Urteil des BVerwG vom 27.06.2003

Meinung, Rüge, Kopie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 21.03
VGH 12 S 689/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
13. Mai 2003 - 12 S 689/03 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beige-
ordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungs-
gerichtshof Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 2 -
Der von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg beabsichtigte Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde wäre unzuläs-
sig. Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe ver-
stoßen gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit (vgl. Beschluss des Plenums des Bundes-
verfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -
Nr. 44/2003 vom 28. Mai 2003 liegt an>).
Eine außerordentliche Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - könnte hier aber auch in
der Sache nicht zum Erfolg führen. Mit seiner Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht
hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller mit den ihm seiner Meinung nach zuste-
henden Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 28. September 2001 bis 5. März 2002 jetzt
aktuelle Mietschulden tilgen könnte, macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsge-
richtshof habe nicht richtig entschieden. Dieser Vorwurf rechtfertigt aber nicht die Annahme,
die Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz
fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel