Urteil des BVerwG vom 15.09.2014

Erlass, Subsumtion, Auflösung, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 3.14
VGH 18 P 13.160
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personal-
vertretungsrecht Bund - vom 18. November 2013 wird
verworfen.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der Abweichung gestützte Beschwerde
nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig, weil sie
nicht den Begründungsanforderungen genügt.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde
eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwer-
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de einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - BVerwG 5 PB
1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - BVerwG 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu §
92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann an-
zunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschie-
denen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. Beschluss vom
28. Januar 2004 - BVerwG 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2
S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der
Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juli
2014 a.a.O. Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend be-
gründet.
Die Beteiligten sind der Auffassung (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 3),
der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. September 2001 (- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250
§ 9 BPersVG Nr. 22 S. 20 ff.) ab. Zur Konkretisierung des angeblich divergie-
renden Rechtssatzes verweisen sie auf den voranstehenden Absatz ihrer Be-
schwerdebegründung („Der vorstehende Rechtssatz weicht … ab …“), wo dar-
gelegt wird (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 2), dass „alleine die Vor-
gabe der Einsparung an Haushaltsmitteln nicht ausreicht, um einen Antrag auf
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzulassen“. Dieser in dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) angeblich aufge-
stellte Rechtssatz eignet sich schon deshalb nicht zur Darlegung einer Diver-
genz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon ab-
weichenden Rechtssatz nicht enthalten. In der Begründung der Entscheidung
zeigt der Verwaltungsgerichtshof zunächst unter Bezugnahme auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (BA Rn. 21 f.), nach welchen
rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäf-
tigung eines dem Schutz des § 9 Abs. 1 BPersVG unterfallenden Auszubilden-
den nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG). Diesen Darle-
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gungen lässt sich ein Rechtssatz, nach dem allein die Vorgabe der Einsparung
von Haushaltsmitteln die Versagung der Weiterbeschäftigung rechtfertigt, nicht
entnehmen. In der daran anschließenden Subsumtion (BA Rn. 23 ff.) wird ein
solcher Rechtssatz ebenfalls nicht aufgestellt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof
in diesem Zusammenhang einen in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts etwa aufgestellten Rechtssatz vernachlässigt oder fehlerhaft an-
gewandt haben, vermag dies - wie aufgezeigt - die Divergenzrüge nicht zu be-
gründen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Beteiligten die Divergenzrüge auch
mit der Erwägung begründen wollen, der Verwaltungsgerichtshof habe die
Rechtssätze aufgestellt, „allein ein Erlass, wonach Neueinstellungen ‚grund-
sätzlich‘ nicht mehr möglich sind“ und ein „verwaltungsinterner Einstellungs-
stopp“ rechtfertigten die Versagung der Weiterbeschäftigung (vgl. Beschwerde-
begründung Seite 3 Absatz 5).
Davon abgesehen sind dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. September 2001 (a.a.O.) abstrakte Rechtssätze, die mit den soeben er-
örterten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnten, nicht zu entnehmen. In
dieser Entscheidung, mit der über eine auf Divergenz gestützte Nichtzulas-
sungsbeschwerde befunden wurde, wird dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde
nicht wegen der gerügten Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. November 1994 (- BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68)
zuzulassen sei. Zur Begründung wird angeführt, dass einer der angeblich
divergierenden Rechtssätze in der Entscheidung der Vorinstanz nicht enthalten
sei und dass eine andere behauptete Abweichung insbesondere mit Blick auf
die Begründungen des Beschlusses vom 2. November 1994 (a.a.O.) und der
angefochtenen Entscheidung nicht vorliege. Diese Erwägungen sind im Kern
auf den dem Beschluss vom 13. September 2001 (a.a.O.) zugrunde liegenden
Einzelfall zugeschnitten. Abstrakte Rechtssätze im Sinne der Beteiligten enthal-
ten sie nicht.
Soweit die Beteiligten eine Abweichung „von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts“ beanstanden, verhilft dies der Beschwerde
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schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Entscheidungen jenes Gerichts im verwal-
tungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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