Urteil des BVerwG vom 24.02.2015

Geschäftsführung, Treu Und Glauben, Wirksame Vertretung, Leiter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 5 P 2.14
OVG 62 PV 19.12
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Antragstellerin die am 25. April
2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten in zulässiger und begründeter Weise
angefochten hat.
Am Wahltag waren bei der betreffenden Agentur für Arbeit 370 Personen be-
schäftigt. 202 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeits-
verhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in
einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter B.) zugewiesen. Der Wahlvorschlag
des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende Beteilig-
te aus 11 Mitgliedern bestehe.
Die Antragstellerin hat die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt,
festzustellen, dass die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht
11, sondern 8 betrage, hilfsweise die Wahl für ungültig zu erklären. Das Verwal-
tungsgericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsge-
richt hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewie-
sen, mit der diese beantragt hat, die am 25. April 2012 in der Dienststelle der
Agentur für Arbeit E. durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklä-
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ren. Der Antragstellerin habe die Befugnis zur Anfechtung der Wahl gefehlt.
Das Wahlanfechtungsrecht stehe dem Leiter der Dienststelle zu. Leiter der
Dienststelle sei die Geschäftsführung. Diese könne sich durch eines ihrer Mit-
glieder vertreten lassen. Der Anfechtungsantrag sei indes nicht von der Ge-
schäftsführung als Kollegialorgan, vertreten durch die Antragstellerin, sondern
von der Antragstellerin im eigenen Namen gestellt worden. Für eine gewillkürte
Vertretung sei nichts ersichtlich. Der Antragstellerin habe es bereits an dem
Willen gemangelt, in fremdem Namen zu handeln. Die Frage der Wahlanfech-
tungsbefugnis der Antragstellerin sei auch entscheidungserheblich. Denn der
als einheitliches Wahlanfechtungsbegehren zu wertende Antrag sei im Übrigen
zulässig und begründet. Der Personalrat bestehe in Dienststellen mit in der Re-
gel 301 bis 600 Beschäftigen aus 9 Mitgliedern. Zu den "in der Regel Beschäf-
tigten" gehöre nur, wer der Dienststelle, in der gewählt werde, zugehöre.
Dienststellenzugehörig sei ein Beschäftigter, der in die Dienststelle eingeglie-
dert sei, d.h. in der Dienststelle nach Weisungen ihres Leiters an der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben mitwirke. An einer entsprechenden Eingliederung fehle es
in Bezug auf Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, denen ungeachtet des fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis-
ses zu ihrer bisherigen Dienststelle nach beamten- und tarifrechtlichen Rege-
lungen kraft Gesetzes oder im Einzelfall Tätigkeiten in einer gemeinsamen Ein-
richtung zugewiesen worden seien.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Antragstellerin eine Verletzung des materi-
ellen wie auch des Verfahrensrechts. In materiellrechtlicher Hinsicht sei sie zur
Anfechtung der Wahl befugt gewesen, da sie das Anfechtungsverfahren in Ver-
tretung der Geschäftsführung eingeleitet habe. Die Geschäftsführung habe sie
zumindest konkludent bevollmächtigt, das Anfechtungsrecht in Wahrnehmung
der Funktion des Dienststellenleiters auszuüben. Nach der internen Aufgaben-
verteilung habe es ihr oblegen, die Geschäftsführung in personalvertretungs-
rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Daher habe sie den Antrag nicht im
eigenen, sondern im Namen der Geschäftsführung gestellt. Der Wille, in frem-
dem Namen zu handeln, sei bereits durch den Umstand erkennbar, dass sie als
ständige Ansprechpartnerin des Beteiligten auftrete. Die Beschwerdeentschei-
dung verletze sie zudem in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der angefochtene
Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zu
Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Antragstellerin die Befugnis zur An-
fechtung der Wahl des Beteiligten abgesprochen (1.). Die Entscheidung verletzt
die Antragstellerin auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (2.).
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht be-
fugt gewesen, die Wahl des Beteiligten anzufechten, steht im Einklang mit § 25
BPersVG.
Danach kann unter anderem der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von
12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerech-
net, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ver-
stoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Agenturen für Arbeit werden gemäß § 383 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetz-
buches Drittes Buch - Arbeitsförderung -, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), - SGB III - von einer Geschäftsführerin, einem
Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung
besteht nach § 383 Abs. 1 Satz 2 SGB III aus einer oder einem Vorsitzenden
und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Gemäß § 7 Satz 1 BPersVG handelt für
die Dienststelle ihr Leiter. Abweichend vBPersVG handelt für die
Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit
gemäß § 88 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG die Geschäftsführung. Diese nimmt
die Funktion des Dienststellenleiters wahr. Dass sich die Geschäftsführung
nach § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG durch eines oder mehrere der jeweiligen Mit-
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glieder vertreten lassen kann, nimmt ihr die Eigenschaft der Dienststellenleitung
nicht, da § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG keinen Anhalt dafür liefert, neben der Stell-
vertretung auch eine Delegation dieser Funktion zu ermöglichen (BVerwG, Be-
schluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1
Rn. 3 m.w.N.). Hier wurde der Wahlanfechtungsantrag nicht von der Geschäfts-
führung gestellt, sondern von der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat inso-
weit nicht als Stellvertreterin der Geschäftsführung im Sinne des § 164 Abs. 1
BGB gehandelt. Eine wirksame Vertretung liegt schon deshalb nicht vor, weil
der Antrag nicht im Einklang mit dem Offenkundigkeitsprinzip erkennbar im
Namen der Geschäftsführung gestellt wurde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
BGB). Ein entsprechender Vertretungswille kann dem insoweit maßgeblichen
Wahlanfechtungsantrag nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen wer-
den.
Der nach § 25 BPersVG bei dem Verwaltungsgericht zu stellende Antrag ist
eine Prozesserklärung. Solche prozessualen Willenserklärungen sind vom
Rechtsbeschwerdegericht - ebenso wie vom Revisionsgericht - ohne Bindung
an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen (stRspr, vgl.
BAG, Urteile vom 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - BAGE 109, 47 <53>
m.w.N. und vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - NJW 2009, 1293 Rn. 16
m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - NJW 2009, 751
Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -
Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 14 und Urteil vom 27. April 1990 - 8 C
70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5> m.w.N.; vgl. auch Mikosch, in:
GK-ArbGG, Stand November 2014, § 73 Rn. 45 m.w.N. und Eichberger/
Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 137
Rn. 158 ff. m.w.N.). Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die
Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechts-
grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April
1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5>). So ist nicht allein
der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er
auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorge-
hen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach,
wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die
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Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen
(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - NJW 2009, 751
Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertre-
tungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut
ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Be-
gründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni
1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 1 <2> m.w.N.; zum
Wahlanfechtungsantrag BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5). Die hier vorzunehmende Auslegung
wird auch gesteuert von den Grundsätzen, die für die Annahme eines erkenn-
baren Handelns in fremdem Namen im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 BGB maßgeblich sind. Entscheidend ist auch insoweit der objektive Er-
klärungswert, also wie sich die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind
außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter
Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175 <178>
m.w.N.). Gemessen daran ist auszuschließen, dass der Wahlanfechtungsantrag
im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde.
Der Wortlaut des Antrags weist ganz deutlich in die Richtung, dass die Antrag-
stellerin diesen nicht als Vertreterin der Geschäftsführung, sondern in ihrer
Funktion als Vorsitzende der Geschäftsführung gestellt hat ("… zeige ich an
…", "Antragsteller ist die Vorsitzende der Geschäftsführung der AA … der Bun-
desagentur für Arbeit (BA) und damit Dienststellenleiterin der Agentur für Ar-
beit."). Das Rubrum des Wahlanfechtungsantrags bezeichnet als Antragsteller
die "Vorsitzende(n) der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit E.". Nicht an-
ders verhält es sich hinsichtlich des Rubrums der Beschwerdeschrift und der
Beschwerdebegründungsschrift. Die Antragstellerin hat das Rubrum auch im
Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Selbst das Rubrum der Rechtsbe-
schwerdeschrift weist sie als diejenige aus, die den Anfechtungsantrag stellt,
und lässt einen Hinweis auf eine Vertretung der Geschäftsführung vermissen.
Erst nachdem das Verfahren durch die Geschäftsstelle des Bundesverwal-
tungsgerichts in Abweichung von der Rechtsbeschwerdeschrift mit dem
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Rubrum "Geschäftsführung der Agentur für Arbeit" eingetragen worden war, ist
dies im Rubrum der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift - allerdings auch nur
dort - nachvollzogen worden. Soweit die Begründung der Rechtsbeschwerde
auf die "Antragstellerin" Bezug nimmt, bezeichnet sie weiterhin nicht die Ge-
schäftsführung, sondern durchgängig deren Vorsitzende.
Auch die bei der Auslegung des Antrags mit besonderem Gewicht zu berück-
sichtigende Begründung des Antrags spricht dagegen, den Antrag als erkenn-
bar im Namen der Geschäftsführung gestellt zu werten. Anhaltspunkte dafür,
dass die Antragstellerin erkennbar im Namen der bzw. für die Geschäftsführung
hat handeln wollen, finden sich weder in der Begründung des Antrags im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der des Beschwerdeverfahrens.
Angesichts des Gewichts dieser Umstände, die gegen ein erkennbares Handeln
in fremdem Namen sprechen, müssen gewichtigere gegenläufige Gesichts-
punkte erkennbar sein, um die Annahme eines erkennbaren Fremdwirkungswil-
lens rechtfertigen zu können. An solchen fehlt es hier. Soweit mit dem Ober-
verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass die Personalräte bei den
Agenturen für Arbeit in der Vergangenheit dem Auftreten der Vorsitzenden der
Geschäftsführungen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nicht
widersprochen haben, kann dahingestellt bleiben, wie dieser Hinweis im Kon-
text der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verstehen ist, da das
Bundesverwaltungsgericht auch die für die Auslegung des Antrags wesentli-
chen Tatsachen eigenständig zu würdigen hat. Soweit sich diese (als zutreffend
unterstellte) Feststellung auch auf die Antragstellerin bezieht, kann aus ihrem
rügelosen Auftreten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten jeden-
falls angesichts der aufgezeigten Umstände nicht geschlossen werden, dass sie
im vorliegenden Fall erkennbar als Vertreterin der Geschäftsführung aufgetre-
ten ist. In gleicher Weise ließe sich dieses Auftreten - im Einklang mit ihrem
Verständnis des Allgemeinen Teils des Handbuchs des Dienstrechts der Bun-
desagentur für Arbeit (HDA) A 707 - als Handeln in der Funktion als Dienststel-
lenleiterin auffassen. Ebenso wenig spricht für einen erkennbaren Vertreterwil-
len, dass die Personalvertretungen das Fehlen einer Bevollmächtigung nicht
gerügt haben.
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Handelte die Antragstellerin nach alledem nicht in fremdem Namen und war sie
somit nicht wahlanfechtungsbefugt im Sinne des § 25 Alt. 3 BPersVG, so bedarf
es weder der Erörterung, ob sie über die darüber hinaus erforderliche Vertre-
tungsmacht verfügte, noch der Klärung, ob der Wahlanfechtungsantrag auch im
Übrigen zulässig und begründet war.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht der angefochtene Be-
schluss nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Der Antragstellerin ist nicht darin zu folgen, ein Gehörsverstoß liege vor, weil
das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ohne vorhe-
rigen Hinweis ausgeführt habe, die - im vorliegenden Verfahren noch nicht ein-
mal erfolgte - Bezugnahme auf das HDA A 707 sei als Erklärung der Antragstel-
lerin zu verstehen, im eigenen Namen handeln zu wollen. Sie ist in diesem Zu-
sammenhang der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen übergangen,
dass von einer wirksamen Vertretung gemäß § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG hätte
ausgegangen werden und der Antrag entsprechend hätte ausgelegt werden
müssen.
Der verfassungsrechtlich durcgewährleistete Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zurzund in Erwägung zu ziehen
(BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269
Rn. 4) und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Die Ge-
richte müssen sich indes nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen. Denn es ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenomme-
ne Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich
machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist
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VerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 5 B 31.12 - juris Rn. 2).
Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kennt-
nis genommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es in seinem Beschluss
ausdrücklich auf das Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen hat, dass
von einer wirksamen Vertretung gemäß § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG auszuge-
hen sei und der Antrag entsprechend ausgelegt werden müsse. Das Oberver-
waltungsgericht hat das Vorbringen auch in Erwägung gezogen, indem es die-
ses als erfolglosen Versuch gewertet hat, den Verwaltungsgerichten die Ent-
scheidung darüber zuzuschreiben, ob die Antragstellerin im eigenen oder im
fremden Namen aufgetreten sei oder habe auftreten wollen.
Daher ist die Rüge im Kern dahingehend zu verstehen, dass das Oberverwal-
tungsgericht dem Vorbringen der Beschwerde nicht gefolgt ist und eine abwei-
chende Rechtsauffassung vertreten hat. Damit kann indes eine Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden
(BVerwG, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 B 55.12 - juris Rn. 3).
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Vorbringen, die Antragstellerin habe
nicht damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne vorherigen
Hinweis und trotz geänderter Antragsformulierung in der Beschwerdeinstanz
seine Rechtsauffassung auf die Formulierung des Antrags in der Ich-Form, das
Rubrum und den Wortlaut der Vollmacht stützen würde, da diese Auslegung mit
§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht im Einklang stehe.
Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine
Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Dem Gericht wird keine umfassen-
de Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte abverlangt.
Insbesondere muss es die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine
Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinwei-
sen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf-
grund der abschließenden Beratung ergibt. Nur wenn das Gericht an den Vor-
trag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger
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Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu
rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung
gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben (stRspr, vgl.
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Beschluss vom 21. September 2010 - 5 B 44.10 - juris Rn. 12 m.w.N.).
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung im vorgenannten Sinne hat das
Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat bereits in einer Anfrage vor der
Ladung zur mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren
mit weiteren Parallelverfahren verhandelt werden solle, wobei ein Problem die
Frage der Wahlanfechtungsbefugnis des/der jeweiligen Vorsitzenden der Ge-
schäftsführung sei. Zudem ist die Frage der Vertretung der Geschäftsführung
durch die Vorsitzende (bzw. den Vorsitzenden) der Geschäftsführung Gegen-
stand der Erörterung in allen Parallelverfahren gewesen, die zusammen mit
dem vorliegenden Verfahren in der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwal-
tungsgericht verhandelt worden sind. Dies war für die Antragstellerin, deren
Prozessbevollmächtigte auch in den Parallelverfahren beteiligt waren, bei ver-
ständiger Würdigung auch erkennbar. Es lag deshalb nahe, dass sich das
Oberverwaltungsgericht dieser Frage unter Einbeziehung der insoweit relevan-
ten Gesichtspunkte auch im vorliegenden Verfahren widmen würde.
Selbst wenn sich die Begründung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden
Verfahren für die Antragstellerin als überraschend dargestellt hätte, wäre nicht
dargelegt oder sonst erkennbar, dass die Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts auf diesem Verstoß beruhte. Zwar trägt die Antragstellerin vor, sie hät-
te im Falle eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises klargestellt, dass sie
nicht im eigenen Namen handeln wollte und die in den Parallelverfahren vertre-
tene Rechtsauffassung, dass § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG nicht nur zur Vertre-
tung, sondern auch zur Delegation der Dienstellenleiterfunktion ermächtige, im
vorliegenden Verfahren nicht vertreten werde. Daraus ist jedoch nicht ersicht-
lich, welche Tatsachen die Antragstellerin im Falle eines entsprechenden ge-
richtlichen Hinweises vorgetragen hätte, die das Oberverwaltungsgericht zu
einer anderen Entscheidung hätten veranlassen können. Aus ihrem Vorbringen
ist im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass die Antragstellerin im Falle eines
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gerichtlichen Hinweises eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber dem
Oberverwaltungsgericht vertreten hätte. Damit kann hier indes das Beruhen der
angegriffenen Entscheidung auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden, zumal die Antragstellerin
nicht substantiiert vorgetragen hat, welche rechtlichen Erwägungen im Einzel-
nen sie vorgebracht hätte.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms