Urteil des BVerwG vom 17.01.2012

Urteil vom 17.01.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 19.11
OVG 2 O 31/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe
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zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2011
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts, das seinerseits die Beschwerde ge-
gen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zu-
rückgewiesen hat, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1
VwGO).
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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