Urteil des BVerwG vom 26.05.2015

Öffentliches Dienstrecht, Jugend, Beendigung, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 5 P 10.14
OVG 17 LP 6/13
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Weiterbeschäftigung eines Mit-
gliedes der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - der Mitbestimmung des örtli-
chen Personalrates bedarf.
Der betreffende Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung hatte
vor Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses fristgerecht seine Wei-
terbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG verlangt. Diesem Verlangen kam
der Beteiligte nach, indem er ihn nach dem erfolgreichen Abschluss seiner
Ausbildung im Januar 2012 außerhalb von Dienstposten und ohne Tätigkeits-
darstellung mit dem Ziel der späteren Umsetzung auf einen dauerhaft freien
Dienstposten in der Ausbildungsdienststelle beschäftigte.
Auf den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Einstellung und die
Eingruppierung des Beschäftigten seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1
und 2 BPersVG unterliege, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die
Eingruppierung des Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers nach
Maßgabe des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bedurft hätte. Über den Antrag fest-
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zustellen, dass auch die Einstellung des Beschäftigten der Mitbestimmung des
Antragstellers unterliege, hat es nicht entschieden. Auf die Beschwerde des
Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Dem
Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
aus Anlass der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2
BPersVG nicht zu, da die Fortsetzung der Beschäftigung eine gesetzliche Folge
darstelle, die nicht vom Willen des Arbeitgebers abhänge und in die dieser we-
der kontrollierend noch mitgestaltend eingreifen könne.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Beschwerdebegeh-
ren weiter. Von einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung sei auch im Falle
einer Übernahme nach § 16a Satz 1 TVAöD und einer Beschäftigung nach § 24
BBiG auszugehen. Dass in Bezug auf die Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2
BPersVG anderes gelten solle, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Solle die Be-
gründung von Arbeitsverhältnissen nur im Einzelfall nicht der Mitbestimmungs-
pflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegen, so sei hieraus im Umkehr-
schluss zu folgern, dass alle anderen Einstellungen, unabhängig davon, ob sie
auf vertraglichen Abreden oder gesetzlichen Fiktionen gründeten, im Sinne der
vorstehenden Norm zustimmungspflichtig seien. Der Personalrat sei zur Wah-
rung der auch im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 BPersVG bestehenden kol-
lektiven Interessen verpflichtet und nur dann ausreichend geschützt, wenn ihm
das Recht eingeräumt werde, auch bei der Einstellung mitzubestimmen, da mit
der Einstellung bereits festgelegt werde, wo der ehemalige Auszubildende mit
welchen Tätigkeiten beschäftigt werde, und hierdurch die eigentliche Eingrup-
pierung auf Grund der Tarifautomatik schon größtenteils vorweggenommen
werde.
Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der angefochtene
Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht den Antrag festzustellen, dass
die Einstellung des betreffenden Mitgliedes der Jugend- und Auszubildenden-
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vertretung seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliege,
abgelehnt hat, beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm
(§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antrag ist dahin
zu verstehen, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Weiterbe-
schäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach
§ 9 Abs. 2 BPersVG unterliege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1
BPersVG. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Perso-
nalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei "Einstellung". Der Begriff der Einstel-
lung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bezeichnet die Eingliederung ei-
nes neuen Beschäftigten in die Dienststelle. Die Eingliederung ihrerseits ist
durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der
Dienststelle und durch ein rechtliches Band geprägt, durch welches ein Wei-
sungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten,
und damit korrespondierend eine Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden,
verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet wird (BVerwG, Be-
schluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 - Buchholz 251.5 § 64 HePersVG
Nr. 6 S. 3, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 10 und
23, Beschlüsse vom 14. August 2014 - 6 P 8.12 - BVerwGE 147, 305 Rn. 9 und
vom 2. Mai 2014 - 6 PB 11.14 - Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 9 Rn. 5).
Die Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung setzt voraus, dass die Ein-
stellung auf einer Entscheidung der Dienststelle beruht, die er selbst verantwor-
tet (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 23).
Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Vorgang als Maßnahme im Sinne des
§ 69 Abs. 1 BPersVG und damit als mitbestimmungspflichtige Einstellung im
Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG angesehen werden. An einer Maßnahme
der Dienststelle fehlt es auch, wenn gesetzliche oder tarifvertragliche Regelun-
gen den betreffenden Sachverhalt unmittelbar regeln, so dass es zum Vollzug
der Regelung keines weiteren Ausführungsakts bedarf (BVerwG, Beschlüsse
vom 13. Februar 1976 - 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 <190>, vom 23. Januar
1986 - 6 P 8.83 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 S. 6, vom 2. August
1989 - 6 P 5.88 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 9 S. 7 und vom
17. Juni 1992 - 6 P 17.91 - BVerwGE 90, 228 <235>). Überantworten gesetzli-
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che oder tarifvertragliche Regelungen hingegen die Umsetzung oder Ausgestal-
tung der Einzelmaßnahme der Dienststelle, so unterliegt deren Entscheidung
auch dann der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat, wenn es sich inso-
weit um eine rein normvollziehende Maßnahme ohne Ermessensspielraum
handelt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - 6 P 8.83 - Buchholz
238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 S. 6, vom 17. Juni 1992 - 6 P 17.91 - BVerwGE
90, 228 <235>, vom 6. Oktober 1992 - 6 P 22.90 - Buchholz 251.8 § 80
RhPPersVG Nr. 9 S. 33 und vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38
<41>).
Gemessen daran fehlt es im Falle der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der
Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 BPersVG an einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung, weil die dafür
erforderliche Begründung eines rechtlichen Bandes mit dem Auszubildenden
nicht auf eine eigenverantwortliche Entscheidung der Dienststelle zurückzufüh-
ren ist. Verlangt ein in einem Berufsausbildungsverhältnis unter anderem nach
dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter (Auszubildender), der Mit-
glied unter anderem einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb
der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
schriftlich von dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung (1.), so gilt gemäß
§ 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BPersVG zwischen dem Auszubildenden und dem Ar-
beitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (2.). Die Fiktion der Be-
gründung eines Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich abschließend geregelt; eines
normvollziehenden Ausführungsaktes der Dienststelle bedarf es nicht (3.). Dass
dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
nicht zusteht, hindert diesen nicht, sein unabhängig davon bestehendes Mitbe-
stimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG effektiv wahrzunehmen (4.).
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BPersVG
ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Der Beschäftigte stand zu dem Beteiligten in dessen Eigenschaft als Arbeitge-
ber in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Ar-
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beitgeber im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG ist derjenige, mit dem das gesetzli-
che Arbeitsverhältnis begründet würde und der im Falle eines Vertragsschlus-
ses Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
2. November 1994 - 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <70 f.> und vom 19. Januar
2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 18). Das Berufsausbildungsverhältnis
wurde durch die Bekanntmachung des Ergebnisses der bestandenen Ab-
schlussprüfung durch den Prüfungsausschuss (vgl. § 21 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes vom 23. März 2005 in der hier maßgeblichen
Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 - BBiG -) been-
det. Der Beschäftigte war im Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Aus-
bildungsverhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -
BVerwGE 148, 89 Rn. 24 f.) Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubilden-
denvertretung. Vor dem Abschluss seines Berufsausbildungsverhältnisses hatte
er form- und fristgerecht von dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung ver-
langt. Dieser hat einen Antrag nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BPersVG nicht gestellt.
2. § 9 Abs. 2 BPersVG fingiert ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhält-
nis zu dem öffentlichen Arbeitgeber (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober
1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 <155 f.>, vom 1. November 2005 - 6 P
3.05 - BVerwGE 124, 292 <297> und vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 -
BVerwGE 137, 346 Rn. 25 f.). Die Norm zielt darauf ab, das Mitglied der Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung auf einem auf Dauer angelegten Arbeits-
platz zu beschäftigen, der seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsicht-
lich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergü-
tung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten
gleichstellt, der von dem Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausge-
wählt und eingestellt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1985
- 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 <156>, vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -
BVerwGE 109, 295 <297>, vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 19 S. 10 und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124,
292 <296>). Für die Frage, ob für den Jugend- und Auszubildendenvertreter ein
ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur
Verfügung steht, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung maß-
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geblich (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 - Buchholz 250
§ 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 3, vom 20. November 2007 - 6 PB 14.07 - Buchholz
250 § 9 BPersVG Nr. 29 Rn. 3 und vom 12. Oktober 2009 - 6 PB 28.09 -
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 10).
3. Die sich infolge der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG vollzie-
hende Eingliederung eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung in die Dienststelle gründet nicht auf einer eigenverantworteten Entschei-
dung der Dienststelle, sondern auf der gesetzlichen Fiktion eines unbefristeten
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu dem öffentlichen Arbeitgeber. Diese
Fiktion ist in § 9 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelt. Sie ist gesetzliche Fol-
ge der Norm und damit unabhängig vom Willen des Arbeitgebers (Baden, in:
Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG - Bundespersonalvertretungs-
gesetz, 8. Aufl. 2013, § 75 BPersVG Rn. 26; Bachner, in: Däubler/Kitt-
ner/Klebe/Wedde (Hrsg.), BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl. 2014,
§ 78a Rn. 29; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in
Niedersachsen, Stand: Dezember 2014, § 65 Rn. 105; Fischer/Goeres/Gro-
nimus, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht , Bd. 5 -
Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder (PVR), Stand Februar
2014, K § 9 BPersVG Rn. 43; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Aufl.
2014, § 78a Rn. 29; Faber, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, BPersVG, Stand: November 2014, § 9 Rn. 46; Rehak, in:
Lorentzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand: Novem-
ber 2014, § 75 Rn. 21; Lechner, AnwZert ArbR 7/2008 Anm. 2, C.; Müller, öAT
2014, 128; Rudolph, PersR 9/2014, 55 <56>; a.A. Ilbertz, ZfPR online 11/2014,
4).
Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 BPersVG lässt nicht erkennen, dass neben der ge-
setzlichen Fiktion des Arbeitsverhältnisses Raum für eine die Norm vollziehen-
de eigenverantwortete und außenwirksame, den Rechtsstand des Bediensteten
berührende Entscheidung der Dienststelle verbleibt.
Die Binnensystematik des § 9 BPersVG unterstreicht, dass das Gesetz die Ent-
scheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht der Dienststel-
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le überantwortet, sondern diese selbst trifft. Gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG ist es
dem Arbeitgeber verwehrt, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch
eine eigenverantwortete Versagungsentscheidung zu verhindern. Liegen Tatsa-
chen vor, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
eine Weiterbeschäftigung des vormaligen Auszubildenden nicht zugemutet
werden kann, so bleibt ihm nur, nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG zu bean-
tragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3
BPersVG nicht begründet wird. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt
allein dem Verwaltungsgericht. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufs-
ausbildungsverhältnisses über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers noch
nicht rechtskräftig entschieden, so wird das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe
des § 9 Abs. 2 ggf. i.V.m. Abs. 3 BPersVG ungeachtet des anhängigen perso-
nalvertretungsgerichtlichen Verfahrens gesetzlich fingiert. Diese Regelungssys-
tematik unterscheidet § 9 Abs. 2 BPersVG insbesondere von § 16a des Tarif-
vertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner
Teil vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
Nr. 4 vom 1. April 2014, und von § 24 BBiG. Gemäß § 16a Satz 1 TVAöD wer-
den Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienst-
lichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbil-
dungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis über-
nommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, be-
triebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nach § 16a Satz 3
TVAöD ist zudem u.a. auf einen dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf zu er-
kennen. § 16a Satz 1 und 3 TVAöD setzt eine entsprechende Prüfung durch
den Arbeitgeber voraus. Er ermächtigt diesen, auch eine ablehnende Entschei-
dung eigenständig zu treffen. § 16a Satz 4 TVAöD weist in diesem Zusammen-
hang ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Auswahlentscheidung hin. Gemäß
§ 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, sofern
Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt
werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Im Un-
terschied zu der § 9 Abs. 2 BPersVG prägenden Fallgestaltung steht es dem
Arbeitgeber im Rahmen des § 24 BBiG frei, eine weitere Beschäftigung von
Auszubildenden nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses zu unterbin-
den oder vor einer Weiterarbeit eine andere ausdrückliche Vereinbarung oder
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Anordnung zu treffen (Hagen, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching,
Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Stand: 1. März 2015, § 24 BBiG
Rn. 4). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde zitierten, je-
weils zu § 99 Abs. 1 BetrVG - nicht hingegen auch zu § 78a Abs. 2 BetrVG -
ergangenen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1992 - 1 ABR
73/91 - und vom 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - betreffen Sachverhalte, die in
erheblicher Weise von der § 9 Abs. 2 BPersVG zugrunde liegenden Fallgestal-
tung abweichen und aus denen sich in Bezug auf diese Norm keine weiteren
Erkenntnisse gewinnen lassen.
Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 BPersVG unterstreichen das vorstehende
Normverständnis. Die in § 9 Abs. 2 BPersVG geregelte gesetzliche Fiktion ei-
nes Arbeitsverhältnisses bezweckt in individueller Hinsicht, den Jugend- und
Auszubildendenvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu
schützen. Als spezielle Ausformung des allgemeinen Benachteiligungsverbots
des § 8 BPersVG stellt sie sicher, dass dieser sein personalvertretungsrechtli-
ches Amt ungestört und unabhängig ausüben kann, ohne besorgen zu müssen,
wegen dieser Tätigkeit nicht weiterbeschäftigt oder bei einer späteren Perso-
nalauslese benachteiligt zu werden. Sein Schutz erstreckt sich auch auf solche
Benachteiligungen, die sich typischerweise daraus ergeben, dass sich Mitglie-
der der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch ihre personalvertretungs-
rechtliche Tätigkeit weniger auf ihre Ausbildung konzentrieren können und dass
in die wertende Erkenntnis des Dienstherrn, die sich auf die Leistung während
der Ausbildung und den Ausbildungserfolg bezieht, negative Beurteilungen ein-
fließen, die in der Wahrnehmung des personalvertretungsrechtlichen Amtes
gründen. In kollektiver Hinsicht ist § 9 Abs. 2 BPersVG dazu zu dienen be-
stimmt, die Kontinuität der Gremienarbeit zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom
26. Juni 1981 - 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 <371>, Beschlüsse vom 13. März
1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13 und 15 f., vom
9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 <301 f.>, vom 1. November
2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <297>, vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 -
BVerwGE 133, 42 Rn. 26 f., vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - BVerwGE 137,
346 Rn. 28, vom 30. Mai 2012 - 6 PB 7.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46
Rn. 10 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn 26 und 33).
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Beiden Zielsetzungen liefe die Annahme einer sich infolge einer eigenverant-
worteten Entscheidung der Dienststellenleitung vollziehenden Eingliederung
des neuen Beschäftigten in die Dienststelle zuwider.
Hiergegen streitet auch die historisch-genetische Auslegung, die das Bestreben
des Gesetzgebers belegt, der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine
stärkere Stellung einzuräumen (BT-Drs. 7/1373 S. 2) und zugleich deren Mit-
glieder vor Benachteiligungen in ihrer beruflichen Entwicklung zu schützen
(BT-Drs. 7/1373 S. 3).
4. Das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung nach
§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entwertet auch nicht das Mitbestimmungsrecht des
Personalrats bei der Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Diese ist
entsprechend dem Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwen-
dungsentscheidung und tarifrechtlicher Tätigkeitszuordnung von vornherein da-
rauf beschränkt, die Einreihung des Beschäftigten in eine Vergütungs-, Lohn-
oder Entgeltgruppe im Wege der Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qua-
lifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der
in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung zu kontrollieren (BVerwG, Be-
schluss vom 22. September 2011 - 6 PB 15.11 - Buchholz 251.5 § 77
HePersVG Nr. 6 Rn. 6). Bei diesem durch den Grundsatz der Tarifautomatik
gekennzeichneten Vorgang handelt es sich um eine normvollziehende Maß-
nahme des Dienststellenleiters (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1976
- 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 <189>), bei der der aus der konstitutiv wirkenden
Übertragung der jeweiligen Tätigkeit folgende Anspruch formal bestätigt wird
(Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienst-
recht (GKÖD), Bd. 5 - Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder
(PVR), Stand Februar 2014, K § 75 BPersVG Rn. 19; Kaiser, in: Richardi/
Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 BPersVG Rn. 37).
Entsprechend dieser Qualifizierung der Eingruppierung als Akt strikter Rechts-
anwendung ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrates als Mitbeurteilungs-
recht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle ausgestaltet. Diese Kontrolle der Ver-
einbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorga-
ben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes,
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der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stär-
kung des Friedens innerhalb der Dienststelle (BVerwG, Beschlüsse vom
13. Februar 1976 - 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 <189>, vom 8. Dezember 1999
- 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <160>, vom 22. Oktober 2007 - 6 P 1.07 -
Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 1 Rn. 25, vom 13. Oktober 2009 - 6 P
15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 36 und vom 15. Mai 2012
- 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 14). Die effektive
Wahrnehmung dieses Mitbeurteilungsrechts wird durch das Unterbleiben einer
gleichzeitigen Mitbestimmung bei der Einstellung nicht beeinträchtigt.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms