Urteil des BVerwG vom 04.07.2003

Bestätigung, Kopie, Betriebskosten, Heizung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 214.02 (5 B 212.02, 5 C 5.03)
OVG 4 LB 2089/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwer-
deverfahren 5 B 212.02 und das nachfolgende Revisionsverfahren
5 C 5.03 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ... beizuordnen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ... ist abzu-
lehnen, weil die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises in dem Berichterstatterschreiben vom
22. Januar 2003 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft ge-
macht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO).
In dem Schreiben vom 22. Januar 2003 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die
von ihr vorgelegte Gegenüberstellung "Einnahmen - Ausgaben 2002" nicht glaubhaft sei,
weil der ihr nach Abzug fixer Kosten danach zum Leben verbleibende Betrag von monatlich
149,61 € unrealistisch sei; außerdem ist sie gebeten worden, glaubhaft nachzuweisen, wozu
auf ihre Zahlungsanweisung vom 14. Dezember 1999 vom Notar ... 100 000 DM aus der
Kaufpreiszahlung für den Grundbesitz in Auetal an Herrn ... überwiesen wurden, und was mit
diesem Geld geschah, sowie ferner glaubhaft nachzuweisen, für welche Zwecke ihr Grund-
besitz in Frankreich mit einem Kredit belastet ist.
Mit Schreiben vom 5. März 2003 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin an-
gekündigt, die erforderlichen Unterlagen würden innerhalb der nächsten drei Wochen an das
Gericht weitergereicht; mit Schreiben vom 24. März 2003 hat sie "die noch erbetenen Unter-
lagen und die entsprechend dazu erforderlichen Belege" nachgereicht. Eine gerichtliche
Fristsetzung zur Glaubhaftmachung der Angaben bzw. Beantwortung der gerichtlichen Fra-
gen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ist unter diesen Umständen entbehrlich.
Die Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind weiterhin nicht glaub-
haft.
Nach ihrer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben 2002/2003 verbleiben der Klä-
gerin monatlich 159,59 € zum Leben. Sie hat nicht dargelegt, wie sie mit diesem monatlichen
Betrag in der Lage sein will, ihre Kosten für Essen, Trinken, Kleidung, Heizung und die Be-
dürfnisse des täglichen Lebens - Betriebskosten für ihren kfz-versicherten PKW ausdrücklich
ausgenommen - zu decken. Auch ist die Klägerin bei ihrer Gegenüberstellung der Einnah-
men und Ausgaben 2002/2003 von aktuellen Rentenleistungen in Höhe von monatlich
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867,74 € ausgegangen, während sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, dass sie
in den Monaten Januar bis März 2003 nur jeweils 721,19 € Rentenzahlungen erhalten hat.
Schließlich hat die Klägerin nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, wozu 100 000 DM aus der
Grundstückskaufpreiszahlung an Herrn ... überwiesen worden sind. Eine von der Klägerin als
"Anlage zum Notarvertrag" erstellte Bestätigung der Käuferin, Frau ..., wonach entgegen den
im Notarvertrag genannten 550 000 DM für das Objekt in Auetal nur 350 000 DM gezahlt
worden sind, trägt schon keine Unterschrift der Käuferin. Die in Kopie vorgelegte Erklärung
des Herrn ... vom 13. Dezember 1999, "Frau ..." DM 70 000 "nicht in bar ... ausgehändigt zu
haben" erklärt nicht, wozu ihm 100 000 DM aus der Grundstückskaufpreiszahlung über-
wiesen wurden.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke