Urteil des BVerwG vom 06.08.2015

Form, Jugend, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 16.15
OVG 61 PV 9.14
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg -
vom 26. März 2015 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 ist unzulässig.
1. Die Beschwerde zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht
werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entschei-
dungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung
der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungser-
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heblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, wo-
rin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die
Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris
Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob dem Antragsteller und Beschwerdeführer eine Weiter-
beschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern
unter Zugrundelegung der entsprechenden Tatsachen-
grundlage zugemutet werden kann",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie in dieser Form
in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig ist. Sie ist weder ei-
ner positiven noch einer negativen Beantwortung zugänglich und kann vom
Bundesverwaltungsgericht nicht in einer fallübergreifenden Weise beantwortet
werden. Die aufgeworfene Frage ist mit der Bezugnahme auf den Antragsteller
und Beschwerdeführer und dessen konkrete Situation ("Zugrundelegung der
entsprechenden Tatsachengrundlage") so stark auf die Umstände des Einzelfal-
les zugeschnitten, dass sie sich nicht in allgemeiner Weise als Rechtsfrage, die
für Rechtsfälle in anderen Konstellationen Bedeutung hat, klären und beantwor-
ten lässt.
Die Beschwerde genügt auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehen-
den Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage. Sie lässt nicht in einer diesen
Anforderungen gerecht werdenden Weise deutlich werden, worin die grundsätz-
liche Bedeutung der aufgeworfenen Frage liegen soll. Sie legt gerade auch mit
Blick auf die konkreten zeitlichen Dimensionen der von ihr in Bezug genomme-
nen Vorschriften nicht dar, inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur
Klärung einer fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Eine Frage erlangt
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nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall
betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird
(BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 5 B 4.13 - juris Rn. 4).
Mit ihren Ausführungen wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen
das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und die ihrer Ansicht nach fehlerhafte
Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. So führt die Be-
schwerde in der Beschwerdebegründung (S. 6) resümierend aus, "aus den
oben näher bezeichneten Gründen beruht der angegriffene Beschluss in ent-
scheidungserheblicher Art und Weise auf einer falschen Rechtsanwendung,
nämlich einer nicht mehr tragbaren Auslegung von § 9 Abs. 4 BPersVG." Daher
setzt die Beschwerde der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung
durch das Oberverwaltungsgericht nur ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis
führende Würdigung entgegen. Einwendungen gegen die einzelfallbezogene
Rechtsanwendung sind indes in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG zu begründen.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
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