Urteil des BVerwG vom 28.09.2005

Urteil vom 28.09.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 35.05
OVG 6 M 45.05/6 N 63.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin (nunmehr Ober-
verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) vom 22. Juni 2005
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts, durch die eine Beschwerde des Klägers gegen einen die Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ver-
worfen und ein Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zu-
lassung der Berufung abgelehnt worden ist, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist
(vgl. § 152 Abs. 1 VwGO); der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tritt hier nicht
an die Stelle eines Urteils, so dass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausschei-
det.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit