Urteil des BVerwG vom 25.06.2015

Rechtliches Gehör, Qualifikation, Rüge, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 11.14
OVG 20 A 1889/13.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssa-
chen - vom 27. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m.
§ 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Mai 2014 haben keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von der Beteiligten zu 1 geltend
gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269
Rn. 4). Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in
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den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenomme-
nen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn
besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausfüh-
rungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
5. Februar 1999 - 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und
vom 30. März 2015 - 5 PB 26.14 - juris Rn. 3). Im Fall der Rüge einer Verlet-
zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass
in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses An-
spruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Vorausset-
zungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Be-
schwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzel-
nen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vor-
bringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. BAG, Beschluss vom
5. November 2011 - 5 AZN 842/08 - NJW 2009, 461 m.w.N.). Ausgehend hier-
von ist der Vortrag der Beteiligten nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzu-
tun.
a) Soweit die Beteiligte zu 1 rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vor-
trag im Schriftsatz vom 18. September 2013 übergangen, zwischen der Mittei-
lung der Antragstellerin vom 10. Januar 2012 und ihrem formalen Antrag auf
Übernahme am 21. Mai 2012 hätten mit allen betroffenen Auszubildenden meh-
rere Gespräche unter Beteiligung des Dienststellenleiters stattgefunden, in de-
nen den Auszubildenden nahegelegt worden sei, einen Antrag auf befristete
Weiterbeschäftigung zu stellen, was aber zur Aufgabe des Anspruchs nach § 9
BPersVG geführt hätte und in denen sie mehrfach ihre Bereitschaft zum Aus-
druck gebracht habe, auch eine der Stellen nach E3 oder E4 zu besetzen (vgl.
Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 3 und 5),
räumt sie selbst ein, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Behauptung, mehr-
fach ihr Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung auf einem nicht ausbil-
dungsadäquaten Arbeitsplatz erklärt zu haben, zur Kenntnis genommen (vgl.
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Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 3 ff.). Sie
beanstandet aber, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag nicht dahin
gewürdigt habe, dass mindestens ein derartiges Gespräch in dem von ihm für
bedeutsam gehaltenen Zeitraum vom 12. Mai 2012 (Wahl) und dem 21. Mai
2012 (schriftliches Übernahmeverlangen) stattgefunden haben müsse (vgl. Be-
schwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 5). Damit
wendet sich die Beteiligte zu 1 im Gewand der Gehörsrüge in Wahrheit gegen
die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Mit einem Angriff auf
die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts kann eine Verletzung
des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig und so auch hier
nicht begründet werden.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungs-
gericht habe den Wortlaut ihres Schreibens vom 21. Mai 2012, mit dem sie ihre
Weiterbeschäftigung und die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsver-
hältnis als Bürokauffrau im Anschluss an ihre Berufsausbildung beantragt habe,
nur teilweise berücksichtigt, weil es darin einen Antrag auf Weiterbeschäftigung
ausschließlich als Bürokauffrau gesehen habe (vgl. Beschwerdebegründung
der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 5). Auch damit wendet sich die
Beteiligte zu 1 im Kern gegen die sachliche Richtigkeit der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts und setzt dieser eine davon
abweichende Bewertung entgegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör wird damit nicht dargetan.
c) Fehl geht auch die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungsgericht
gehe im Hinblick auf den Dienstposten TE/ZE 224/608 von falschen Tatsachen
aus, soweit es der Auffassung sei, die unbesetzte Hälfte der Stelle habe für ei-
ne Weiterbeschäftigung nicht zur Verfügung gestanden, weil die Beschäftigte
W. einen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäfti-
gung gehabt habe. Die dem zugrundeliegende Annahme, nur die Teilzeitbe-
schäftigung sei befristet gewesen, sodass die ursprüngliche Arbeitszeitregelung
mit Ablauf der Befristung wiederaufgelebt sei, sei mit dem Wortlaut des Ände-
rungsvertrages nicht vereinbar (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten
zu 1 vom 25. August 2014 S. 10 ff.). Auch insoweit erschöpfen sich die Ausfüh-
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rungen der Beteiligten zu 1 darin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen.
Damit wird den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht
Rechnung getragen.
Soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass "[…]
am 16.06.2013 auf der Stelle 224/608 - […] -, Herr Tim S. in Vollzeit beschäftigt
[wurde]", was belege, "dass die Freihaltung für Frau W. nur vorgeschoben wur-
de" (vgl. Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014,
S. 13), kann sie auch damit die Zulassung der Revision nicht erreichen. Es
handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdezulas-
sungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
d) Die Rüge der Beteiligten zu 1, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vor-
trag übergangen, die von der Antragstellerin vorgelegten Dienstpostenlisten
spiegelten nicht den tatsächlichen Personalbestand wider (vgl. Beschwerdebe-
gründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 16), übersieht, dass sich
das Oberverwaltungsgericht mit dem Umstand, dass in der dem Prozessbe-
vollmächtigten der Beteiligten zu 1 zur Verfügung gestellten Dienstpostenliste
bei den Dienstposten TE/ZE 150/705 und 150/706 keine Stelleninhaber ver-
zeichnet sind, auseinander gesetzt hat (BA S. 19 f.). Dass es daraus nicht die
von der Beteiligten zu 1 gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, begründet
keinen Gehörsverstoß.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2
geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
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kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1
ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss
substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung
zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten,
fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die
Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von an-
geblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es
bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits
ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich ange-
sehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für
die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben
können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen
Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss
vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Gemessen daran kommt die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
a) Soweit die von der Beteiligten zu 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig gehal-
tene Frage,
"ob ein Auszubildender, der vor einem schriftlichen Über-
nahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG seine Bereit-
schaft zur Übernahme auch eines nicht ausbildungsadä-
quaten Arbeitsplatzes deutlich gemacht hat, mit einem an-
schließenden Übernahmeverlangen, das keinen expliziten
Hinweis auf diese Bereitschaft (mehr) enthält, damit auf
einen solchen Anspruch verzichtet bzw. damit von seiner
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zuvor erklärten Bereitschaft aus Sicht eines objektiven
Empfängers Abstand nimmt?" (Beschwerdebegründung
der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 7),
überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, führt sie jedenfalls mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie
würde sich auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalts in einem künftigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entschei-
dungserheblich stellen. Die Fragestellung geht in tatsächlicher Hinsicht davon
aus, dass die Beteiligte zu 1 vor ihrem schriftlichen Übernahmeverlangen nach
§ 9 Abs. 2 BPersVG vom 21. Mai 2012 gegenüber der Antragstellerin ihre Be-
reitschaft erklärt hat, auch mit einer Weiterbeschäftigung auf einem nicht aus-
bildungsadäquaten Arbeitsplatz einverstanden zu sein. Eine derartige Feststel-
lung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass eine solche
- mündliche - Erklärung der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen sei (vgl. BA
S. 24). Die Beteiligte zu 1 hat insoweit - wie dargelegt - keine zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen erhoben.
Im Übrigen ist die Frage, welchen Inhalt das schriftliche Verlangen eines Aus-
zubildenden auf Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG hat, einzelfall-
bezogen im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dass nach der dabei zu berück-
sichtigenden Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend ist,
so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen
kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B 51.09 - ZOV 2010,
31 Rn. 7 m.w.N.). Ein erneuter oder über die vorhandene Rechtsprechung hin-
ausgehender Klärungsbedarf wird von der Beteiligten zu 1 nicht aufgezeigt.
