Urteil des BVerwG vom 23.05.2003

Urteil vom 23.05.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 16.03
VGH 12 S 229/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März
2003 - 12 S 229/03 - Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
- 2 –
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und
ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsich-
tigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 20. März 2003 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO.
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre
unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Auch eine vom Antragsteller beabsichtigte außerordentliche Be-
schwerde könnte nicht zum Erfolg führen.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit