Urteil des BVerwG vom 29.06.2015

Einsichtnahme, Universität, Beeinflussung, Behinderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 11.15
OVG 8 Bf 277/13.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar
2015 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer
Rechtsfrage gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 ist unzulässig.
1. Die Beschwerde zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht
werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entschei-
dungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann.
Nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheb-
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lichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Be-
schwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbe-
schwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechts-
frage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde
mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufge-
worfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert
auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit
den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als
grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen
Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte,
die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich
Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzei-
gen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage
von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anfor-
derungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich die Frage auf,
ob "die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Funktions-
fähigkeit des Wissenschaftsbetriebs der Einsichtnahme in
die Gehaltslisten der Professoren durch den Personalrat
entgegen[steht]".
Das Oberverwaltungsgericht hat das aus § 78 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
und 2 HmbPersVG abgeleitete Recht des Antragstellers auf Einsichtnahme in
die nicht anonymisierten Gehaltslisten der nach den Besoldungsordnungen W
und C besoldeten Beschäftigten seines Vertretungsbereichs als mit der Freiheit
von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG verein-
bar angesehen. Zur Begründung führt es aus, der Schutzbereich der Norm sei
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durch eine Einsichtnahme nicht betroffen, da diese ebenso wie die gesetzlichen
Regelungen über die Besoldung der Juniorprofessoren und Professoren die
Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebs nicht berühre. Die Einsichtnahme
zum Zwecke des Diskriminierungsschutzes diene dazu, die Gewährung von
Leistungsbezügen aus sachfremden Motiven zu verhindern. Durch die Wahr-
nehmung des Überwachungsrechts des Personalrats werde die Entscheidungs-
freiheit der Universität keiner nennenswerten Beeinflussung oder gar Behinde-
rung unterworfen. Die Besorgnis des Beteiligten, Personalratsmitglieder könn-
ten ihr Wissen missbrauchen, um eigene Bleibeverhandlungen finanziell zu ih-
ren Gunsten zu beeinflussen, rechtfertige keine abweichende Sichtweise.
Ebenso wenig ermächtige das Besoldungsrecht die Hochschule, sachlich nicht
gerechtfertigten Forderungen nachzugeben und unangemessene Bleibe-
Leistungsbezüge oder sonstige Leistungsbezüge zu gewähren. Inhalt und
Schranken des ihr eingeräumten Ermessens seien in jedem Einzelfall zu beach-
ten. Durch die Einsichtnahme des Antragstellers in die Gehaltslisten werde jene
nicht gehindert, innerhalb dieser gesetzlichen Bindungen diejenige Entschei-
dung über die Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen zu treffen, die
sie für richtig halte (BA S. 13 f.).
Die Beschwerde war gehalten, sich mit dieser Würdigung des Oberverwal-
tungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen. An einer solchen Auseinan-
dersetzung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erschöpft sich
darin auszuführen, es widerstreite dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG, wenn die Universität gehalten sei, die Höhe individuell ausgehandelter Zu-
satzvergütungsbestandteile offenzulegen. Zudem stehe der Gewährung der
Einsichtnahme in die Gehaltslisten die - mehr als nur theoretische - Gefahr ei-
nes Missbrauchs dieser Informationen entgegen. Das von dem Einsichtnahme-
verlangen betroffene Personal umfasse den Kreis der Professoren, zu dem die
Mitglieder des Beschwerdegegners selbst zählten. Daher sei es durchaus rea-
listisch, dass die Mitglieder des Beschwerdegegners die bei einer Einsichtnah-
me gewonnenen Informationen im Rahmen ihrer individuellen Gehaltsverhand-
lungen nutzten (S. 2 f. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Mit diesen
der Sachverhaltsdarstellung entnommenen Ausführungen wendet sich die Be-
schwerde der Sache nach im Stil einer Rechtsbeschwerdebegründung gegen
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das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, ohne dessen Rechtsauf-
fassung inhaltlich im Einzelnen einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Stattdessen setzt sie der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung
durch das Oberverwaltungsgericht ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis füh-
rende Würdigung entgegen.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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