Urteil des BVerwG vom 04.08.2015

Berg, Kritik, Mitbestimmung, Begründungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 18.14
OVG 61 PV 3.13
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg -
vom 19. Juni 2014 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtsfrage gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a
Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2014 ist unzulässig, weil sie
nicht den Begründungsanforderungen genügt.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3
Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheb-
lichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Be-
schwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde
mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufge-
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worfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert
auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit
den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als
grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen
Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte,
die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich
Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzei-
gen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage
von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde bereits deshalb nicht, weil sie nicht
eine konkrete Rechtsfrage formuliert. Die von der Beschwerde auf Seite 9, 11
und 14 der Beschwerdebegründung dargelegten Rechtssätze, die einerseits
das Fehlen einer die Mitbestimmung auslösenden Eingruppierung, andererseits
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 61
Abs. 3 Satz 3, 4 und 5, Abs. 4 PersVG BB betreffen, genügen hierfür nicht. Die
Beschwerde beanstandet mit den aus dem angefochtenen Beschluss im Wege
einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung abgeleiteten Rechtssät-
zen und ihren weiteren diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auf Seiten
12 bis 14, die rechtliche Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nach Art
einer bereits zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie wendet sich damit der Sa-
che nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und die ihrer Ansicht
nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall
und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung
entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Re-
gel - und so auch hier - die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, sie
halte die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Entscheidung
der Dienststellenleitung, bestimmte Gruppen von Beschäftigten seien nicht
nach dem TVöD zu vergüten, eine Maßnahme im personalvertretungsrechtli-
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chen Sinne sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 12), genügt sie nicht den An-
forderungen an die erforderliche Durchdringung des Prozessstoffes. Insbeson-
dere geht die Beschwerde nicht auf die auch vom Oberverwaltungsgericht her-
angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 1983
- 1 ABR 57/80 - (BAGE 43, 35 <40>) ein, wonach die Mitteilung, bestimmte Ar-
beitnehmer würden nicht in das tarifliche Vergütungsschema eingeordnet, son-
dern erhielten als außertarifliche Angestellte frei vereinbarte Vergütungen, keine
mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sei.
Ebenso wenig setzt sie sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zu dieser Frage auseinander, die in der Ablehnung oder Unterlassung
einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des
bestehenden Rechtsstandes grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme sieht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 1983 - 6 P
8.81 - Buchholz 238.33 § 58 PersVG BR Nr. 3, S. 4, vom 12. August 1983 - 6 P
9.81 - PersV 1985, 248, vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14
<15 ff., 16>, vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 -Buchholz 251.95 § 51 MBGSH
Nr. 4, S. 16 <18 f.> und vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7
§ 66 NWPersVG Nr. 1, S. 1 <2>; Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/
Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 69 Rn. 8).
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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