Urteil des BVerwG vom 11.02.2015

Mangel des Verfahrens, Rechtliches Gehör, Willkür, Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 10.15 D
OVG 13 D 101/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine noch einzulegende
Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 10. November 2014 Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Be-
schwerde gegen den Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts vom
10. November 2014 zu bewilligen. Mit diesem Gerichtsbescheid hat das Ober-
verwaltungsgericht eine Entschädigungsklage des Klägers wegen überlanger
Verfahrensdauer abgewiesen und es abgelehnt, insoweit die Revision zuzulas-
sen.
Das Prozesskostenhilfegesuch hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Nicht-
zulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der
angefochtene Beschluss von einer Entscheidung der i
genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der ange-
fochtene Beschluss beruhen kan. Dass die Be-
schwerde in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die
Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies
ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich
aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulas-
sungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom
30. Juli 2012 - 5 PKH 8.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger meint, das Ober-
verwaltungsgericht habe gegen Verfahrensrecht verstoßen. Es liegen indes
keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist.
1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Gerichtsbescheid vom 10. No-
vember 2014 sei durch Richter erlassen worden, die wegen Besorgnis der
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nicht zur Entscheidung berufen und somit nicht die gesetzlichen
Richter gewesen seie. Diese hätten zuvor sein Ableh-
nungsgesuch mit Beschluss vom 4. November 2014 abgelehnt und sich
dadurch rechtswidrig zum "Richter in eigener Sache" gemacht; er habe hierge-
gen mit Schriftsatz vom 10. November 2014 Anhörungsrüge erhoben und an-
gekündigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Mit diesem Vortrag wird ein
Verfahrensfehler im Sinne vnicht in groben Zügen
schlüssig aufgezeigt.
Die Ablehnung desdurch das Oberverwaltungsgericht
kann nicht als Verfahrensfehler im Sinne vgeltend
gemacht werden. Sie unterliegt gemi.V
grundsätzlich - und so auch hier - nicht der Beurteilung durch das Revisionsge-
richt, da sie als dem Gerichtsbescheid vorausgegangene Zwischenentschei-
dung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Die Rüge der unrichtigen
Ablehnung einesist nur ausnahmsweise in dem Maße
beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne
desgerügt wird. Indes begründet
nicht jeder Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf eine vor-
schriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Ein Verstoß gegen das Gebot des ge-
setzlichen Richters im Sinne desist vielmehr nur
dann anzunehmen, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen des er-
kennenden Gerichts für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs
bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob
ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann. Die lediglich unrichtige
Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch rechtfertigt grundsätzlich nicht die
Annahme einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts. Von einer auf Will-
kür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruhenden
Entscheidung kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung
des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist
(BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 - BVerfGE 29, 45 <48 f.>;
BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - juris Rn. 6 m.w.N.).
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Hier werden für eine Willkür
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bei der Ablehnungsentscheidung keine zureichenden Tatsachen vorgetragen.
Selbige sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
a) Die Verwerfung des Befangenheitsantrags durch die abgelehnten Richter mit
Beschluss vom 30. Oktober 2014 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sich
diese bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätten leiten las-
sen.
Der Vorwurf, sie hätten in dem Bestreben gehandelt, sich "lästige Verfahren
vom Halse zu halten", erschöpft sich in einer nicht näher substantiierten Be-
hauptung.
Die Schwelle zur Willkür wird weder durch die Auslegung des verfahrenseinlei-
tenden Schriftsatzes vom 31. Dezember 2013 als Klage- und Antragsschrift
noch durch das Absehen von einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Pos-
tulationsfähigkeit noch durch den Rekurs auf ein Nähe- und Abhängigkeitsver-
hältnis zu der zur Vertretung des Beklagten berufenen Präsidentin des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen überschritten; insoweit
wird auf die zutreffenden und ihrerseits den Vorwurf der Willkür nicht im Ansatz
begründenden Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 12. Dezember 2014 verwiesen. Dies gilt auch, soweit darin auf die Gründe
des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 25. Septem-
ber 2014 verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist der Kläger allein mit dem
nicht näher substantiierten Vortrag entgegengetreten, die von der Ablehnung
betroffenen Richter hätten ihn dafür abstrafen wollen, dass er sie mit einem
ihnen lästigen Verfahren behelligt habe. Damit wird der Vorwurf der Willkür be-
reits im Ansatz nicht in erheblicher Weise konkretisiert.
