Urteil des BVerwG vom 05.02.2015

Einzelrichter, Rechtsstaatsprinzip, Stundung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 3.15 (5 C 18.14)
OVG 4 ME 253/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 7. Januar
2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3796) wird zurückge-
wiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
G r ü n d e :
1. Die mit Schriftsatz vom 10. Januar 2015 erhobene "Beschwerde und Erinne-
rung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in
der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 7. Januar 2015 (Kas-
senzeichen: 1180 0260 3796) zu werten.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu
entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach
§ 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom
7. Januar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 18. De-
zember 2014 - 5 C 18.14, 5 PKH 30.14 - die Revision der Antragstellerin gegen
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Oktober 2014 - OVG 4 ME 253/14 - verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2
VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung
des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe
des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses sind (Revisions-)Verfahren im Allgemeinen
gebührenpflichtig.
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Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da
Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfe-
leistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentli-
chen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2
i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C
127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses in der
Kostenrechnung angesetzte Gebühr von 175 € ist entstanden. Sie gründet auf
dem fünffachen Satz der Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GKG
i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (5,0 x 35 € = 175 €). Ihre Festset-
zung weist keine Fehler auf.
Der Kostenansatz verletzt die Klägerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen
Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt
eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den
Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu er-
heben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis
zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Kammer-
beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032). So verhält
es sich hier. Der fünffache Gebührensatz für das Revisionsverfahren steht nicht
außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Ver-
letzung der Klägerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch an-
derweitig erkennbar.
Soweit die Klägerin ferner in ihrer "Beschwerde und Erinnerung" Zahlungsunfä-
higkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass, Niederschlagung
oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsord-
nung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, BGBl. I
S. 2605) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in
die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen
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Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu
befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom
5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; BFH,
Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Störmer
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