Urteil des BVerwG vom 11.09.2015

Bekanntmachung, Sitten, Verfügung, Wähler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 27.14
OVG 62 PV 10.13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Bundes - vom 21. August
2014 wird verworfen.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gestützte Beschwerde der Antragsteller nach § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2
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Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheb-
lichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Be-
schwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde
mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufge-
worfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert
auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit
den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als
grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen
Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte,
die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich
Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzei-
gen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage
von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerde nicht.
a) Soweit die Antragsteller die Frage beantwortet wissen möchten,
"Kann eine Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge
im Sinne des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
BPersVWO derart erfolgen, dass zunächst lediglich die
ersten beiden Listenvertreter unter der Überschrift 'Be-
kanntmachung der gültigen Wahlvorschläge' angegeben
werden und sodann - hiervon räumlich getrennt - unter ei-
ner klein gedruckten Überschrift 'Wahlvorschlag für ...' an
anderer Stelle des Aushangs noch Tabellen mit allen Lis-
tenkandidaten abgedruckt werden oder liegt hierin ein
Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften bzw. die Ge-
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fahr der Irreführung der Wähler begründet?" (Beschwer-
debegründung S. 6),
genügen die darauf bezogenen Erwägungen in der Beschwerdebegründung
schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil es zum einen an einer
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen in dem angefochtenen
Beschluss fehlt und die Frage zum anderen auf einen Sachverhalt abstellt, den
das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat darlegt,
dass in der gerügten Verfahrensweise kein Verstoß gegen wesentliche Wahl-
vorschriften zu sehen sei (BA S. 5 Abs. 3 und S. 6 Abs. 1 Zeile 1 bis 8). Diese
Erwägungen werden in der Beschwerdebegründung zwar wörtlich wiedergege-
ben, jedoch nicht im Einzelnen (kritisch) gewürdigt. Soweit sich die Frage auf
die angebliche Gefahr einer Irreführung der Wähler bezieht, würde sie sich in
einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht
hat nämlich festgestellt (BA S. 6 Abs. 1 Zeilen 6 bis 8), dass eine solche Gefahr
nicht besteht. Mithin wäre die Frage insoweit nicht entscheidungserheblich und
kann in diesem Umfang die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch deshalb
nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 11.14 -
juris Rn. 11).
b) Die Antragsteller werfen im Zusammenhang mit der von ihnen angenomme-
nen Unbestimmtheit der Aushänge der Wahlvorschläge die Fragen auf:
"Ist es zulässig, in der Bekanntmachung der gültigen
Wahlvorschläge lediglich die 'Dienststelle, AL, Ref, Dez.,
Bereich' anzugeben, statt der gemäß § 8 Abs. 2 S. 2
BPersVWO notwendigen Angabe der 'Beschäftigungsstel-
le' oder liegt hierin ein Verstoß gegen wesentliche Wahl-
vorschriften begründet?" (Beschwerdebegründung S. 8)
"Ist es zulässig, die Funktionsbeschreibungen in der Be-
kanntmachung der gültigen Wahlvorschläge gemäß § 8
Abs. 2 Satz 2 BPersVWO durch Abkürzungen darzustel-
len, welche in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge
an keiner Stelle erläutert werden oder liegt hierin ein Ver-
stoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begründet?"
(Beschwerdebegründung S. 8)
"Ist es zulässig, die Beschäftigungsstelle in der Bekannt-
machung der gültigen Wahlvorschläge gemäß § 8 Abs. 2
Satz 2 BPersVWO durch 4-stellige Zahlenschlüssel dar-
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zustellen, welche in der Bekanntmachung der Wahlvor-
schläge an keiner Stelle erläutert werden oder liegt hierin
ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begrün-
det?" (Beschwerdebegründung S. 8).
Diese Fragen beziehen sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
zu der Gestaltung der Aushänge der Wahlvorschläge mit Blick auf die Amts-
und Funktionsbezeichnungen sowie die Beschäftigungsstellen (BA S. 6 Abs. 1
Zeilen 8 bis 19). Sie genügen bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderun-
gen, weil sich die Antragsteller mit diesen Erwägungen nicht im Einzelnen aus-
einandersetzen. Auch im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fra-
gen beschränken sie sich im Kern darauf, die Ausführungen der Vorinstanz
wörtlich wiederzugeben.
c) Auch die Frage,
"Ist es zulässig, bei Personalratswahlen den Wählern in
den Wahlkabinen zum Verschluss der Wahlumschläge
Klebestreifen und Klebestifte zur Verfügung zu stellen
oder liegt hierin ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvor-
schriften, insbesondere § 15 Abs. 2 BPersVWO begrün-
det?" (Beschwerdebegründung S. 11),
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch insoweit fehlt es schon an einer
substantiierten Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des
Oberverwaltungsgerichts (BA S. 7 Abs. 1).
d) Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage,
"Ist der Dienstherr bei ihm bekannt gewordenen Entfer-
nen, Beschädigen, Überkleben oder Umhängen von
Wahlkampfwerbung verpflichtet, z.B. durch Überwachen
der Plakatierungsflächen oder Androhung von Sanktionen
darauf hinzuwirken, dass entsprechende Beeinträchtigun-
gen eines geordneten Wahlkampfes unterbleiben oder
liegt im Untätigbleiben des Dienstherrn eine Wahlbehinde-
rung bzw. ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne
des § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG begründet?" (Beschwer-
debegründung S. 13),
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erweist sich ebenfalls als nicht ausreichend begründet. Das Oberverwaltungs-
gericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass ein Entfernen oder Überkleben von
Wahlwerbung nicht ohne Weiteres eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar-
stellt (BA S. 7 Abs. 2 und S. 8 Abs. 1). Die Beschwerdebegründung lässt auch
insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung vermissen. Bereits deshalb
genügen auch die hier interessierenden Fragen nicht den Darlegungsanforde-
rungen.
e) Die Antragsteller begehren im Zusammenhang mit der Wahlwerbung in Ge-
stalt der "ver.di"-Aufkleber die Beantwortung folgender Fragen von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung:
"Stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne
des § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dar, wenn ein Bewerber
an den Wahltagen in unmittelbarer Nähe der Wahllokale
Wahlkampfwerbung an Orten anbringt, welche vom
Dienstherrn hierfür nicht zur Verfügung gestellt wurden,
insbesondere dann, wenn Wähler keine Möglichkeit ha-
ben, sich der Wahlwerbung zu entziehen?" (Beschwer-
debegründung S. 16)
"Ist der Dienstherr unter dem Grundsatz der Neutralität
verpflichtet, insbesondere an den Wahltagen und in unmit-
telbarer Nähe der Wahllokale angebrachte Wahlkampf-
werbung, welche an vom Dienstherrn nicht hierfür zur Ver-
fügung gestellten Orten angebracht wird, zu entfernen und
unter Androhung von Sanktionen darauf hinzuwirken, dass
entsprechende Beeinträchtigungen eines geordneten
Wahlkampfes unterbleiben oder liegt im Untätigbleiben
des Dienstherrn eine Wahlbehinderung bzw. ein Verstoß
gegen die guten Sitten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1
BPersVG begründet?" (Beschwerdebegründung S. 16)
"Ist der Dienstherr unter dem Grundsatz der Neutralität
dazu berechtigt, insbesondere an den Wahltagen und in
unmittelbarer Nähe der Wahllokale angebrachte Wahl-
kampfwerbung, welche an vom Dienstherrn nicht hierfür
zur Verfügung gestellten Orten angebracht wird, zu ent-
fernen oder liegt im Entfernen der Wahlwerbung durch
den Dienstherrn eine Wahlbehinderung bzw. ein Verstoß
gegen die guten Sitten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1
BPersVG begründet?" (Beschwerdebegründung S. 16 f.)
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Auch mit Blick auf diese Fragen fehlt es an einer substantiierten Auseinander-
setzung mit den einschlägigen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss
(BA S. 8 Abs. 2). Die zweite der oben aufgeführten Fragen kann zudem deshalb
nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil ihr auch die Fallgestal-
tung zugrunde liegt, dass der Dienstherr mit Blick auf eine unzulässige Wahl-
werbung untätig geblieben ist. Damit geht sie von einem Sachverhalt aus, den
das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. In dem angefochtenen Be-
schluss wird vielmehr die Feststellung getroffen, dass der Beteiligte zu 4 die
Aufkleber entfernt hat. Mithin wäre die Frage in einem Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht entscheidungserheblich.
f) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen,
"Ist der Dienstherr unter dem Grundsatz der Neutralität be-
rechtigt, im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl
falsche Behauptungen über eine Interessenvertretung
aufzustellen, welche geeignet ist, diese bei den Wählern in
Misskredit zu bringen bzw. liegt hierin ein Verstoß gegen
die guten Sitten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG
begründet?" (Beschwerdebegründung S. 23).
Zum einen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert mit den einschlägigen
Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander (BA S. 9 Abs. 2). Zum
anderen würde sich die Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stel-
len, weil ihr in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde liegt, der Dienstherr
habe falsche Behauptungen aufgestellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht
aber nicht festgestellt.
g) Schließlich genügt auch die Frage,
"Ist die Anwendung des Höchstzahlverfahrens (D'Hondt)
gemäß §§ 26, 27 BPersVWO auf Personalratswahlen zu-
lässig oder verstößt dieses Verfahren vor dem Hintergrund
des Minderheitenschutzes gegen höherrangiges Recht?"
(Beschwerdebegründung S. 26),
nicht den Darlegungsanforderungen. Dies folgt schon daraus, dass sich die An-
tragsteller nicht mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen das Oberver-
waltungsgericht einen Verstoß der §§ 26, 27 BPersVWO gegen höherrangiges
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Recht verneint hat (vgl. BA S. 10 Abs. 2). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November
1988 - 2 BvC 4/88 - BVerfGE 79, 169 <170 f.> ), geklärt, dass das Höchstzahl-
verfahren nach d'Hondt ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches
Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder
Stärkeverhältnis ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -
Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 125, S. 121). Einen darüber hinausgehenden
neuen oder weiterführenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
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