Urteil des BVerwG vom 14.01.2015

Vertreter, Vertretung, Vizepräsident, Vollmacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 6.14
OVG 62 PV 10.12
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fach-
senat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom
12. Dezember 2013 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezem-
ber 2013 haben keinen Erfolg.
1. Die Divergenzrüge des Beteiligten zu 2 scheitert bereits daran, dass das Be-
schwerdevorbringen nicht die Begründungsanforderungen des § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 ArbGG er-
füllt.
1
2
- 3 -
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von
einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts
bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts
bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Ab-
weichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen
(§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbe-
schwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die
Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014
- 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu
§ 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann
anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von ver-
schiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG
Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung
der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufge-
stellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die
Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht ausreichend begründet.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Beteiligte zu 2 eine Abweichung von dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 -
(BVerwGE 139, 29) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen
habe, der Vizepräsident des Instituts für Risikobewertung sei als ständiger Ver-
3
4
- 4 -
treter des Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zur Antragstellung nach
§ 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt, obwohl weder das Gesetz über die Errichtung
eines Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR-Gesetz - BfRG) noch die Sat-
zung des Bundesinstitutes für Risikobewertung dem Vizepräsidenten einen ei-
genständigen Aufgabenbereich zuwiesen, während das Bundesverwaltungsge-
richt in der genannten Entscheidung eine wirksame Antragstellung nach § 9
Abs. 4 BPersVG durch einen ständigen Vertreter nur für den Fall einer entspre-
chenden ausdrücklichen Aufgabenzuordnung angenommen habe. Denn dieses
Vorbringen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretati-
onen und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die
teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden,
ohne - was erforderlich gewesen wäre - einander widersprechende Rechtssätze
herauszuarbeiten. Insbesondere ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts - anders als der Beteiligte zu 2 annimmt - jedenfalls in Bezug auf die Ver-
tretung durch einen - wie hier - ständigen Vertreter, kein Rechtssatz dahin zu
entnehmen, „dass die Antragsbefugnis nach § 9 Abs. 4 BPersVG voraussetzt,
dass eine Zuständigkeit für die Entscheidung, einen Antrag nach § 9 BPersVG
stellen zu dürfen, ausdrücklich geregelt sein muss“ (vgl. Beschwerdebegrün-
dung vom 7. April 2014, S. 6).
Der Sache nach beanstandet der Beteiligte zu 2 mit diesem Vorbringen viel-
mehr, dass das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen organisations- und
vertretungsrechtlichen Regelungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BfRG vom
6. August 2002 , vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2012 , § 5 der Satzung
des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 23. Februar 2010 (BAnz. S. 997),
Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesinstituts für Risikobewer-
tung) dahin ausgelegt hat, sie gestatteten eine ständige Vertretung durch den
Vizepräsidenten unabhängig vom Prinzip der selbständigen Ressortverantwort-
lichkeit. Er legt indessen weder dar, dass die zitierte Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu inhaltsgleichen Regelungen ergangen ist, noch zeigt er
diesbezüglich divergierende Rechtssätze auf. Er setzt lediglich der vermeintlich
unzutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht seine
5
- 5 -
eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Damit wird
eine Divergenz nicht dargetan.
Soweit sich der Beteiligte zu 2 in diesem Zusammenhang mit dem vom Ober-
verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 27. Mai 1981 (- 4 AZR 1079/78 - PersV 1983, 294) befasst, lässt sich dar-
aus eine Divergenz schon deshalb nicht herleiten, weil Entscheidungen jenes
Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig
sind.
b) Soweit der Beteiligte zu 2 dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31) den Rechts-
satz entnimmt, „dass auch ein Vizepräsident für eine Antragsberechtigung in
Verfahren nach § 9 BPersVG eine ausdrückliche Zuständigkeit für den Bereich
der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben muss und dies den be-
troffenen Mitgliedern der JAV bekannt sein muss“ (vgl. Beschwerdebegründung
vom 7. April 2014, S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Der genannten Ent-
scheidung ist ein solcher Rechtssatz nicht zu entnehmen. Des Weiteren be-
zeichnet der Beteiligte zu 2 keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechts-
satz, den das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat.
