Urteil des BVerwG vom 30.03.2015

Rechtliches Gehör, Stellvertretung, Prozessstandschaft, Geschäftsführung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 26.14
OVG 6 PO 308/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe einer entscheidungserheblichen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (1.), der grundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtsfrage (2.) und der Abweichung (3.) gestützte Beschwerde nach § 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai
2014 hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG im Hinblick auf eine ent-
scheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Eine solche wird nicht durch das Vorbrin-
gen aufgezeigt, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Vorbringen
des Beteiligten nicht (zutreffend) zur Kenntnis genommen, wenn es dessen Vor-
trag in den Gründen zu I. seiner Entscheidung dahingehend wiedergebe, dass
der Vorsitzende der Antragstellerin Rechte im eigenen Namen geltend mache
und nicht als Vertreter eines fremden Rechts - nämlich der Geschäftsführung -
auftrete und ein Fall unzulässigen Prozessstandschaft, nicht der zulässigen
Prozessvertretung vorliege.
Der verfassungsrechtlich durcgewährleistete Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
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Prozessbeteiligten zurzund in Erwägung zu ziehen
(BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269
Rn. 4). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in
den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenomme-
nen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn be-
sondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführun-
gen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Feb-
ruar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).
Gemessen daran, scheidet der gerügte Verfahrensverstoß schon deshalb aus,
weil sich der eindeutige Schluss verbietet, das Oberverwaltungsgericht habe
das Vorbringen des Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen. Das Gericht
knüpft mit den wiedergegebenen Ausführungen erkennbar an dessen Vorbrin-
gen mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 an. Darin wird vorgetragen, dass der-
jenige, der im eigenen Namen fremde Rechte geltend mache, in Prozessstand-
schaft, nicht aber in Stellvertretung handele, da Letztere die Geltendmachung
eines fremden Rechts im fremden Namen betreffe. Der Vorsitzende der Antrag-
stellerin habe hingegen eindeutig ein fremdes Recht im eigenen Namen und
nicht unter Hinweis auf eine Stellvertretung bzw. im Namen der gesamten Ge-
schäftsführung geltend gemacht.
Soweit das weitergehende Vorbringen der Beschwerde dahingehend zu verste-
hen sein sollte, dass beanstandet wird, dass das Oberverwaltungsgericht dem
Standpunkt des Beteiligten, es müsse für die Annahme einer Stellvertretung im
Wege der Auslegung klar und eindeutig zu ermitteln sein, dass die Geltendma-
chung nicht eines gemeinschaftlichen Rechts im eigenen Namen, sondern ei-
nes fremden Rechts im Wege der Stellvertretung objektiv gewollt gewesen sei,
eine solche eindeutige Auslegungsmöglichkeit vorliegend indes nicht bestanden
habe, nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen habe, so wird damit im
Kern gerügt, dass das Beschwerdegericht eine abweichende Rechtsauffassung
vertreten habe. Damit kann indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
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rung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom
6. August 2012 - 5 B 55.12 - juris Rn. 3).
2. Die Beschwerde zeigt auch nicht in einer den Darlegungsanforderungen ge-
recht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen
ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG
muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit ent-
halten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung
erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss sub-
stantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur
Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fall-
übergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die
Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von an-
geblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es
bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits
ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich ange-
sehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
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Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für
die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben
können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen
Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (zum Vorstehenden vgl.
BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Den vorste-
henden Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
a) Hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
ob "die Annahme einer prozessualen Stellvertretung und
konkludenten Bevollmächtigung im Wege der Auslegung
auch möglich ist, wenn grundsätzlich zwei Möglichkeiten
bestehen, fremde Rechte geltend zu machen, nämlich
einmal im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und
zum anderen im Wege der prozessualen Stellvertretung",
kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde insoweit bereits deshalb unzu-
lässig ist, weil sich ihrer Begründung nicht entnehmen lässt, dass die aufgewor-
fene Rechtsfrage Tragweite über den konkret
im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des
Rechts weiterer höchstrichterlicher Klärung bedürfte. Eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde kommt insoweit bereits deshalb nicht in Betracht, weil die
als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage sich auf einen Sachverhalt bezieht,
den die Vorinstanz nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni
2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8 zur
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO). Der aufgeworfenen
Frage liegt die Annahme zugrunde, dass die Wahlanfechtungserklärung des
Vorsitzenden der Antragstellerin Ausdruck entweder einer gewillkürten Pro-
zessstandschaft oder einer "prozessualen Stellvertretung" sein könne. Zu den
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. BAG, Urteil vom
19. Februar 2014 - 5 AZR 1049/12 - juris Rn. 22 m.w.N.), insbesondere zu dem
Bestehen eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses des Vorsitzenden der
Antragstellerin, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen, ohne dass dies von dem Beteiligten mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden wäre. Selbst wenn es
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hier ausnahmsweise der Feststellung eines Sachverhalts, von dem die als
grundsätzlich aufgeworfene Frage ausgeht, nicht bedürfen sollte, weil die ent-
sprechenden Tatsachen unstreitig sind, würde das Vorbringen des Beteiligten
im Übrigen deshalb nicht den Darlegungsanforderungen genügen, weil es sich
nicht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage und der hierzu bestehenden Recht-
sprechung insbesondere zu den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozess-
standschaft substantiiert und in einer über den Einzelfall hinausreichenden
Weise auseinandersetzt.
b) Mit dem Vorbringen,
"als entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzli-
cher Bedeutung lieg[e] dem Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts auch die Annahme zugrunde, es
sei bei der Durchführung der Wahl zum Personalrat gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren versto-
ßen worden, ohne da[ss] eine Berichtigung des Wahlver-
fahrens erfolgen oder ein Einflu[ss] auf das Wahlergebnis
ausgeschlossen werden könne (Vergleich § 25
BPersVG)",
wird schon keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die
Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblicdes revisiblen Rechts
aufgeworfen, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-
tung zukäme.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht, worauf die Beschwerde "hinweist", zur
Klärung der Frage zuzulassen,
"ob der Begriff der 'in der Regel Beschäftigten' im Sinne
des § 16 BPersVG im Lichte der Richtlinie 2008/104/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19.10.2008 über Leiharbeit, insbesondere dort Art. 7
Abs. 1[,] richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist,
da[ss] bei der Ermittlung der Beschäftigten diejenigen Be-
schäftigten mitzuzählen sind, denen Tätigkeiten in den
gemeinsamen Einrichtungen (hier: Jobcenter Su., H., So.
und W. - Standort B. und E.) und der gemeinsamen Ein-
richtung Stadt E. zugewiesen sind".
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Der Vortrag, "nach der genannten Richtlinie [sei] eine Auslegung in diesem Sin-
ne geboten, da Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmervertre-
tungen des Leiharbeitsunternehmens zu berücksichtigen [seien]", genügt nicht
im Ansatz den Anforderungen an die erforderliche Durchdringung des Prozess-
stoffes.
3. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen. Auch
insoweit wird die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ArbGG nicht gerecht.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde
eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwer-
de einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB
22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris
Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen
sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber
inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.
Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das
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Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze,
die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli
2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht aus-
reichend begründet.
Zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1997
(- 8 B 240.97 -) und vom 22. März 2001 (- 8 B 262.00 -) wird der Rechtssatz
entnommen, "da[ss] eine fehlerhafte Parteibezeichnung grundsätzlich nur dann
unschädlich ist, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensicht-
lich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben die Identifizierung des
richtigen Klägers möglich ist". Die Beschwerde versäumt es, diesem Rechtssatz
einen abweichenden, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten
des Oberverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Das bloße Auf-
zeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der
Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall genügt den Anforderungen an die Dar-
legung einer Divergenz nicht.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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