Urteil des BVerwG vom 22.07.2009

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 13.09 (5 B 41.09)
VGH 13 S 3210/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für ihre
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2009
zu bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden; denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133,
132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO besteht nicht.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden
Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 PKH 11.09 näher ausgeführt; hierauf
wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO ).
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
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