Urteil des BVerwG vom 24.02.2015

Zahl, Wahlberechtigung, Wahlergebnis, Beeinflussung

BVerwGE: nein
Fachpresse: nein
Sachgebiet:
Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
Rechtsquelle/n:
BPersVG § 16 Abs. 1, § 25
Stichworte:
Personalratswahl; Anfechtung der Wahl zum Personalrat; Wahlanfechtung;
Wahlanfechtungsbefugnis; Wahlanfechtungsberechtigung; Wahlberechtigung;
Verlust der Wahlberechtigung; Wahltag; Wahlausschreiben; Ausscheiden aus der
Dienststelle; Rechtsschutzinteresse; Vorschrift über das Wahlverfahren;
Wahlverfahrensregelung; wesentliche Vorschrift; wesentliche Vorschrift über das
Wahlverfahren; Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Größe des
Personalrats; Beschäftigte der Dienststelle; Zahl der dienststellenangehörigen
Beschäftigten; Zahl der in einer Agentur für Arbeit Beschäftigten; Änderung des
Wahlergebnisses; Beeinflussung des Wahlergebnisses.
Leitsatz/-sätze:
1. § 16 Abs. 1 BPersVG ist eine im Sinne von § 25 BPersVG wesentliche Vor-
schrift über das Wahlverfahren.
2. Die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder kann
das Wahlergebnis beeinflussen.
Beschluss des 5. Senats vom 24. Februar 2015 - BVerwG 5 P 7.14
I. VG Potsdam vom 23. Oktober 2012
Az: VG 20 K 968/12.PVB
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2013
Az: OVG 62 PV 20.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 5 P 7.14
OVG 62 PV 20.12
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5
wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen
des Bundes - vom 26. September 2013 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Potsdam - Fachkammer
für Bundespersonalvertretungssachen - vom 23. Oktober
2012 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der
Agentur für Arbeit E.
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Die Antragsteller zu 3 bis 5, Tarifbeschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, wa-
ren am Wahltag bei der Agentur für Arbeit E. tätig. Zum Februar 2013 wechsel-
te der Antragsteller zu 3 zur Agentur für Arbeit Be.
Im Zeitpunkt des Wahlausschreibens am 1. März 2012 waren 370 Personen bei
der Agentur für Arbeit E. beschäftigt. Weiteren 202 Personen, die zu diesem
Zeitpunkt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Agentur für Arbeit stan-
den, waren Tätigkeiten bei dem Jobcenter Ba. zugewiesen.
Am 25. April 2012 wurde für den Geschäftsbereich der Agentur für Arbeit E.
- wie im Wahlausschreiben mitgeteilt - ein Personalrat mit 11 Mitgliedern ge-
wählt. Das Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekanntgemacht.
Mit einem am 4. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz
haben die Antragsteller zu 3 bis 5 die Personalratswahl angefochten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl für ungültig
erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten
zu 1 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wahlanfechtungsantrag sei unzulässig
geworden. Die Wahlberechtigung im Sinne von § 25 Alt. 1 BPersVG müsse so-
wohl im Zeitpunkt der Wahl, um deren Anfechtung es gehe, als auch im Zeit-
punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung ge-
geben sein. Letzteres sei hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller zu 3 habe
infolge seines Wechsels zur Agentur für Arbeit Be. sein Wahlrecht zum Perso-
nalrat bei der Agentur für Arbeit E. und damit auch das Wahlanfechtungsrecht
verloren. Die Frage der Anfechtungsbefugnis sei entscheidungserheblich, da
der Wahlanfechtungsantrag im Übrigen begründet wäre. Der Wahlvorstand ha-
be die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben wie
auch in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu Unrecht mit 11 Perso-
nen angegeben. Selbst wenn mit dem Wahlvorstand davon auszugehen sei,
dass die dem Jobcenter Ba. zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei
der Zahl der in der Agentur für Arbeit in der Regel Beschäftigten in Ansatz zu
bringen seien, werde der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für die Wahl von 11
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Mitgliedern erforderliche Schwellenwert von in der Regel 601 bis 1 000 Be-
schäftigten nicht erreicht. Die Zahl der Beschäftigten belaufe sich auch dann
nur auf 572 Beschäftigte. Auf die Frage, ob die dem Jobcenter zugewiesenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzurechnen seien, komme es daher nicht an.
