Urteil des BVerwG vom 26.05.2015

Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 4.15 (5 P 4.15)
OVG 61 PV 16.13
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Brandenburg - vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen,
wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 4.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
1
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