Die Annahme einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch inso-
weit fern, als das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November
2014 sowohl über das Ablehnungsgesuch vom 8. Oktober 2014 als auch über
die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom gleichen Tage entschieden hat.
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b) Bereits im Ansatz fehl geht die Annahme, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei
dadurch verletzt worden, dass über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 und damit zu einem Zeitpunkt entschie-
den worden sei, zu dem die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den
Beschluss vom 12. Dezember 2014 noch nicht abgelaufen sei. Dies folgt schon
daraus, dass die Anhörungsrüge keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Daraus ergibt sich zugleich, dass es nicht als Ausdruck von Willkür zu werten
ist, den mit seiner Bekanntgabe am 20. Dezember 2014 in formelle Rechtskraft
erwachsenen Beschluss vom 17. Dezember 2014 zeitgleich mit dem ebenfalls
unanfechtbaren Beschluss vom 12. Dezember 2014 bekanntzugeben. Dieser
hatte bereits innere Wirksamkeit erlangt mit der Folge, dass das Gericht diese
Entscheidung nachfolgenden Entscheidungen zugrunde legen musste (vgl.
Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 15) und dementspre-
chend nicht länger an der Entscheidungsfindung gehindert war. Die zwischen
beiden Beschlüssen liegende Zeitspanne von fünf Tagen unter Einschluss ei-
nes Wochenendes rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen
Organisationsabläufe ebenso wenig die Annahme, der Beschluss vom
12. Dezember 2014 sei unter bewusster Umgehung des Grundsatzes des ge-
setzlichen Richters in willkürlicher Weise zurückgehalten worden.
Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht durch die Erhebung der Verfas-
sungsbeschwerde gehindert, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ge-
gen den Beschluss vom 4. November 2014 mit Beschluss vom 17. Dezember
2014 zurückzuweisen. Als außerordentlicher Rechtsbehelf suspendiert auch die
den Eintritt der Rechtskraft nicht.
Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zuerst den Beschluss über die Ab-
lehnung des Befangenheitsgesuches zu übermitteln und sodann noch die Frist
abzuwarten, innerhalb derer der Kläger dagegen außerordentliche Rechtsbe-
helfe - wie die Anhörungsrüge - hätte einlegen können, besteht entgegen der
Ansicht des Klägers nicht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über
die Ablehnung des Befangenheitsgesuches ist auch im Nachhinein noch im
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Rahmen weiterer (außerordentlicher) Rechtsbehelfe überprüfbar, ohne dass
dem Kläger dadurch ein irreversibler Nachteil entsteht.
c) Von vornherein verfehlt ist die Annahme, der Beschluss vom 12. Dezember
2014, mit dem das unter dem 2. Dezember 2014 ergänzte Ablehnungsgesuch
vom 14. November 2014 zurückgewiesen worden ist, beruhe auf Willkür oder
einem vergleichbar schweren Mangel.
Das Oberverwaltungsgericht durfte im Vorfeld seiner Entscheidung davon ab-
sehen, ergänzende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuho-
len. Die dienstliche Äußerung ist der weiteren Sachaufklärung zu dienen be-
stimmt. Dieser bedarf es nicht, wenn der Sachverhalt als geklärt angesehen
werden durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 - juris
Rn. 5). So verhielt es sich hier. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war auch
insoweit entbehrlich, als die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. November
2014 geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits Gegenstand des Beschlus-
ses vom 4. November 2014 waren, mit dem sein vorangegangenes Ableh-
nungsgesuch verworfen worden war. Mit Blick darauf, dass sich die abgelehn-
ten Richter am 26. November 2014 wenn auch wortgleich, so doch jeweils
sachbezogen geäußert haben, war das Oberverwaltungsgericht auch im Lichte
des Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, die von der Ablehnung betroffenen Rich-
ter nach Abgabe der dem Kläger bekanntgegebenen dienstlichen Äußerungen
zu einer weiteren dienstlichen Äußerung aufzufordern. Zutreffend weist es da-
rauf hin, dass eine solche Aufforderung nicht der von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 44 Abs. 3 ZPO bezweckten Sachverhaltsaufklärung, sondern allein einer
neuerlichen nachträglichen Rechtfertigung der getroffenen Entscheidungen und
Verfahrensweise zu dienen bestimmt gewesen wäre.
Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. De-
zember 2014, dass allein eine etwaige Verkennung der unter anderem durch
das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Verwerfung eines
Ablehnungsgesuches durch die von der Ablehnung selbst betroffenen Richter
nicht den Vorwurf einer auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel
des Verfahrens beruhenden Entscheidung zu begründen vermöge und der Klä-
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ger keine tatsächlichen Umstände benannt habe, die darauf schließen ließen,
die Richter hätten sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen
leiten lassen, seien insbesondere bemüht gewesen, "sich lästige Verfahren vom
Hals zu halten", ist offensichtlich weder evident sachwidrig noch von Willkür
getragen. Selbst wenn sie im Sinne des Vortrages des Klägers fehlerhaft wäre,
vermöchte eine solche fehlerhafte Entscheidung für sich genommen noch nicht
die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte für die Annahme,
die Entscheidung vom 12. Dezember 2014 sei von sachfremden Erwägungen,
insbesondere dem Bestreben, ein als lästig empfundenes Verfahren aus der
Welt zu schaffen, getragen gewesen, lassen sich dem Vorbringen des Klägers
nicht entnehmen.
d) Dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz vom
10. November 2014 erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung mit Be-
schluss vom 17. Dezember 2014 zu Unrecht wegen mangelnder Postulations-
fähigkeit bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung als unzulässig gewer-
tet, vermag der Senat schon in der Sache nicht zu folgen. Zudem steht dem
Erfolg dieser Rüge entgegen, dass selbst eine fehlerhafte Entscheidung für sich
genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöch-
te, da sonstige Umstände, die es nahelegen, dass sich das Gericht insoweit von
sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, weder in der gebotenen Weise
aufgezeigt noch anderweitig ersichtlich sind.
2. Fehlt es nach den Ausführungen unter 1. an der Darlegung einer Verletzung
des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist
auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht
dargetan.
3. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht im
Hinblick auf § 138 Nr. 2 VwGO ansatzweise schlüssig aufgezeigt.
Sollte dieser auch dann Geltung beanspruchen, wenn die Entscheidung über
den Ablehnungsantrag willkürlich ergeht oder mit einem vergleichbar schweren
Mangel des Verfahrens behaftet ist (Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier,
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VwGO, Stand März 2014, § 138 Rn. 45), so lässt der Vortrag des Klägers aus
den Gründen zu 1. nicht erkennen, dass die Ablehnungsentscheidung willkür-
lich oder in vergleichbarer Weise mängelbehaftet ist.
4. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe über die Klage durch Ge-
richtsbescheid entschieden, ohne den Kläger hierzu zuvor nac
anzuhören, würde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Damit wird nicht aufgezeigt, dass diesem im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO das
rechtliche Gehör versagt worden ist.
Mit dieser Begründung kann ein Verfahrensmangel im Sinne des
schon vom Ansatz her nicht geltend gemacht werden, weil der
Kläger das Ziel, dass ihm rechtliches Gehör gewährt werde, ohne Weiteres
dadurch hätte erreichen können, dass er gem
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hätte.
Zwar ist ihm die Wahl zwischen der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwer-
de und dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingeräumt; dies enthebt ihn
jedoch bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch im Übrigen
bestehenden Obliegenheit, sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in
der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
21. Oktober 1999 - 8 B 307/99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24
S. 3 f. und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4
S. 1 f.).
5. Der Vortrag, die im Rahmen des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 er-
folgte floskelhafte Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung
vom 10. November 2014 als unbegründet verletze ihn in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG, genügt den Anforderungen
an die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO schon in den Grundzügen nicht.
Zum einen erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist auch sonst
nicht ersichtlich, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene
Entscheidung - der Gerichtsbescheid vom 10. November 2014 - auf einem sol-
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chen Fehler beruhen könnte. Zum anderen bedurfte es einer weitergehenden
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers nach der
für die Prüfung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts nicht, da dieses sowohl die Anhörungsrüge als auch
die Gegenvorstellung bereits als unzulässig gewertet hat. Mit den von ihm für
nicht entscheidungserheblich erachteten Ausführungen des Klägers musste
sich das Oberverwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses nicht
auseinandersetzen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß