Urteil des BVerwG vom 04.09.2006

Urteil vom 04.09.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 28.06
OVG 4 A 2636/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm für eine
Beschwerde oder Revision gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 24. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli
2006, mit welchem der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Anwalts und
Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulas-
sung der Berufung abgelehnt worden ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO;
§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das vom Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unan-
fechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Schmidt Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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