Urteil des BVerwG vom 08.09.2015

Verfügung, Beschränkung, Übertragung, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 13.15 (5 P 6.15)
OVG 61 PV 2.14
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Brandenburg - vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben,
soweit es um die Änderungsverfügung des Beteiligten
zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers
und des Beteiligten zu 2 verworfen.
Im Umfang der Aufhebung werden die Rechtsbeschwer-
den des Antragsstellers und des Beteiligten zu 2 zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 haben in dem
sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 sind ge-
mäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG nur insoweit zuzulassen, als es um die Änderungsverfügung des Betei-
ligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
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was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Das Darlegungserfordernis des § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechts-
beschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Gemes-
sen daran ist die Beschwerde zulässig und begründet, soweit sie die Ände-
rungsverfügung vom 1. Oktober 2012 betrifft (a), und unzulässig, soweit sie sich
auf die Verfügung vom 19. September 2013 bezieht (b).
a) Soweit es um die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 geht, sind die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätz-
licher Bedeutung erfüllt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Be-
schränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben.
aa) Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der
Anforderungen an eine "regelmäßige Teilnahme" im Sinne des § 47 Abs. 4
PersVG BB als Voraussetzung für die entsprechende Anwendung der Schutz-
vorschriften des § 47 Abs. 1 bis 3 PersVG BB auf die Ersatzmitglieder des Per-
sonalrates.
bb) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich
möglich. Sie setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich
und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes
bezieht. Eine Beschränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechts-
fragen ist dagegen nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt
zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluss
vom 12. November 2014 - 7 ABR 86/12 - NJW 2015, 894 Rn. 13; s.a. BVerwG,
Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG
Nr. 6 S. 2 f. jeweils m.w.N.). In Anwendung dieses Maßstabes kann die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde auf die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012
beschränkt werden.
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Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich nach den bindenden tat-
sächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf den angefochtenen
Beschluss nur insoweit aus, als er sich zur Änderungsverfügung vom 1. Okto-
ber 2012 verhält. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2013
war der Beteiligte zu 2 gewähltes Mitglied des Personalrates. Darüber hinaus
handelt es sich bei ihr auch in rechtlicher Hinsicht um einen abtrennbaren Teil
des Gesamtstreitstoffes. Die Festlegung des Dienstortes im Zusammenhang
mit der am 20. September 2012 verfügten vorübergehenden Übertragung der
Aufgaben eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am
Landeskompetenzzentrum E. und die spätere dauerhafte Übertragung des
Dienstpostens eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse
am Landeskompetenzzentrum E. mit Dienstsitz an der Oberförsterei S. stellen
eigenständige rechtliche Maßnahmen des Beteiligten zu 1 dar, für die jeweils
selbstständig zu beurteilen ist, ob sie gemäß § 47 Abs. 2 PersVG BB der Zu-
stimmung des Antragstellers bedürfen. Die Entscheidung über das Mitbestim-
mungsrecht aus Anlass der Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 ist für
die Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht aus Anlass der Verfügung
vom 19. September 2013 nicht materiell-rechtlich vorgreiflich. Ihr kommt auch
ansonsten keine rechtlich präjudizielle Bedeutung für das Mitbestimmungsrecht
aus Anlass der Verfügung vom 19. September 2013 zu.
b) Soweit es um die Verfügung vom 19. September 2013 geht, sind die Rechts-
beschwerden nicht wegen der von dem Beteiligten zu 2 und dem Antragsteller
insoweit geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungs-
erheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Die von dem Beteiligten zu 2 in Bezug auf die Verfügung vom 19. September
2013 als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob es bei einer Umsetzung eines Personalratsmitgliedes
ausschließlich auf die dauerhafte Übertragung des neuen
Dienstpostens unter Außerachtlassung einer vorläufigen
Übertragung dieses Dienstpostens ankommt und ob meh-
rere Ortswechsel einzeln im Hinblick auf ihre jeweilige Ent-
fernung zueinander ohne Berücksichtigung der Entfernung
von Ausgangs- und Endpunkt zu betrachten sind?" (vgl.
Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2015, S. 7),
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genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Der Beteiligte zu 2 zeigt
damit und mit seinen diesbezüglichen weiteren Ausführungen keine revisible
Rechtsfrage zur Auslegung von § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 PersVG BB auf. Er
wendet sich der Sache nach vielmehr gegen das Ergebnis der Sachverhalts-
würdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des
Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem
anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorins-
tanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
nicht begründen.
Soweit sich der Antragsteller den Ausführungen des Beteiligten zu 2 zur Verfü-
gung vom 19. September 2013 im Schreiben vom 16. Juni 2015 anschließt, ist
seine Beschwerde bereits wegen Versäumung der Beschwerdebegründungs-
frist nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1
und 2 Nr. 1 ArbGG unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Be-
rücksichtigung der verspätet geltend gemachten Grundsatzrüge, weil
se - wie ausgeführt - nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan ist.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
3. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es um die Änderungsverfügung des
Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht, nunmehr als Rechtsbeschwerdever-
fahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 6.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung
dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei
Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG)
zu laufen.
Vormeier
Stengelhofen
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