Urteil des BVerwG vom 06.10.2005

Wirksame Beschwerde, Berechtigte Person, Faires Verfahren, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 38.05 (5 A 1.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen,
weil die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Gericht deutet dabei - auch mit Blick auf den Um-
stand, dass die Eingabe vom 24. September 2005 erkennbar auf die vorläufige Kos-
tenrechnung vom 21. September 2005 reagiert - das Begehren dahin (§ 88 VwGO),
dass der Kläger lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nicht aber die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur Vertretung vor dem Bundesver-
waltungsgericht berechtigten Person anstrebt, zumal der Kläger in seinem Schriftsatz
vom 19. September 2005 ausgeführt hat: "Außerdem ich suche mir keinen Anwalt.
Ich will für mich keinen Anwalt beauftragen. Ich will mich selbst verteidigen!"
Die Rechtsverfolgung hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil der Klä-
ger bei der durch Schreiben vom 31. August 2005 erhobenen "Klage" nicht durch
eine nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsge-
richt berechtigte Person vertreten ist.
Die von dem Kläger bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Klage
"gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln" ist auch deswegen unstatthaft,
weil die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht im ers-
ten und letzten Rechtszug weder durch die Verwaltungsgerichtsordnung noch durch
ein anderes Gesetz eröffnet ist. Eine von der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
unabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen
von - vermeintlicher - Untätigkeit von Verwaltungsgerichten folgt auch nicht aus dem
verfassungsrechtlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG)
oder aus dem mit dem in Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein zügiges und faires
Verfahren verbundenen Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK); die
Überlegungen im politischen Raum, einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfah-
rensdauer zu schaffen (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom
26. August 2005), sind vom Gesetzgeber bislang nicht umgesetzt worden.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu einer Prüfung der Frage, aus
welchen Gründen noch nicht über die von dem Kläger erhobene Klage entschieden
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ist und ob die von dem Kläger als überlang beanstandete Verfahrensdauer auf sach-
lichen, verfassungs- oder konventionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen
beruht.
Dem Kläger, der seine Eingabe vom 31. August 2005 selbst als "Klage"
bezeichnet hat und der entsprechenden Einordnung dieser Eingabe durch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, wäre Prozesskostenhilfe auch
dann nicht zu bewilligen, wenn seine Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August
2005 zu werten gewesen wäre, durch den eine Beschwerde gegen die Untätigkeit
des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als jedenfalls unbegründet zurückgewie-
sen worden ist; denn eine Beschwerde wäre ebenfalls nicht statthaft, weil der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Be-
schwerde angegriffen werden kann.
Prozesskostenhilfe ist auch nicht allein wegen der von dem Kläger als
überzogen erachteten absoluten Höhe der bei streitiger Entscheidung über die Klage
anfallenden Gerichtskosten zu gewähren. Hinzuweisen ist darauf, dass die nach
Nr. 5114 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Verfahren im All-
gemeinen zu entrichtende Gebühr von 5,0 der Gebühr nach § 34 GKG sich u.a. dann
auf 3,0 der Gebühr nach § 34 GKG ermäßigt, wenn das gesamte Verfahren durch
Zurücknahme der Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung bzw., wenn eine
solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle
übermittelt wird, beendet wird, und dass inzwischen alle Beteiligten auf mündliche
Verhandlung verzichtet haben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit