Urteil des BVerwG vom 06.08.2015

Beteiligungsrecht, Lehrer, Auflösung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 15.14
OVG 62 PV 6.13
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Bundes - vom 24. Juli
2014 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der
Antragsteller auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) sowie da-
rauf stützt, das Gericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sach-
verhalt zugrunde gelegt (3.), hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechts-
frage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1
ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimm-
1
2
3
- 3 -
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss
substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung
zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten,
fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die
Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von an-
geblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es
bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits
ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich ange-
sehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für
die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben
können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen
Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss
vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).Gemessen daran kommt die Zulas-
sung der Beschwerde nicht in Betracht.
Soweit sich die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung auf das - von dem Oberverwaltungsgericht ange-
nommene - Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, wären sie nicht entscheidungserheb-
lich, wenn die in diesem Zusammenhang von dem Oberverwaltungsgericht an-
gestellten Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss (auch) dahin verstan-
den werden, dass es unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich
des § 50 Abs. 3 SGB II eröffnet ist, an einer die Mitbestimmung auslösenden
Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG des Beteiligten fehlt. Dies kann
dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen einer Zulassung wegen grund-
sätzlicher Bedeutung auch mit Blick auf diese Fragen jedenfalls aus anderen
Gründen nicht vorliegen.
4
- 4 -
a) Soweit der Antragsteller die Frage beantwortet wissen möchte, ob "es sich
bei dem Basisdienst eAkte um ein zentral verwaltetes IT-Verfahren mit der
Pflicht des Zugriffs auf einen auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 SGB II erstell-
ten gemeinsamen zentralen Datenbestand (handelt)" (Beschwerdebegründung
S. 5), genügen die Darlegungen des Antragstellers schon deshalb nicht den
Begründungsanforderungen, weil er sich nicht ansatzweise mit den einschlägi-
gen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt und auch
nicht aufzeigt, aus welchen Gründen er sie nicht teilt. Davon abgesehen betrifft
die Frage im Kern die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung. Auf angebliche
Fehler in diesem Zusammenhang kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung aber nicht gestützt werden.
b) Die Frage, "ob § 50 Abs. 3 SGB II neben den in der Gesetzesbegründung
genannten Fachanwendungen auch Basisdienste erfasst" (Beschwerdebegrün-
dung S. 6), genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung, weil es an einer Auseinandersetzung mit den
Gründen fehlt , aus denen das Oberverwaltungsgericht diese Frage bejaht hat.
Die Vorinstanz hat insoweit auf den Wortlaut des § 50 Abs. 3 SGB II und des-
sen Zweck abgestellt (BA S. 11 Abs. 3). Darauf geht die Beschwerdebegrün-
dung nicht ein.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen, "ob in
den Fällen, in denen § 50 Abs. 3 SGB II einschlägig ist, die Einführung eines
entsprechenden IT-Verfahrens keine eigene Maßnahme der jeweiligen Dienst-
stellenleitung darstellt und bereits deswegen Beteiligungsrechte für die jeweili-
gen Personalvertretungen der Jobcenter nicht vorliegen" (Beschwerdebegrün-
dung S. 8). Auch insoweit lässt die Begründung eine ausreichende Auseinan-
dersetzung mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts vermissen. Der
Antragsteller zeigt auch nicht ausreichend auf, aus welchen Gründen er der von
der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung nicht folgt.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen und ausführlich begründet, dass
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB II den Leitern der
Jobcenter in diesem Bereich kein Entscheidungsspielraum verbleibe und die
5
6
7
8
- 5 -
Mitbestimmung in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit
verlagert sei (BA S. 10 ff.). Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der
hier in Rede stehenden Frage auf die von dem Oberverwaltungsgericht in Be-
zug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Beschlüsse vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH
Nr. 4, vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG
Nr. 1 und vom 9. September 2010 - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66
NWPersVG Nr. 1) eingeht, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot. Diese Ent-
scheidungen werden vom Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das (allgemei-
ne) Erfordernis einer Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG als Vo-
raussetzung eines Mitbestimmungsrechts zitiert (BA S. 7 Abs. 3). Das Gericht
ist nicht der Auffassung, dass sich bereits aus diesen Entscheidungen ergebe,
die Einführung des Basisdienstes eAkte sei keine von dem Beteiligten zu ver-
antwortende Maßnahme. Die Darlegungen, in deren Zusammenhang die Be-
schlüsse des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug genommen werden, sind
lediglich Ausgangspunkt der im Folgenden näher begründeten Auffassung, es
handele sich um einen dem § 50 Abs. 3 SGB II unterfallenden Sachverhalt, der
ein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Beteiligten nicht auslöse. Zu dieser
speziellen Frage verhalten sich die in Anspruch genommenen Entscheidungen
auch aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht. Eine Auseinandersetzung
mit diesen Beschlüssen kann deshalb nicht die Annahme begründen, der An-
tragsteller habe seiner Darlegungspflicht auch mit Blick auf die Ausführungen
der Vorinstanz zu § 50 Abs. 2 SGB II genügt.
Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Beschluss des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. September 2006 - 6 P 4.05 - (Buchholz 251.91 § 77
SächsPersVG Nr. 1) in der angegriffenen Entscheidung auch im Zusammen-
hang mit der Frage zitiert wird, ob die Einführung des Basisdienstes eAkte im
Wege einer "Hilfskonstruktion oder einer Zurechnung" als Maßnahme der Ge-
schäftsführung des Jobcenters angesehen werden könne (BA S. 13 Abs. 2).
Dies folgt schon daraus, dass sich die Auseinandersetzung des Antragstellers
mit dieser Entscheidung nicht auf dieses Begründungselement des angefochte-
nen Beschlusses bezieht.
9
- 6 -
d) Schließlich kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Be-
antwortung der Frage in Betracht, "ob § 50 Abs. 3 SGB II im Zuge der Einfüh-
rung und Nutzung der dort allgemein genannten zentral verwalteten Verfahren
der Informationstechnik zugleich das Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der
Arbeitsplätze ausschließt, wenn mit der Einführung und Nutzung derartiger
IT-Verfahren Hardware, hier Monitore, ausgetauscht werden" (Beschwerdebe-
gründung S. 10). Diese Frage bezieht sich auf die vom Oberverwaltungsgericht
näher begründete Annahme, dass der Ausschluss der Mitbestimmung gegen-
über dem Beteiligten den Austausch der Monitore erfasse (BA S. 15 Abs. 2). Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend ge-
machten Divergenz zuzulassen.
Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen, wenn der an-
gefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bun-
desverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung
eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungs-
gerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsge-
richtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz
ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten,
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufge-
führten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris
Rn. 9 und vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979,
jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein,
10
11
12
- 7 -
wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber in-
haltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.).
Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der
Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde
nicht ausreichend begründet.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von
dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 - 6 P
4.05 - (Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1) ab, weil das Oberverwal-
tungsgericht angenommen habe, ein Beteiligungsrecht für die Personalvertre-
tung scheide grundsätzlich aus, wenn die Entscheidung über die Durchführung
der Maßnahme von einer anderen Stelle als der Dienststellenleitung getroffen
wird, hier von der Bundesagentur für Arbeit, auch, wenn die tatsächliche Durch-
führung der Maßnahme der Zustimmung der Dienststellenleitung bedürfe (vgl.
Beschwerdebegründung S. 12). Demgegenüber habe das Bundesverwaltungs-
gericht in der genannten Entscheidung die Ansicht vertreten, ein der Personal-
vertretung zustehendes Beteiligungsrecht setze dann keine eigene Maßnahme
der örtlichen Dienststellenleitung voraus, wenn die beteiligungspflichtige Maß-
nahme von einer Stelle getroffen werde, die nicht demselben Geschäftsbereich
angehöre (vgl. Beschwerdebegründung S. 12).
Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan,
weil beide Gerichte die vom Antragsteller formulierten Rechtssätze in den be-
zeichneten Entscheidungen nicht aufgestellt haben. Das Oberverwaltungsge-
richt stützt seine Auffassung, in der Einführung des Basisdienstes eAkte liege
keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Beteiligten, nicht (ausschließ-
lich) darauf, dass diese Maßnahme von einer anderen Stelle getroffen wurde.
Es geht vielmehr davon aus, dass die Einführung des Basisdienstes eAkte der
Bundesagentur für Arbeit obliege, und den Leitern der Jobcenter insoweit kein
Entscheidungsspielraum verbleibe (BA S. 10 ff.).
13
14
- 8 -
Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung
einen Rechtssatz von dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt. Es legt vielmehr
den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Nr. 2 SächsPersVG, wonach der Per-
sonalrat bei der Auflösung einer Dienststelle mitzuwirken hat, im Hinblick auf
die Besonderheiten der in Rede stehenden Schulauflösung seinem Zweck ent-
sprechend dahin aus, dass hier das Beteiligungsrecht der bei der Schulauf-
sichtsbehörde gebildeten Personalvertretung der Lehrer zusteht, soweit die
Schulaufsichtsbehörde der Maßnahme des kommunalen Trägers, mit der die
Schulauflösung angeordnet wird, zustimmen muss. Das gelte, obwohl hier die
Voraussetzungen des § 82 BPersVG bzw. § 87 SächsPersVG schon deshalb
nicht vorlägen, weil die beteiligten Entscheidungsträger nicht demselben Ge-
schäftsbereich angehörten (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P
4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des vom Antragsteller in der Sache
geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen.
Der Antragsteller behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entschei-
dung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, soweit es ausgeführt
habe, die Arbeitsgruppe des gemeinsamen Arbeitgeberservices sei in den
Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit Berlin Nord tätig, obwohl im Verhand-
lungsprotokoll der Sitzung vom 24. Juli 2014 ausdrücklich festgehalten sei, dass
beide Verfahrensbeteiligte übereinstimmend erklärt hätten, die Arbeitsgruppe
sei auch in den Räumlichkeiten des Jobcenters tätig (Beschwerdebegründung
S. 5).
Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen als Rüge der Verletzung des Über-
zeugungsgrundsatzes, der gerichtlichen Aufklärungspflicht oder der Aktenwid-
rigkeit verstanden wissen möchte, führt es schon deshalb nicht zur Zulassung
der Rechtsbeschwerde, weil diese Rügen nicht statthaft sind. Im Verfahren we-
gen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind nur die in § 547 Nr. 1 bis 5
ZPO genannten absoluten Revisionsgründe und die Verletzung rechtlichen Ge-
hörs der Verfahrensrüge zugänglich (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 -
15
16
17
18
- 9 -
NVwZ 2007, 714 Rn. 9 und vom 9. März 2012 - 6 PB 27.11 - Buchholz 250 § 91
BPersVG Nr. 1 Rn. 14).
Soweit der Antragsteller sein Vorbringen als Verletzung des Anspruchs auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs gewertet wissen möchte, wird dieser Verfahrens-
mangel nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2
und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG entsprechend dargelegt. Rügt der
Beschwerdeführer - wie hier - das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret
im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebli-
che Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3; BAG, Beschluss vom 5. November
2008 - 5 AZN 842/08 - NJW 2009, 461 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Antrag-
steller zeigt nicht auf, dass und inwieweit der Umstand, dass die gemeinsame
Arbeitsgruppe ihre Aufgaben auch in den Räumlichkeiten des Jobcenters wahr-
nimmt, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwal-
tungsgerichts für die Entscheidung erheblich ist.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
19
20