Urteil des BVerwG vom 28.07.2014

Ausschreibung, Verzicht, Mitbestimmungsrecht, Wiedergabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 1.14
OVG 6 L 1/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Fachsenats
für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
18. Dezember 2013 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfra-
ge (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember
2013 ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.
1. Die Beteiligten zeigen nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht
werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entschei-
dungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann.
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Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG
muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit ent-
halten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung
erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss subs-
tantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur
Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fall-
übergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die
Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von an-
geblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es
bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits
ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich ange-
sehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für
die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben
können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen
Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist. Den vorstehenden An-
forderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Die Beteiligten möchten die Frage geklärt wissen, ob „der Personalrat des
Rechtsträgers (Bundesagentur für Arbeit) seine Zustimmung zur Versetzung
beachtlich mit der Rüge verweigern (kann), dass von der Ausschreibung abge-
sehen wurde, wenn der Personalrat des Jobcenters auf die Ausschreibung im
Rahmen seiner Mitbestimmung verzichtet hat“.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist
weil die Beteiligten die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht ausreichend darge-
legt haben. Der Frage liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde,
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dass der Personalrat des Jobcenters auf die Ausschreibung verzichtet habe.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht
ausdrücklich festgestellt. Der Hinweis auf einen Verzicht auf die Ausschreibung
durch den Personalrat des Jobcenters findet sich lediglich in der in dem Be-
schluss enthaltenen Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers (BA S. 3)
und der Beteiligten (BA S. 2 und 4). Die Rechtsbeschwerde kann nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die insoweit aufgeworfe-
ne Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz nicht festgestellt
hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8 zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133
Abs. 1 VwGO). Der Senat ist hier nicht gehalten zu entscheiden, ob es aus-
nahmsweise keiner Feststellung eines Sachverhalts, von dem die als grund-
sätzlich angesehene Frage ausgeht, bedarf, wenn dieser tatsächliche Umstand
unstreitig ist. Das Vorbringen genügt jedenfalls deshalb nicht den Darlegungs-
anforderungen, weil die Beteiligten die Entscheidungserheblichkeit der von ih-
nen aufgeworfenen Frage nicht ausreichend aufgezeigt haben.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Mitbe-
stimmungsverfahrens entscheidend darauf an, ob es offensichtlich ist, dass
dem Antragsteller die Zuständigkeit für das geltend gemachte Mitbestimmungs-
recht hinsichtlich des Absehens von der Ausschreibung von Dienstposten nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG fehlt. Das Oberverwaltungsgericht bezieht sich
insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die
Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Maßnahme nur dann
unbeachtlich ist, wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich ausscheidet, was
dann der Fall ist, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig
nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtung als möglich er-
scheint (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 -
BVerwGE 91, 276 <282> = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 S. 29 <34>,
vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG
Nr. 10 S. 6 ff., vom 30. April 2001 - BVerwG 6 P 9.00 - Buchholz 251.2 § 87
BlnPersVG Nr. 6 S. 4 f. und vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 -
BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40, jeweils Rn. 39; je-
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weils m.w.N.). Entscheidungserheblich war für das Oberverwaltungsgericht al-
lein die - von ihm verneinte - Frage, ob das Nichtvorliegen des Mitbestimmungs-
tatbestandes einschließlich des Rechts des Antragstellers, diesen geltend zu
machen, offensichtlich ist. Für das Oberverwaltungsgericht kam es nicht darauf
an, ob der Personalrat des Jobcenters dem Verzicht auf die Ausschreibung zu-
gestimmt hatte. Dementsprechend wäre in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
entscheidungserheblich, ob die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts, das Nichtvorliegen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG sei nicht offensichtlich, auf der Nichtanwendung
oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Es ist nicht ersicht-
lich, dass es auch darauf ankäme, ob der Personalrat des Jobcenters dem Ver-
zicht auf eine Ausschreibung zugestimmt hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Auch insoweit
trägt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht ausreichend Rech-
nung.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Be-
schluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Ge-
richte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der
angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz
ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten,
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 1994 - BVerwG
6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 m.w.N.). Eine solche Divergenz
kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grund-
lage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind
(vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2
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§ 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterblie-
benen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner
Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht.
Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Aus Sicht der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz auf-
gestellt, „dass bei einer Zustimmungsverweigerung zu einer Maßnahme nach
§ 77 BPersVG auch solche Gründe beachtlich sind, auf die sich der beteiligte
Personalrat nicht berufen kann, weil dafür ein anderer Personalrat zuständig
ist“. Die Beschwerde entspricht schon deshalb nicht den Darlegungsanforde-
rungen, weil die Vorinstanz einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Sie
hat vielmehr - wie aufgezeigt - angenommen, die Zustimmungsverweigerung
sei nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller das
Recht aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht geltend machen kann. Dies ist der
rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nicht
hingegen der Rechtssatz, den die Beteiligten ihrer Divergenzrüge zugrunde ge-
legt haben.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Vormeier
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