Urteil des BVerwG vom 10.07.2015

Hauptsache, Bekanntgabe, Rücktritt, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 1.15
OVG 62 PV 16.13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat
für Personalvertretungssachen des Bundes - vom
7. November 2014 wird verworfen.
G r ü n d e :
Der Senat hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nach § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG über die Zulassung der Rechtsbeschwer-
de zu entscheiden (1). Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist
mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (2).
1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu
entscheiden. Durch den Rücktritt des Beteiligten zu 1 im Februar 2015, die
Neuwahl des Personalrats und die Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Neu-
wahl im Juni 2015 hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt,
sodass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gegenstandslos ge-
worden ist. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 1 ArbGG kann das
Verfahren durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten
beendet werden. Die Erledigung der Hauptsache kann gemäß § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 95 Satz 4 ArbGG auch im Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren erklärt werden. Eine zur Beendigung des Verfahrens führende überein-
stimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt auch vor, wenn der dispo-
sitionsbefugte Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
und die Zustimmung der weiteren Beteiligten zur Erledigungserklärung nach
§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 3 ArbGG fingiert wird. Die Erledigungs-
erklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers ist dagegen für die
Beendigung des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. BAG, Beschluss vom
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26. März 1991 - 1 ABR 43/90 - AP Nr. 32 zu § 75 BPersVG m.w.N., Dörner, in:
GK-ArbGG, § 83a Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn die Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach
§ 92a ArbGG erklärt wird. Gemessen daran ist das Verfahren nicht erledigt. Die
Antragsteller haben den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt.
Eine hierauf gerichtete Erklärung ist - entgegen der Auffassung des Beteiligten
zu 1 - insbesondere ihrem Schriftsatz vom 11. März 2015 nicht zu entnehmen.
Die Antragsteller haben sich dort vielmehr auf den Hinweis beschränkt, mit dem
Rücktritt des Beteiligten zu 1 sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens entfallen.
2. Dem Beteiligten zu 1 fehlt nach dem Rücktritt des Beteiligten zu 1 im Februar
2015, der Neuwahl des Personalrats und der Bekanntgabe des Ergebnisses
dieser Neuwahl im Juni 2015 das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durch-
führung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn insoweit ein Rechts-
schutzbedürfnis besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Nichtzulassungs-
beschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt
die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürf-
nis für die weitere Durchführung dieses Verfahrens (vgl. BAG, Beschlüsse vom
15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 Rn. 3 zu § 92a ArbGG 1979
und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 Rn. 8 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer - wie hier - vom
Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Un-
wirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde,
entfällt, wenn - wie hier - der Personalrat während des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und
deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Recht-
sprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwen-
dung (BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr. 15 Rn. 4
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zu § 92a ArbGG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 Rn. 9 zu § 83a ArbGG
1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu
1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der
Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung er-
reichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber der-
jenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde dar-
stellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl
des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der
Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses
der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt
auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen
Personalratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG).
Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Ab-
gabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledi-
gungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt
hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entspre-
chend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN
59/11 - AP Nr. 15 Rn. 4 zu § 92a ArbGG und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 Rn. 9
zu § 83a ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in:
Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Von dieser Möglichkeit hat
er, auch in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 16. März 2015, ob eine
verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde, keinen Gebrauch gemacht.
Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbe-
schwerde Rechnung getragen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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