Sie sei im Übrigen zu verneinen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller zu 3 bis 5 ihr Begehren
weiter. Sie rügen eine Verletzung des § 25 Alt. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 1
BPersVG.
Die Beteiligten zu 1 und 2 verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 ist begründet. Der angefoch-
tene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83
Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), soweit das Oberverwal-
tungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, die Anfechtungsberech-
tigung nach § 25 Alt. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG -
vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli
2013 (BGBl. I S.1978), entfalle, wenn einer der drei Wahlberechtigten nach dem
Wahltag aus der Dienststelle ausscheide (1.). Der angefochtene Beschluss er-
weist sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 563 ZPO als im Er-
gebnis richtig und ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 96
Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Be-
schwerde des Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Ver-
waltungsgerichts zurückzuweisen (2.).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht dahin erkannt, dass der Wahl-
anfechtungsantrag unzulässig geworden sei, weil die Antragsteller zu 3 bis 5
nicht mehr anfechtungsbefugt seien. Ein im Verlauf der Wahlanfechtung eintre-
tender Verlust der Wahlberechtigung berührt die Anfechtungsbefugnis nicht.
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Nach § 25 Alt. 1 BPersVG kann die Wahl zum Personalrat von mindestens 3
Wahlberechtigten angefochten werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt, dass es für diese Anfechtungsbefugnis zwar
notwendig ist, dass 3 am Wahltag Wahlberechtigte das Anfechtungsverfahren
nicht nur einleiten, sondern auch fortdauernd betreiben. Denn sie nehmen als
nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung
der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahr und reprä-
sentieren es. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird aber
nicht gefordert, dass alle die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten auch noch
im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfech-
tungsantrag wahlberechtigt sind. § 25 Alt. 1 BPersVG knüpft die Anfechtungs-
berechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen. Es ge-
nügt daher, wenn 3 Wahlberechtigte die Wahl anfechten, die an der angefoch-
tenen Wahl teilnehmen durften. Eine nach dem Wahltag eintretende Verände-
rung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die An-
fechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 <147 ff.>; vom 29. November
1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz
252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95
§ 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25 und vom 7. Februar 2014 - 6 PB 37.13 - juris
Rn. 2).
In Anwendung dieses Maßstabes sind die Antragsteller zu 3 bis 5 befugt, die
Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit E. am 25. April 2012 anzufechten.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren sie am Wahltag
Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG der Agentur für Arbeit E. und
erfüllten die Voraussetzungen des § 13 BPersVG. Sie betreiben das Wahl-
anfechtungsverfahren nach dessen Einleitung gemeinsam weiter, wie nicht zu-
letzt die von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde belegt. Das Ausscheiden des
Antragstellers zu 3 aus der Agentur für Arbeit E. zum Februar 2013, durch das
er für künftige Wahlen dort nicht mehr wahlberechtigt ist, berührt die Anfech-
tungsbefugnis nicht.
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2. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als im Ergebnis richtig. Der Wahlanfechtungsantrag ist nicht wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses unzulässig (a). Das Begehren der Antragsteller zu 3
bis 5 ist auch in der Sache erfolgreich, weil die materiellen Voraussetzungen,
unter denen eine Wahl gemäß § 25 BPersVG für ungültig zu erklären ist, hier
vorliegen (b).
a) Das für ein Wahlanfechtungsverfahren zu fordernde Rechtsschutzinteresse
ist durch den Verlust der Wahlberechtigung des Antragstellers zu 3 nicht entfal-
len.
