Urteil des BVerwG vom 30.06.2015

Rechtliches Gehör, Wahrscheinlichkeit, Nummer, Wiederholungsgefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 16.14
OVG PL 9 A 632/12
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgeicht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 hat keinen
Erfolg. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe sind ent-
weder nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3
Nr. 3 ArbGG) zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, das Oberverwaltungs-
gericht habe entscheidungserhebliche Ausführungen unberücksichtigt gelassen,
greift nicht durch.
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269
Rn. 4). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in
den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenomme-
nen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn
besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausfüh-
rungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und
vom 30. März 2015 - 5 PB 26.14 - juris Rn. 3). Im Hinblick auf die Darlegungs-
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anforderungen, die an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechts-
beschwerde zu stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ent-
scheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darzulegen ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG). Dieser
Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht.
Der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 8 f.) macht geltend, das Ober-
verwaltungsgericht habe seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 9. April 2014
nicht berücksichtigt. Damit habe er geltend gemacht, dass mit der dort beige-
fügten Organisationsverfügung Nummer 79 "erneut eine der Mitwirkung / dem
Anhörungsrecht unterfallende Organisationsverfügung" vorliege. Zudem sei in
dem Schriftsatz unter Bezugnahme auf den Informationsanspruch thematisiert
worden, dass diese Organisationsverfügung ihm - dem Antragsteller - am
6. Februar 2014 zugeleitet worden sei. Mit diesem und dem weiteren Vorbrin-
gen der Beschwerde ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.
Zunächst trifft es nicht zu, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag zur
Organisationsverfügung Nummer 79 nicht zur Kenntnis genommen. Es hat die-
se sogar ausdrücklich und entscheidungstragend gewürdigt, indem es seine
Ansicht, dass sich der Ausgangsrechtsstreit um die vorangegangene Organisa-
tionsverfügung Nummer 56 erledigt habe, darauf gestützt hat (BA S. 6). Die An-
träge des Antragstellers seien darauf gerichtet gewesen festzustellen, dass die
Beteiligte sein Mitwirkungsrecht sowie sein Anhörungs- und Informationsrecht
im Zusammenhang mit der Organisationsverfügung (Nummer 56) verletzt habe,
soweit sie damit Aufgaben ihres Haupt- und Personalamts auf ihren Eigenbe-
trieb übertragen und zudem angeordnet habe, dass die Dienst- und Fachauf-
sicht über die betroffenen Beschäftigten bis zum Wirksamwerden der Änderung
der Betriebssatzung des Eigenbetriebs dem Leiter übertragen werden solle. Mit
der späteren Organisationsverfügung Nummer 79 - so führt das Oberverwal-
tungsgericht weiter aus - habe die Beteiligte eine Rückübertragung dieser Maß-
nahmen angeordnet, was zur Erledigung der streitigen vorangegangenen Or-
ganisationsmaßnahme geführt habe.
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Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Or-
ganisationsverfügung Nummer 79 im Rahmen der Erörterung des Feststel-
lungsinteresses nicht berücksichtigt, hat sie - insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass eine ausdrückliche Würdigung der Organisationsverfügung (an an-
derer Stelle) stattgefunden hat - bereits keine besonderen Umstände dargelegt,
die den Schluss darauf zulassen, dass und warum das Oberverwaltungsgericht
die Ausführungen des Antragstellers hierzu entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Jedenfalls
hat die Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass es nach der Rechtsauffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzinteresse auf diesen As-
pekt entscheidungserheblich ankam. Zum rechtlichen Maßstab für die Prüfung
des Rechtsschutzinteresses für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat das
Oberverwaltungsgericht (BA S. 7) ausgeführt: "Lässt sich Ziel und Inhalt des
erstinstanzlichen Antrags entnehmen, dass eine dem Streit zugrunde liegende
abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage geklärt werden soll, und ist
zudem mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
dass wiederum zwischen denselben Beteiligten hierüber zukünftig Streit entste-
hen wird, die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage für die Beteiligten also rich-
tungsweisend ist, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Er-
ledigung fort."
Nach diesem Maßstab kam es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Gerichts mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war, dass über die dem (Ausgangsrechts-)Streit zugrunde liegende abstrakte
personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage zwischen denselben Beteiligten zu-
künftig Streit entstehen wird. Hierzu legt die Beschwerde nicht hinreichend dar,
warum die Organisationsverfügung Nummer 79, die vor der gerichtlichen Ent-
scheidung ergangen war - auch wenn über ihre personalvertretungsrechtliche
Einordnung zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten kein Einvernehmen
herrschen mag -, für eine Prognose des Oberverwaltungsgerichts entschei-
dungserheblich gewesen sein sollte, dass zukünftig ein weiterer Streit zwischen
diesen Beteiligten entstehen könnte über eine abstrakte personalvertretungs-
rechtliche Frage, wie sie im Hinblick auf die Organisationsverfügung Num-
mer 56 (Übertragung von Aufgaben des Haupt- und Personalamts auf einen
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Eigenbetrieb) im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfen worden war. Darauf und
nicht auf die Rückübertragung (durch die Organisationsverfügung Nummer 79)
beziehen sich auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen
seiner Subsumtion, es sei nicht absehbar, dass es zukünftig zu weiteren Verla-
gerungen dieser Art kommen werde und dass der Antragsteller keine Tatsa-
chen vorgetragen habe, die auf eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlich-
keit hierfür schließen ließen und er zum Beispiel nicht dargetan habe, dass sol-
che Verlagerungen in der Vergangenheit schon des Öfteren Gegenstand von
Organisationsverfügungen der Beteiligten gewesen seien.
2. Die Rechtsbeschwerde ist ferner nicht wegen der vom Antragsteller geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1
ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss
substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung
zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten,
fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann
(BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
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a) Das gilt sowohl für ihr Vorbringen
"Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, wann das Fest-
stellungsinteresse für die Entscheidung des Gerichts ge-
geben ist" (Beschwerdebegründung S. 3),
als auch für die vom Antragsteller weiter für grundsätzlich bedeutsam gehalte-
nen Fragen,
"ob (nach) Erledigung des Ausgangsstreits das Feststel-
lungsinteresse für die dahinter stehende personalvertre-
tungsrechtliche Frage stets besteht, soweit die Beteiligten
unterschiedlicher Auffassung sind und die Möglichkeit be-
steht, dass sich die Entscheidung der Frage (nach gelten-
dem Recht) zukünftig auswirkt.
Subsidiär ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob
die Gefahr eines erneuten Streits mit einiger Wahrschein-
lichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben ist,
wenn ein solcher künftiger Streit zumindest möglich er-
scheint" (Beschwerdebegründung S. 4).
Die erste der genannten Fragen ist so allgemein gehalten, dass sie in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren in dieser Form nicht klärungsfähig wäre. Dement-
sprechend hat die Beschwerde auch nicht darzulegen vermocht, warum diese
Frage für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein soll.
Jedenfalls zeigt die Beschwerde - und dies gilt hinsichtlich aller drei zuvor ge-
nannten Fragen - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht auf. Unter wel-
chen Voraussetzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrunde liegende per-
sonalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Prüfung durch eine gerichtliche
Feststellung zugeführt werden kann, ist - jedenfalls soweit dies im vorliegenden
Rechtsstreit erheblich werden könnte - in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach genügt es - was die Be-
schwerde mit ihren Fragen geklärt haben möchte - für die Annahme des nach
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses gerade nicht, wenn es
nur möglich ist, dass ein künftiger Streit über eine solche personalvertretungs-
rechtliche Frage entstehen oder sich die Entscheidung der Frage künftig aus-
wirken kann. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-
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waltungsgerichts das Feststellungsinteresse für die Durchführung eines perso-
nalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des konkreten
Streitfalls nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des
Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über
den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abs-
trakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Dabei muss sich - was hier
entscheidend ist - die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwi-
schen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlich-
keit erneut stellen (so etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P
2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 m.w.N.). Über die bloße Mög-
lichkeit hinaus ist also - mit anderen Worten ausgedrückt - erforderlich, "dass
mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit zwischen den Be-
teiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde liegende personalver-
tretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist bzw. dass künftig weitere Fälle der
im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden“ (BVerwG, Beschluss vom
5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) mit Bezug auf die
soeben zitierte Formulierung geltend macht, in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sei damit gegenwärtig nicht geklärt, ob es - wegen der
Verwendung der Abkürzung "bzw." als Bindewort - Tatbestandsgruppen gebe
oder eine Kumulation der Anforderungen erforderlich sein solle, trifft dies nicht
zu. Die Formulierung "bzw." ist im vorliegenden Zusammenhang unschwer da-
hin zu verstehen, dass sie mit dem sich daran anschließenden Halbsatz ("bzw.
dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten
werden") nur eine anders ausgedrückte Voraussetzung für eine der Sache nach
gleiche Anforderung wie im vorangegangenen Halbsatz bezeichnet, die sich
ebenfalls auf das Merkmal der nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit be-
zieht und diese voraussetzt.
An diesem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten
Maßstab zum Feststellungsinteresse nach Erledigung des Ausgangsstreits im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hält der nunmehr für dieses
Gebiet zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fest (so im Ergeb-
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nis bereits BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - juris Rn. 12). Die
Beschwerde zeigt diesbezüglich einen weitergehenden oder grundsätzlichen
Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht auf. Sie setzt sich
insbesondere nicht mit dem sachlichen Grund auseinander, der die genannte
Anforderung einer nicht nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit trägt, nämlich der
eingrenzenden Funktion dieses Merkmals, das dem Ausnahmecharakter eines
Feststellungsinteresses nach Erledigung des Ausgangsstreits (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100
HmbPersVG Nr. 2) Rechnung tragen soll.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich die Klärungsbedürftigkeit der
von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht daraus ableiten, dass die Anforderun-
gen an das Feststellungsinteresse in der Rechtsprechung variierten (Be-
schwerdebegründung S. 4). Die Hinweise der Beschwerde auf vermeintlich ab-
weichende Entscheidungen, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nahe
legten, verfangen nicht. Eine Abweichung von dem oben dargelegten Maßstab
lässt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde (Beschwerdebe-
gründung S. 3) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9. Juli
2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30) entnehmen. In diesem
Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht keine abstrakten Maßstäbe zum
Feststellungsinteresse formuliert, sondern nur im Rahmen der Subsumtion aus-
geführt, dass "sich im Verhältnis der Beteiligten immer wieder die Frage" des
erledigten Ausgangsverfahrens stellen werde.
Ähnlich verhält es sich bei der von der Beschwerde in Bezug genommenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrdienstsachen (BVerwG,
Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB
Nr. 1). Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Entscheidung aufgrund der
für die Wehrdienstgerichte geltenden prozessualen Rechtsgrundlagen auf das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren übertragbar ist, trifft es je-
denfalls nicht zu, dass die Maßstäbe im Hinblick auf den hier in Rede stehen-
den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Feststellungsinteresse nach Erledi-
gung des Ausgangsstreits differieren. Vielmehr hat der Wehrdienstsenat des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich dieses Maßstabs ausgeführt: "Nach der
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Rechtsprechung des Senats kann sich das besondere Feststellungsinteresse in
den Fällen des § 16 SBG aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwi-
schen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig
Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht bzw. hier: den geltend ge-
machten Ausbildungsanspruch auftreten wird und der Feststellungsantrag des-
halb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für
die Zukunft verstanden werden kann ..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar
2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB Nr. 1 Rn. 39). Soweit in dieser
Entscheidung - worauf die Beschwerde weiter hinweist - zur Anwendung dieses
Maßstabs ausgeführt wird, es müsse "im vorliegenden Fall die Tatsache genü-
gen, dass ein solcher künftiger Streit zumindest möglich erscheint" (BVerwG,
Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 17.08 - Buchholz 449.7 § 36 SGB
Nr. 1 Rn. 41), liegt darin keine Abkehr von dem zuvor beschriebenen Maßstab,
sondern eine Subsumtion, welche diesen Maßstab unter Würdigung der Be-
sonderheiten des Einzelfalles anwendet.
Schließlich lässt sich - wohl entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch nicht
erkennen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Be-
schlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten von einem
anderen Maßstab ausginge oder Formulierungen verwendet hätte, die eine
Überprüfung des vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstabs
geböten. Die Ausführungen in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung
(BAG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - BAGE 147, 113 ff.) sind
dazu jedenfalls schon deshalb von vornherein nicht geeignet, weil es in der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht um die Frage eines Feststel-
lungsinteresses nach Erledigung eines Ausgangsstreits ging.
b) Die von der Beschwerde weiter für klärungsbedürftig gehaltene (materiell-
rechtliche) Frage, "wann die Verwaltungsanordnung vorliegt" (Beschwerdebe-
gründung S. 5), kann jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Denn das Oberverwaltungsgericht
hat - wie dargelegt - bereits das Feststellungsinteresse verneint.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen der vom Antragsteller gel-
tend gemachten Divergenz zuzulassen.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde
eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwer-
de einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September
2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Zulässigkeitsanforderungen ge-
nügt die Beschwerde nicht. Sie macht ohne Erfolg geltend, die angefochtene
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von drei Beschlüssen des
Bundesverwaltungsgerichts ab (Beschwerdebegründung S. 5).
a) Eine Abweichung von dem Beschluss vom 30. November 1994 (- 6 P 11.93 -
BVerwGE 97, 154) liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Bundesverwaltungs-
gericht in dieser Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zum Feststel-
lungsinteresse formuliert, sondern nur das Ergebnis seiner - zwischen den Be-
teiligten offenbar unstreitigen - Prüfung festgehalten hat: "Der Antragsteller hat
ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu der für den
Streitfall Anlass gebenden Rechtsfrage, ob der Beteiligte sein Mitbestimmungs-
recht verletzt, wenn er sich in Fällen der vorliegenden Art über die Versagung
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der Zustimmung zur Kündigung von Angestellten im Probeverhältnis hinweg-
setzt“ (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 - juris Rn. 13;
insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154). Überdies ist auch nicht schlüs-
sig dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Formulierung eines
dieser Entscheidung entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes hiervon ab-
gewichen ist.
b) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers liegt auch weder eine Abweichung
der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -
(Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) noch von dessen Beschluss vom
5. November 2013 - 6 PB 31.13 - (juris) vor. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls
daran, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
keinen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr hat es die hier
im Kern interessierenden Grundsätze dieser Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts - insbesondere das oben beschriebene Erfordernis einer nicht
nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit - gerade übernommen und sich ihr ange-
schlossen. So wird in der angefochtenen Entscheidung (BA S. 7) auf diese
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nämlich auf BVerwG, Be-
schluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.) ausdrücklich
Bezug genommen, ihr Maßstab übernommen und der Prüfung des Feststel-
lungsinteresses vorangestellt.
Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht in den subsumtiven Ausführungen
seiner Entscheidungsgründe - wie der Antragsteller wohl meint (Beschwer-
debegründung S. 5 f.) - die Prüfung einer Wiederholungsgefahr unter Abwei-
chung von den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts durchgeführt hätte, bedürfte dies hier keiner Vertiefung. Auch wenn dem
Oberverwaltungsgericht insoweit Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein
sollten, könnte dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer Rechts-
satzdivergenz nicht rechtfertigen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner
Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht
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(stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 -
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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