Urteil des BVerwG vom 06.09.2005

Rechtliches Gehör, Zustellung, Unbefristet, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 34.05 (5 PKH 27.05)
VGH 12 B 03.1493
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Rüge der Kläger wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt.
Die Kläger haben mit Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom
23. Juni 2005, eingegangen am selben Tag, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2005, den Klägern zugestellt am
23. Mai 2005, beantragt. In den beiden letzten Sätzen dieses Schriftsatzes heißt es:
"Inhalt der Gerichten zugeschickten sowie der noch zu zuschickenden Unterlagen
bitten wir Sie als (Teil der) Begründung der Anträge (einschl. des Antrags auf Bewil-
ligung der Prozesskostenhilfe) zu berücksichtigen. Die (weitere) Begründung wird
Ihnen später (sobald wie möglich) nachgereicht." In der Folge, dem Bundesverwal-
tungsgericht waren zwischenzeitlich die Akten des Berufungsgerichts, des Verwal-
tungsgerichts und der Beklagten vorgelegt worden, wurden von den Klägern weder
Unterlagen zugeschickt noch ging von ihnen ein weiterer Schriftsatz ein.
Der Senat hat den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 22. Juli 2005 mit
der Begründung abgelehnt, "ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133,
132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO (sei) weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen
noch sonst ersichtlich". Dieser Beschluss ist an die Kläger am 3. August 2005
abgesandt worden. Auch zu diesem Zeitpunkt waren bei Gericht weder ein weiterer
Schriftsatz noch andere Unterlagen von den Klägern eingegangen.
Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist dadurch nicht verletzt.
Sie hatten ausreichend Zeit, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe vorzutragen, wobei für eine Fristsetzung durch das Ge-
richt kein Anlass bestand. In der Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs war ihnen mitgeteilt worden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in-
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen sei. Sie konnten nicht
davon ausgehen, dass sie sich für ihren Vortrag zum Prozesskostenhilfeantrag
länger Zeit lassen können. Als der Senatsbeschluss vom 22. Juli 2005 am 3. August
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2005 abgesandt worden ist, war seit Zustellung des Berufungsurteils eine Zeit von
über zwei Monaten abgelaufen.
Auch mit ihrer Gehörsrüge, bei Gericht eingegangen am 22. August
2005, geben die Kläger nicht zur Begründung einer Verletzung ihres rechtlichen Ge-
hörs (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) an, was sie vor einer Entscheidung über ihren
Prozesskostenhilfeantrag noch hätten vortragen wollen und nicht hätten vortragen
können.
Am 19. August 2005 gingen von den Klägern bei Gericht mehrere Faxe
von Schriftstücken ein, die aber ebenfalls keinen Vortrag zu einem möglichen Revi-
sionszulassungsgrund enthalten. Der erneuten Bitte der Kläger in ihrer am
23. August 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe, über ihre
Angelegenheit noch nicht zu entscheiden, weil sie dem Gericht "weitere Begründun-
gen zuschicken (möchten)", ist in Anbetracht dessen nicht zu entsprechen, dass die
Kläger für die ordnungsgemäße Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wie-
dereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist benötigen, Wiedereinsetzung
nach § 60 VwGO aber nicht unbefristet möglich ist und die Kläger zu weiterem
Sachvortrag hinlänglich Zeit hatten.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2
VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit