Urteil des BVerwG vom 05.03.2015

Rechtliches Gehör, Stundung, Rechtsstaatsprinzip, Gegenleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 6.15 (5 C 3.15)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar
2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3835) wird zurückge-
wiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
G r ü n d e :
1. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erhobene "Beschwerde gegen Kos-
tenrechnung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1
GKG) in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom
3. Februar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3835) zu werten.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu
entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach
§ 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom
3. Februar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar
2015 - 5 C 3.15 (5 C 17.14, 5 PKH 29.14) - die Anhörungsrüge der Antragstelle-
rin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember
2014 - 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbe-
zeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr
die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist
unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe
des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über die Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) gebührenpflichtig,
soweit die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird.
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Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da
Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfe-
leistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentli-
chen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2
i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C
127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in der
Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festset-
zung weist keine Fehler auf.
Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungs-
mäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Ge-
richtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte
dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsan-
spruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnah-
me Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt
und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007,
2032). So verhält es sich hier. Die Festgebühr von 60 € für das erfolglos durch-
geführte Anhörungsrügeverfahren steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der
Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ih-
rem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.
Soweit sie in ihrer "Beschwerde gegen Kostenrechnung" Zahlungsunfähigkeit
geltend macht und um Stundung der gesamten Gerichtskosten bittet, ist dies
als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl.
§ 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes
vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2605) zu werten. Allerdings fällt eine Ent-
scheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG.
Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der
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Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar
1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar
2008 - 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 -
juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Stengelhofen
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