Urteil des BVerwG vom 15.05.2007

Hund, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 16.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für einen „Antrag nach § 53
VwGO zur Erkennung des zuständigen Gerichts“ Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
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Ein Fall des § 53 VwGO, wie ihn der Antragsteller behauptet, liegt nach seinem
Vorbringen offenkundig nicht vor. Eine Weiterleitung an das Bundessozialge-
richt, wie vom Antragsteller angeregt, scheidet aus entsprechenden Gründen
aus.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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