Das Wahlanfechtungsverfahren dient dem Allgemeininteresse an der Ord-
nungsgemäßheit der Wahl des Personalrats. Es soll sicherstellen, dass die we-
sentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlver-
fahren beachtet werden, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Personalrat
seine Arbeit aufnimmt und die Beschäftigten in Fragen der Mitbestimmung nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz gegenüber dem Leiter der Dienststelle
vertritt. Das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der
Zusammensetzung des Personalrats bleibt grundsätzlich auch dann bestehen,
wenn die anfechtenden Beschäftigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle
ausscheiden und ihnen die Entscheidung nicht mehr zu Gute kommt, weil sie
sich an der nächsten Wahl nicht mehr beteiligen können (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 <147 ff.>; vom
29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P
6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2 und vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 -
Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25; ebenso zum Betriebsverfas-
sungsrecht: BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53,
385 <393 f.>). Ob dies auch gilt, wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Wahl-
berechtigten aus der Dienststelle ausscheiden (vgl. hierzu BAG, Beschlüsse
vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125 <131> und vom 16. No-
vember 2005 - 7 ABR 9/05 - BAGE 116, 205 <208>), bedarf hier keiner Klä-
rung. Dieser Ausnahmefall liegt nicht vor, da nach der Wahl lediglich die Wahl-
berechtigung des Antragstellers zu 3 entfallen ist.
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b) Der Wahlanfechtungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 25
BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn bei der Wahl gegen we-
sentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver-
fahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt und nicht auszuschlie-
ßen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst
werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Bei der Personalratswahl ist gegen die im Sinne des § 25 BPersVG wesent-
liche Wahlverfahrensregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verstoßen wor-
den. Es hätte nur ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat gewählt wer-
den dürfen.
Vorschriften über das Wahlverfahren sind solche, die die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl betreffen (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/
Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013 § 25 Rn. 5). Als wesentlich im Sinne des
§ 25 BPersVG sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind
(BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 - BVerwGE 55, 341
<344>). § 16 Abs. 1 BPersVG ist eine in diesem Sinne wesentliche Vorschrift
über das Wahlverfahren. Denn sie bestimmt, dass die Größe des Personalrats
ohne Ausnahme in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Be-
schäftigten zu ermitteln ist. Dies soll sicherstellen, dass die Zahl der Personal-
ratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten
der Dienststelle steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 -
Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.).
Der Wahlvorstand hat gegen diese Vorschrift verstoßen, ohne dass es auf die
Frage ankommt, ob die Zahl der in einer Agentur für Arbeit im Sinne des § 16
Abs. 1 BPersVG in der Regel Beschäftigten unter Einbeziehung der Beamtin-
nen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln ist,
denen am Wahltag Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen
sind. Denn der Wahlvorstand hat die Zahl der zu wählenden Personalratsmit-
glieder im Wahlausschreiben mit 11 Personen angegeben, obwohl die hierfür
erforderliche Zahl von mindestens 601 Beschäftigten in keinem Fall erreicht
wird. Nach den nicht gerügten und daher den Senat bindenden Feststellungen
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des Oberverwaltungsgerichts nahmen von den am Wahltag in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis zur Agentur für Arbeit E. stehenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter 370 Tätigkeiten in der Agentur für Arbeit wahr. 202 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter waren Tätigkeiten bei dem Jobcenter Ba. zugewiesen. Selbst
bei Berücksichtigung der bei dem Jobcenter tätigen Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter betrug die Zahl der in der Regel in der Agentur für Arbeit Beschäftigten
insgesamt nur 572 und bewegte sich damit in einer Größenordnung, bei der der
Personalrat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus 9 Mitgliedern bestehen
darf.
bb) Die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder
kann das Wahlergebnis beeinflusst haben (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht:
BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68, 74 <84>).
Nach dem Wortlaut des § 25 BPersVG genügt bereits die theoretische Möglich-
keit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es
der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung be-
darf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berück-
sichtigung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Beschluss vom 26. November
2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 20 m.w.N.). Es lässt sich hier nicht
ausschließen, dass die Wahlberechtigten anders gewählt hätten, hätten sie ge-
wusst, dass nur 9 Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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