Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Urteil vom 22.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 24.06
OVG 12 E 558/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 - 12 E 558/06 -
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet; es wäre nämlich bereits unzulässig.
Zutreffend belehrt der Beschluss vom 15. Mai 2006 dahin, dass er nach Maß-
gabe von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG unan-
fechtbar ist. Hiernach steht nämlich in Fällen der hier in Rede stehenden Art
den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesge-
richts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Be-
schluss zugelassen worden ist, was hier ausdrücklich verweigert worden ist.
Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse
vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - und vom 30. September 1994
- BVerwG 8 B 158.94 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 und Nr. 11, jeweils
m.w.N.) entspricht es, dass die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die entweder selbst einen Rechts-
streit verweist oder - wie im Streitfall - eine Beschwerde gegen eine verweisen-
de erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, nicht mit Rechtsmitteln angegrif-
fen werden kann und insbesondere eine Zulassung nicht statthaft mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden kann; selbst ein - im Streitfall
auch nicht entfernt erkennbarer - Verstoß gegen die Zulassungspflicht (§ 17a
Abs. 4 Satz 5 GVG) würde kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung eröff-
1
2
- 3 -
nen, weil § 152 Abs. 1 VwGO die zulässigen Beschwerden beschränkt (Be-
schluss vom 16. März 1994 a.a.O. S. 2 m.w.N.).
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit