Urteil des BVerwG vom 03.11.2014

Einzelrichter, Rechtsstaatsprinzip, Stundung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 2.14 (5 B 31.14)
OVG 4 ME 161/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom
8. Oktober 2014 (Kassenzeichen 1180 0260 3102) wird
zurückgewiesen.
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Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
G r ü n d e :
1. Die mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 erhobene „Beschwerde“ ist als Er-
innerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kosten-
rechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 8. Oktober 2014 (Kassenzeichen
1180 0260 3102) zu werten.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu
entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach
§ 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom
8. Oktober 2014 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom
24. September 2014 - BVerwG 5 B 31.14, 5 PKH 10.14 - die Beschwerde der
Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 8. Juli 2014 - OVG 4 ME 161/14 - verworfen und ihr gemäß § 154
Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Ent-
scheidung des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe
des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m.
Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufge-
führte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ge-
bührenpflichtig. Dass die Antragstellerin erfolglos die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe beantragt hat, ist unerheblich.
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Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da
Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfe-
leistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentli-
chen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2
i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C
127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der
Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60,00 € ist entstanden. Ihre Fest-
setzung weist keine Fehler auf.
Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungs-
mäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Ge-
richte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungs-
anspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruch-
nahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht er-
folgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken
steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 -
NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz
von 60 € steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolg-
ten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist
weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, zumal sie mit Schreiben des Se-
natsvorsitzenden vom 5. September 2014 darauf hingewiesen worden ist, dass
ihre seinerzeitige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden
müsste.
Soweit die Antragstellerin ferner in ihrer „Beschwerde“ vom 13. Oktober 2014
Zahlungsunfähigkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass,
Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) ge-
wertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag au-
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ßerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden
(vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - BVerwG 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar
2005 - BVerwG 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - BVerwG 9 KSt 1.08 -;
BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Fleuß
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