Urteil des BVerwG vom 04.05.2004

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 32.04 (5 B 40.04)
OVG 5 S 2.04
OVG 5 M 14.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 sowie auf Be-
stellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das mit Schreiben vom 13. März 2004
eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 nicht zu bewilligen, weil diese
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO). Gegen diesen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht Anträge
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die
beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch
den die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden war, abgelehnt
und eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskosten-
hilfe zurückgewiesen hat, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde nicht statt-
haft; er ist unanfechtbar. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.
Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung scheidet auch die Beiordnung eines
Notanwalts aus (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Da der von dem Antragsteller bezeichnete Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
nicht mit einem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann, wird auch die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde mit der gesetzli-
chen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein, soweit
sie nicht zurückgenommen wird.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit