Urteil des BVerwG vom 21.06.2011

Hund, Beschwerdefrist, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 3.11 (5 B 16.11)
VG 3 K 38/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Gera vom 28. September 2010 Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe gewährt und kein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist voraussichtlich zu
verwerfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend dar-
gelegt ist. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird
nicht durch die bloße Erklärung genügt, dem Fall komme grundsätzliche Bedeu-
tung zu. Vielmehr muss näher erläutert werden, dass für die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von
Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung
zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsa-
men Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 12, 90 <91>).
An einer solchen näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es.
Sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Für eine grundsätzliche Be-
deutung des Falles ist auch aus dem gesamten Vorbringen des Klägers nicht
ersichtlich.
Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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