Urteil des BVerwG vom 26.07.2004

Nettoeinkommen, Wohnkosten, Zahlungsaufforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 19.04 (5 C 65.03)
VGH 7 S 558/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin
… beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat aufgrund der vorgelegten Einkommensnachwei-
se Monatsraten in Höhe von 135 € zu zahlen (§ 166 VwGO,
§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des
Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz
seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Ausla-
gen zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zah-
lungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zuge-
hen. Ratenbeginn ist jeweils der erste Tag des auf die Kosten-
rechnung folgenden Monats.
G r ü n d e :
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts ist unter Festsetzung von Raten stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. § 115
ZPO, § 120 Abs. 1 ZPO).
Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt der Kläger über
ein Nettoeinkommen von 1 297,30 €. Von diesem Betrag sind gemäß § 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG 191,58 € sowie gemäß § 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO, § 82 BSHG 364 € für die Partei abzusetzen. Darüber hin-
aus ist das Nettoeinkommen um die in seinem Antrag genannten Wohnkosten in
Höhe von 390 € zu mindern. Weitere Belastungen wurden nicht geltend gemacht.
Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen zwischen 350 € und 400 €,
woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine Monatsrate von
135 € ergibt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel