Urteil des BVerwG vom 30.03.2015

Begriff, Übertragung, Befristung, Gymnasium

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 17.14
OVG 61 PV 4.13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg -
vom 19. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechts-
frage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2
i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Daran gemessen kommt
die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Dabei mag auf sich be-
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ruhen, ob die zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung gemachten Aus-
führungen des Antragstellers die gesetzlichen Darlegungsanforderungen erfül-
len. Denn die Grundsatzrüge ist jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit
unbegründet.
a) Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam er-
achtete Frage, "ob auch willkürlich, sachgrundlos befristete Übertragungen ei-
ner höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit den Tatbestand des § 63
Abs. 1 Nr. 10 Bbg PersVG erfüllen" (Beschwerdebegründung S. 8). Denn diese
Frage würde sich nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten
Sachverhalt in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Der
angefochtene Beschluss enthält keine Feststellungen, die darauf schließen las-
sen, dass die Umsetzung der Frau Z. vom Gymnasium P. an die G.-Schule,
eine Oberschule mit Grundschulteil, sachgrundlos und damit willkürlich war.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, es sei unstreitig, dass
an der G.-Schule eine Aushilfslehrkraft benötigt worden sei (UA S. 14). Nach
den weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beteiligte mit
seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 2. August 2012 diese
Maßnahme mit der Umsetzung der Frau S. von der G.-Schule an das Gymnasi-
um P. begründet, durch die an der G.-Schule ein Fachbedarf an Mathematik
und Chemie bestehe (UA S. 2 f.). Von diesen Feststellungen hat das Bundes-
verwaltungsgericht auszugehen, weil hiergegen keine zulässigen und begrün-
deten Verfahrensrügen erhoben worden sind.
b) Soweit der Antragsteller ausführt, "das Abstellen auf die - erklärte oder aus
den Umständen zu erkennende - Absicht des Dienststellenleiters führt zu kei-
nem Ergebnis, wenn Erklärung und Umstände zu unterschiedlichen Ergebnis-
sen führen", und in diesem Zusammenhang die Klärung der Frage für erforder-
lich hält, "ob darüber hinaus ein wertendes Kriterium, nämlich das der Willkür-
kontrolle maßgeblich ist, um zu verhindern, dass die Dienststellenleitung den
Beteiligungstatbestand aushöhlt" (Beschwerdebegründung S. 8), wäre auch
diese Frage in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entschei-
dungserheblich. Zum einen lässt sich - wie oben dargelegt - aufgrund der tat-
sächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auf Willkür
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schließen. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen
getroffen, die darauf schließen lassen, dass Erklärung und Umstände zu unter-
schiedlichen Ergebnissen führen. Es hat den Willen, dass die Tätigkeit nur vo-
rübergehend übertragen werden sollte, allein aus dem Umstand geschlossen,
dass die Umsetzung ausdrücklich auf zwei Jahre befristet worden sei (UA
S. 12).
Soweit der Antragsteller die Befristung der Umsetzung der Frau Z. auf zwei
Jahre als nicht ausreichend erachtet, um deren vorübergehenden Charakter zu
belegen, wendet er sich der Sache nach gegen das Ergebnis der Sachver-
haltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwen-
dung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene,
zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik
der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
c) Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, "ob der Begriff 'nicht nur
vorübergehend' in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Berlin-
Brandenburg, Niedersachsen und Saarland gleichbedeutend ist mit dem gleich-
lautenden Begriff im Tarifrecht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT/BATO, § 17 Abs. 9
Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund/-L sowie § 12
Abs. 1 Satz 3 TVöD und § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L)" (Beschwerdebegründung
S. 9), bezeichnet keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung. Für die Entscheidung, ob der Mitbestimmungstatbestand des
§ 63 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB erfüllt ist, ist nicht von Bedeutung, ob der dort
verwendete Begriff der nicht nur vorübergehenden Übertragung mit dem wort-
gleichen Begriff in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Niedersachsen
und Saarland sowie im Tarifrecht inhaltlich übereinstimmt. Entscheidend ist
vielmehr, welchen Inhalt der Begriff "nicht nur vorübergehend" im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB hat. Dies ist im Wege der Auslegung mit Hilfe
anerkannter Auslegungsregeln zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der in § 63
Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des
Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und
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dem Sinnzusammenhang, in den dieser hineingestellt ist, unter Heranziehung
der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November
1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 <307>; BGH, Urteil vom 12. März 2013
- XI ZR 227/12 - BGHZ 197, 21 Rn.
21; BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008
- 1 ABR 82/06 - AP Nr 9 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn). Insoweit zeigt der
Antragsteller keinen Klärungsbedarf auf.
2. Die Divergenzrüge des Antragstellers scheitert bereits daran, dass das Be-
schwerdevorbringen nicht die Begründungsanforderungen des § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2
ArbGG erfüllt.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden §§ 92
Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von
einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts
bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts
bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Ab-
weichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die
Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen
(§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbe-
schwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die
Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014
- 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu
§ 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann
anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von ver-
schiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG,
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Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG
Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung
der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufge-
stellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die
Beschwerde des Antragstellers nicht ausreichend begründet.
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von
dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011
- 6 PB 18.11 - (PersR 2012, 124) ab, weil das Oberverwaltungsgericht ange-
nommen habe, für die Feststellung einer "nicht nur vorübergehenden Übertra-
gung" im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG sei "allein auf den erklärten Wil-
len der Dienststellenleitung" abzustellen, während das Bundesverwaltungsge-
richt in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten habe, es komme
"auf einen objektivierbaren Willen" an (Beschwerdebegründung S. 10). Damit ist
eine Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargetan. Denn dieses Vorbringen
erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen und
der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus
ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne
- was erforderlich gewesen wäre - einander widersprechende Rechtssätze her-
auszuarbeiten. Insbesondere ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts der ihm vom Antragsteller zugeschriebene Rechtssatz nicht zu entneh-
men.
Der Sache nach beanstandet der Antragsteller mit diesem Vorbringen erneut
vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht bereits deshalb von einer vorüber-
gehenden Übertragung der als niedriger zu bewertenden Tätigkeit an der
G.-Schule ausgegangen sei, weil die Umsetzung von Frau Z. ausdrücklich auf
zwei Jahre befristet worden sei. Er bemängelt, dass das Oberverwaltungsge-
richt die von ihm im Einzelnen benannten weiteren Umstände (z.B. Beschrän-
kung der Befristung von drei auf zwei Jahre; keine konkrete Fachbedarfsermitt-
lung im Vorfeld der Umsetzung; Teilrückumsetzung von Frau Z. an das Gymna-
sium P. noch während der laufenden Befristung) vernachlässigt habe, aus de-
nen sich ergebe, dass nicht deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Tätigkeit
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an der G.-Schule nur vorübergehend ausgeübt werden solle (Beschwerdebe-
gründung S. 11). Damit wird eine Divergenz nicht dargetan.
b) Soweit der Antragsteller eine Abweichung von dem Urteil des Bundesar-
beitsgerichts vom 24. Januar 1973 - 4 AZR 104/72 - (BAGE 25,12) bean-
standet, erfüllt dies die Begründungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil
Entscheidungen jenes Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfah-
ren nicht divergenzfähig sind.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
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