Unabhängig davon liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil die zi-
tierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Sachverhalts-
konstellation betrifft. Sie verhält sich zur Vertretung des Präsidenten einer staat-
lichen Hochschule durch einen hauptamtlichen Vizepräsidenten in Fällen, in
denen das einschlägige Organisationsrecht eine ständige Vertretung des Präsi-
denten in Personalangelegenheiten nicht erlaubt, sondern vorsieht, dass der
hauptamtliche Vizepräsident - abgesehen vom Verhinderungsfall - nur anstelle
des Präsidenten handeln darf, wenn ihm die Personalangelegenheiten zur selb-
ständigen Wahrnehmung übertragen wurden. Demgegenüber geht es hier - wie
dargelegt - um die Vertretung durch einen nach dem einschlägigen Organisati-
onsrecht als ständigen Vertreter vorgesehenen Vizepräsidenten.
6
7
8
- 6 -
c) Soweit der Beteiligte zu 2 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - (NVwZ 2011, 947) in Bezug nimmt, in dem aus
seiner Sicht festgestellt wird, dass „zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht,
sich eines Rechtsanwalts für die Antragstellung in Verfahren nach § 9 BPersVG
zu bedienen“, der „[…] dann wiederum einer Vollmacht durch die antragsbe-
rechtigte Person [bedarf]“, die „[…] im Original innerhalb der Frist vorzulegen
[ist]“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 7), eignet sich dieser
angeblich aufgestellte Rechtssatz schon deshalb nicht zur Darlegung einer Di-
vergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon
abweichenden Rechtssatz nicht enthalten. Das Oberverwaltungsgericht hat
entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 „die Vorlage einer Vollmacht
durch einen nicht antragsberechtigten Vertreter des Antragstellers“ nicht „als
ausreichend angesehen“. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die An-
waltsvollmacht vom Vizepräsidenten als dem gesetzlichen und damit antrags-
berechtigten Vertreter des Antragstellers unterzeichnet worden ist (vgl. UA
S. 11).
d) Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, der angefochtene Beschluss versto-
ße gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2009 - 6 PB 23.09 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37) und vom 19. August
2009 - 6 PB 19.09 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36), aus denen sich erge-
be, „dass dann, wenn nicht der Entscheidungs- und Vertretungsberechtigte des
Antragstellers in Verfahren nach § 9 BPersVG den Antrag bei Gericht einreicht,
sondern sich eines nachgeordneten Beschäftigten bedient, die delegierenden
Bestimmungen veröffentlicht sein müssen oder aber ebenfalls innerhalb der
Antragsfrist dem Gericht vorzulegen sind“ (vgl. Beschwerdebegründung vom
7. April 2014, S. 7), stellt er dieser Rechtsansicht schon keinen vom Oberver-
waltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss aufgestellten, abweichenden
Rechtssatz gegenüber. Das Oberverwaltungsgericht ist - wie dargelegt - davon
ausgegangen, dass mit dem Vizepräsidenten der Entscheidungs- und Vertre-
tungsberechtigte gehandelt hat.
9
10
- 7 -
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 2 und 3
geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2
i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Daran gemessen kommt
die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Denn weder das Vor-
bringen des Beteiligten zu 2 noch das Vorbringen des Beteiligten zu 3 rechtfer-
tigen eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.
a) Soweit die vom Beteiligten zu 2 für grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene
Frage,
„ob es […] für einen ständigen Vertreter einer ausdrückli-
chen Zuständigkeitsregelung bedarf“ (vgl. Beschwerdebe-
gründung vom 7. April 2014, S. 8),
überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, führt sie wegen fehlender
Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine ständige Vertretung in personal-
vertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten vorgesehen ist, kann im er-
strebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise
im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beantwortet werden. Diese
Fragen lassen sich grundsätzlich nur anhand des im Einzelfall anzuwendenden
11
12
13
14
- 8 -
Organisationsrechts (ggf. in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungspraxis)
entscheiden, wie dies auch das Oberverwaltungsgericht getan hat.
b) Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht aufgezeigt mit den von der
Beteiligten zu 3 für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen:
„Stellt die ‚artfremde‘ Besetzung einer ausbildungsadäqua-
ten (Teil-) Tierpflegerstelle mit einer Verwaltungsangestell-
ten eine sachwidrige, den Jugendvertreter benachteiligen-
de Praxis dar, die gegen das Haushaltsrecht verstößt?“
(vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 4)
„Ist die Verwendung von Mitteln für eine Tierpflegerstelle,
welche von einer Verwaltungsangestellten besetzt ist und
die Nichtumsetzung der Verwaltungsangestellten auf eine
freie Verwaltungsstelle mit bereits entsprechend zugeord-
neten Mitteln, als eine Entscheidung über die Zweckbe-
stimmung der Mittelverwendung anzusehen, die erkenn-
bar das Ziel verfolgt, die Weiterbeschäftigung des Ju-
gendvertreters zu verhindern?“ (vgl. Beschwerdebegrün-
dung vom 10. April 2014, S. 4),
„Stellt die ‚artfremde‘ Besetzung einer ausbildungsadäqua-
ten Tierpflegerstelle mit einer Verwaltungsangestellten mit
der Maßgabe, dass diese Tierpflegerstelle bei Freiwerden
wieder mit einem Tierpfleger besetzt werden soll, eine
willkürliche, den Jugendvertreter benachteiligende Stel-
lenbesetzungspraxis dar, wenn im maßgeblichen Zeit-
raum, drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungs-
verhältnisses des Jugendvertreters, die Verwaltungsange-
stellte nicht auf eine freie vorhandene Verwaltungsstelle
umgesetzt wird oder ist eine solche Praxis der Stellenbe-
setzung bereits deshalb willkürlich, weil der Antragsteller
durch ‚artfremde‘ Besetzung von einer freien Tierpfleger-
stelle mit Verwaltungsangestellten und Umsetzung der
Stelleninhaber auf ‚artgerechte‘ Stellen zur ‚rechten Zeit‘
es in der Hand hat, die Besetzung der Tierpflegerstelle zu
einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem kein erfolgreich
zum Tierpfleger ausgebildeter Jugendvertreter zur Verfü-
gung steht. Oder ist eine solche Stellenbewirtschaftung
bereits deshalb nicht willkürlich, weil die ‚artfremde‘ Beset-
zung über einen Zeitraum von mehreren Jahren stattfand
oder die Besetzung damit begründet wird, sie sei aus so-
zialen Gründen erfolgt?“ (vgl. Beschwerdebegründung
vom 10. April 2014, S. 5 f.).
15
- 9 -
Die Fragen sind in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalles
zugeschnitten, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeine-
rungsfähigen Aussage entgegensteht. Auch die Frage, ob oder wann die „art-
fremde“ Besetzung einer ausbildungsadäquaten Stelle bzw. die Entscheidung
des Arbeitgebers über die Verwendung freier Stellen eine willkürliche Benach-
teiligung eines Auszubildenden, der Mitglied einer Jugend- und Auszubilden-
denvertretung ist, darstellt, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zu-
gänglich. Ihre Beantwortung hängt in der Regel und so auch hier von den be-
sonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Soweit die Beteiligte zu 3 geltend macht, sie sehe - anders als das Oberverwal-
tungsgericht - „allein in der ‚artfremden‘ Besetzung der Tierpflegerstelle und der
Nichtnutzung von weiteren Verwaltungsstellen zugeordneten Mitteln, eine Ent-
scheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung, die erkennbar
das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern“
(vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 4), wendet sie sich der
Sache nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer
Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im
Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende
Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung
kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
16
17
18