Der Sache nach wendet sich die Beteiligte zu 1 mit dieser Grundsatzrüge ge-
gen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach
fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und
setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung ent-
gegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel
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und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
b) Soweit die Beteiligte zu 1 die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob ein vorhandener, aber mit einem kw-Vermerk verse-
hender Dienstposten einem Jugend- und Auszubildenden-
vertreter nach § 9 BPersVG zur Weiterbeschäftigung zu-
zuweisen ist?" (Beschwerdebegründung der Beteiligten
zu 1 vom 25. August 2014 S. 18),
fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses insbesondere dann im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1
BPersVG unzumutbar ist, wenn der Arbeitgeber rechtlich oder tatsächlich ge-
hindert ist, den Berechtigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154
<157>). Darüber, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (BVerwG, Be-
schlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <77> und vom
1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <300>). Ein öffentlich-
rechtlicher Arbeitgeber darf nach dem von ihm zu beachtenden Grundsatz des
Haushaltsrechts, auf unbestimmte Zeit, d.h. dauernd, bestehende Verpflichtun-
gen nur eingehen, wenn die zu ihrer Erfüllung notwendigen Haushaltsmittel be-
reitstehen (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE
72, 154 <158>). Nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten
Sachverhalt standen der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Been-
digung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1 die Haushaltsmittel, die auf
die Dienstposten TE/ZE 211/011, 211/013 und 211/014 entfielen, auf welche
die Beteiligte zu 1 ihre Frage ausdrücklich nur bezieht, bereits tatsächlich nicht
zur Verfügung, um ihrer Weiterbeschäftigungspflicht nachzukommen. Denn sie
hat auf diesen Dienstposten bereits andere Beschäftigte "haushaltstechnisch
geführt" (vgl. BA S. 19). Damit setzt sich die Beteiligte zu 1 nicht auseinander.
Dessen ungeachtet ist die Frage, ob die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9
Abs. 4 Satz 2 BPersVG unzumutbar ist, wenn die in Betracht zu ziehende un-
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besetzte Stelle im Haushaltsgesetz mit einem kw-Vermerk versehen ist, in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Sinne der Rechts-
auffassung des Oberverwaltungsgerichts entschieden (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <78>).
Soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang behauptet, "[…] die streit-
gegenständlichen Stellen [sind] später dauerhaft besetzt worden und nicht
weggefallen" (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August
2014 S. 19), kann sie auch damit die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdezulas-
sungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
c) Das Vorbringen der Beteiligten zu 1,
"auch, soweit es um die Anforderung an die Darlegung
fehlender Ausbildungsadäquanz geht, beruht der Be-
schluss auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung"
(Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. Au-
gust 2014 S. 19),
genügt ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 92a Satz 2
i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Denn damit wird keine konkrete
Rechtsfrage formuliert.
d) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 für grundsätzlich bedeutsam bezeichnete
Frage,
"ist eine Weiterbeschäftigung eines ehemaligen Auszubil-
denden mit kfm. Ausbildung einem Arbeitgeber auf einem
Arbeitsplatz unabhängig von den Tätigkeiten, die im Ein-
zelnen auf ihm anfallen, und unabhängig von seinen Tä-
tigkeitsinhalten immer im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG
nicht zuzumuten, wenn er den Arbeitsplatz als Arbeiter-
dienstposten im Sinne des ehemaligen Manteltarifvertra-
ges für Arbeiter (MTArb) bezeichnet hat?" (Beschwer-
debegründung des Beteiligten zu 2 vom 20. August 2014
S. 2 f.),
würde sich in der durch die Formulierung ("immer") vorgegebenen Allgemein-
heit nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den mit der Kennzeichnung
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als "Arbeiter"-Arbeitsplatz erfolgten Rückgriff auf die Lohngruppen 1 bis 3a
bzw. 4 bis 9 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) vor dem Hintergrund,
dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1
die nach § 12 TVöD vorgesehene Entgeltverordnung noch nicht erlassen war
und deshalb nach § 17 TVÜ-Bund die Eingruppierungsvorschriften der früheren
Tarifverträge fortgalten, als Organisationsentscheidung der Antragstellerin da-
hingehend gewertet, dass auf diesen Stellen regelmäßig Tätigkeiten zu verrich-
ten sind, die der Qualifikation von "ungelernten" Beschäftigten mit einer weniger
als drei Jahre dauernden Ausbildung entsprechen. Allein für diese besondere
Sachverhaltskonstellation hat es das Oberverwaltungsgericht als unerheblich
angesehen, welche Tätigkeiten im Einzelnen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen
anfallen bzw. welche Tätigkeitsinhalte die jeweiligen Arbeitsplätze haben.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 1 und 2
geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde
eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwer-
de einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein,
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wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber in-
haltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften
oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderun-
gen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 PB
5.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemessen daran sind die Beschwerden nicht ausrei-
chend begründet.
a) Die Beteiligte zu 1 sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, konkret seinem Beschluss vom 18. November
2008 - 6 PB 22.08 - (juris) darin, dass das Oberverwaltungsgericht angenom-
men habe, "insbesondere ist der Arbeitgeber nicht gehalten, 'Stellenreste' oder
'Stellenanteile' zusammenzuführen, um einem Jugend- oder Auszubildenden-
vertreter eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen", während das Bundesver-
waltungsgericht in der genannten Entscheidung entschieden habe, dass "[…]
der öffentliche Arbeitgeber sehr wohl gehalten sein [kann], auch Stellenreste
oder -anteile zusammenzulegen, wenn die verlangte Qualifikation der Qualifika-
tion des Jugendvertreters entspricht" (Beschwerdebegründung der Beteiligten
zu 1 vom 25. August 2014 S. 15). Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht
in der gebotenen Weise dargetan, weil der Beschluss des Bundesverwaltungs-
gerichts den ihm von der Beteiligten zu 1 zugeschriebenen Rechtssatz nicht
enthält.
Gleiches gilt, soweit die Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang ausführt,
"während das BVerwG bei dem Vorhandensein mehrerer 'Stellenreste' oder
'Stellenanteile' allein darauf abstellt, ob diese nach ihrer Qualifikation zur Beset-
zung mit dem Vertreter geeignet wären, geht das OVG davon aus, dass eine
Zusammenlegung unabhängig von der Qualifikation und ggf. nur mit Ausnahme
missbräuchlicher Gestaltungen nie zu fordern ist" (Beschwerdebegründung der
Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 16). Denn insbesondere dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts ist entgegen der Behauptung der Beteilig-
ten zu 1 kein Rechtssatz dahin zu entnehmen, dass eine Zusammenlegung von
"Stellenresten" oder "Stellenanteilen" unabhängig von der Qualifikation und ge-
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gebenenfalls nur mit Ausnahme missbräuchlicher Gestaltungen niemals zu for-
dern ist.
b) Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche
von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November
2005 - 6 P 3.05 - (BVerwGE 124, 292 <303>) und vom 24. Mai 2012 - 6 PB
5.12 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45) ab, weil das Oberverwaltungsgericht
angenommen habe, "die Beschäftigung einer kfm. Auszubildenden auf einem
Dienstposten, der als Arbeiterdienstposten bezeichnet wird, [ist] für den Arbeit-
geber unzumutbar […], ohne dass es auf die im Einzelnen anfallenden Tätigkei-
ten bzw. die Tätigkeitsinhalte ankommt", während das Bundesverwaltungsge-
richt in den genannten Entscheidungen die Auffassung vertreten habe, "die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses [ist] unzumutbar, wenn der Arbeitgeber
dem Jugendvertreter […] keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz be-
reitstellen kann. Dabei erfordert der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz
[…], einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den
Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes" (Beschwerdebe-
gründung des Beteiligten zu 2 vom 20. August 2014 S. 3). Dies genügt schon
deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, weil das
Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung - wie dargelegt - einen solchen
allgemeinen Rechtssatz nicht zugrunde gelegt hat.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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