Urteil des BVerwG vom 12.10.2004

Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 41.04
OVG 12 A 2643/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Dr. F r a n k e
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde oder Revisi-
on gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2004 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Der Senat entnimmt dem Schreiben der Kläger (ohne Datum), am 31. August 2004
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, einen Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für eine einzulegende weitere Beschwerde bzw. Revision.
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2004 keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das
von den Klägern gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152
Abs. 1 VwGO).
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke