Urteil des BVerwG vom 27.09.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 27.07
OVG 12 A 5050/05
OVG 12 E 1515/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm für eine
Beschwerde oder Revision gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Juli 2007 Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli
2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und aussichtslos erscheinen
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit den genannten Beschlüssen
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2005
abgelehnt und eine als (außerordentliche) Beschwerde verstandene sofortige
Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
vom 30. November 2006 verworfen worden.
Die beabsichtigten Rechtsmittel wären unzulässig, weil die getroffenen Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar
sind (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es kann daher offenbleiben, ob die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung
vorliegen.
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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