Urteil des BVerwG vom 16.04.2015

Rechtliches Gehör, Ungültigkeit, Geschäftsführung, Beeinflussung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 24.14
OVG 6 PO 309/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der
Beteiligte auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) sowie der entscheidungserheblichen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (2.) stützt, ist unzulässig. Die
Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung
dieser Zulassungsgründe zu stellen sind.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von dem Beteiligten geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechts-
frage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2
i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.
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a) Soweit der Beteiligte geltend macht, "von der grundsätzlichen Bedeutung
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist insofern auszugehen, als das
Oberverwaltungsgericht die erforderliche Transparenz im Sinne des § 164
Abs. 2 BGB allein dadurch gewährleistet sieht, dass die Vorsitzende der Ge-
schäftsführung als ständiger Ansprechpartner des Personalrats auftritt" (Be-
schwerdebegründung S. 3), fehlt es bereits an der Formulierung einer konkre-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vor-
bringens, "soweit das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Transparenz
unter Hinweis auf die allseits als bekannt unterstellten gesetzlichen Regelungen
gewährleistet sieht, ist auch diese Rechtsauffassung grundsätzlich infrage zu
stellen" (Beschwerdebegründung S. 4). Der Sache nach wendet sich der Betei-
ligte mit den vorstehenden Ausführungen vielmehr gegen das Ergebnis der
Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechts-
anwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine
eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Auch wenn
vieles dafür spricht, dass die Rechtsauffassung des Beteiligten zutrifft (vgl. hier-
zu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - zur Veröffentlichung
in Buchholz vorgesehen Rn. 8 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht ein Rechts-
anwendungsfehler unterlaufen sein könnte, rechtfertigt dies nicht die Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Denn Einwendungen gegen die einzelfallbezogene
Rechtsanwendung sind in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zu begründen.
b) Des Weiteren bezeichnet die von dem Beteiligten aufgeworfene Frage, "ob
es mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl neben dem Be-
richtigungsantrag tatsächlich dem Gericht überlassen bleibt, zwischen einer
Berichtigung des Wahlergebnisses und einer Erklärung der Ungültigkeit der
Wahl insgesamt frei entscheiden zu können" (Beschwerdebegründung S. 4),
keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass das Gericht auch
im Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes an
die gestellten Anträge mit der Wirkung gebunden ist, dass es bei Stellung nur
eines Berichtigungsantrags auch ohne ausdrückliche Verweisung auf § 308
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Abs. 1 Satz 1 ZPO an der weitergehenden Feststellung der Ungültigkeit der
Wahl gehindert ist, dies aber nicht gilt, wenn der Antragsteller neben dem An-
trag auf Berichtigung des Wahlergebnisses zumindest "hilfsweise" auch die
Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragt hat. In diesem Fall ist dem Ge-
richt die Entscheidung darüber überlassen, ob der von ihm erkannte Fehler zur
Berichtigung des Wahlergebnisses oder zur Erklärung der Wahl als ungültig
führt. Bei einem "hilfsweise" gestellten Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit
der Wahl handelt es sich nicht in dem Sinne um einen Hilfsantrag, dass er nur
Beachtung finden soll, wenn sich der (einen anderen Gegenstand betreffende)
Hauptantrag als unbegründet herausstellen sollte. Vielmehr können die Anfech-
tungsberechtigten mit ihm nur die Reihenfolge bestimmen, in der das Gericht
über die Folgen des geltend gemachten Fehlers entscheiden soll (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 - Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1
S. 2 f.). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der
Beteiligte nicht auf.
Mit seiner in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, "eine Berichti-
gung des Wahlergebnisses im Hinblick auf die Anzahl der Personalratsmitglie-
der wäre vorliegend ohne weiteres möglich" (Beschwerdebegründung S. 4),
rügt er lediglich erneut die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Oberver-
waltungsgerichts und wirft keine - möglicherweise grundsätzlich bedeutsame -
Frage auf. Dies gilt auch, soweit er sich darauf beruft, "die rein theoretische
Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses reicht als solche nicht
aus. Vielmehr muss eine solche Beeinflussung nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung vernünftigerweise anzunehmen sein" (Beschwerdebegründung S. 4).
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, dass für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die theoretische Mög-
lichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses genügt, ohne
dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflus-
sung bedarf. Ob dies der Fall ist, beantwortet sich in der Regel aus der Art des
Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei wird
allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung
zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in
Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 6 P
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7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 20 m.w.N. und vom 24. Februar 2015 - 5 P 7.14 -
juris Rn. 21). Ein erneuter oder über den Einzelfall hinausgehender Klärungs-
bedarf ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
c) Das Vorbringen des Beteiligten, aus seiner Sicht sei "der Rechtsfrage einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beschäftigten grundsätzliche Be-
deutung beizumessen" (Beschwerdebegründung S. 5), genügt schon deshalb
nicht den Darlegungsanforderungen des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ArbGG, weil damit keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird.
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG wegen entscheidungserheb-
licher Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulas-
sen.
Der Beteiligte hält die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes deshalb für
gegeben, weil ihn das Oberverwaltungsgericht zu der Änderung des Rubrums
nicht angehört habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 2). Die damit geltend ge-
machte Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer un-
zulässigen Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen
bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur
Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wen-
dung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B.
BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 11 m.w.N.;
BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133
<144 f.> und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>).
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von dem Beteiligten nicht darge-
legt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, was der Beteiligte im
Falle eines ausdrücklichen Hinweises, dass das Rubrum geändert werden soll,
im Rahmen der Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dies
möglicherweise zu einer für ihn günstigeren Sachentscheidung hätte führen
können. Sachentscheidung ist die Entscheidung über den Wahlanfechtungsan-
trag, nicht die Änderung des Rubrums. Diese spiegelt lediglich die Sachent-
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scheidung wider, indem mit dem Wechsel von der Vorsitzenden zur Geschäfts-
führung als Antragstellerin das Subsumtionsergebnis des Oberverwaltungsge-
richts, die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit habe (wirksam) vertreten
durch ihre Vorsitzende den Wahlanfechtungsantrag gestellt, nachvollzogen
wird. Dass das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten zur Auslegung des
Wahlanfechtungsantrags, der Antragsbefugnis oder der Vertretung der Ge-
schäftsführung durch ihre Vorsitzende nicht hinreichend angehört habe, macht
der Beteiligte nicht geltend.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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