Urteil des BVerwG vom 17.04.2007

Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 11.07
OVG 4 Bf 275/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Janu-
ar 2007 nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden. Denn eine solche Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde spricht, dass der
Kläger, dem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bereits am 14. Febru-
ar 2007 zugestellt worden war, nach seinen Angaben erst seit dem 17. Februar
2007 nicht zu Hause war und er ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung des
Oberverwaltungsgerichts dahin, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule einzulegen sei, seinen bei Gericht am 20. März 2007
eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch
einen Rechtsanwalt gestellt, sondern Prozesskostenhilfe erst mit bei Gericht am
29. März 2007 eingegangenen Schreiben beantragt hat.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von überge-
ordneter Rechtsprechung, Verfahrensfehler) ist weder dem Vorbringen des
Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Schmidt
Dr. Franke
Dr. Brunn
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