Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Urteil vom 22.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 23.06
OVG 12 E 557/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 - 12 E 557/06 -
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbe-
vollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts wäre unzulässig (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Vorbehalt in
§ 152 Abs. 1 VwGO zugunsten einer Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4
GVG greift entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren
nicht. Denn Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist nicht die Frage
nach dem richtigen Rechtsweg, sondern allein die Verfahrenstrennung (Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2006 - 12 E 557/06 - über
die Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom
12. April 2006 - 19 K 603/06).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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