Urteil des BVerwG vom 30.09.2010

Befreiung, Einzelrichter, Gerichtsverfahren, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 2.10
BVerwG 5 B 34.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. August
2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0417) wird zurückgewie-
sen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten wer-
den nicht erstattet.
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G r ü n d e :
Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene „Beschwerde“ ist als Erin-
nerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrech-
nung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132
2092 0417) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66
Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach
§ 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom
6. August 2010 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 27. Juli
2010 - BVerwG 5 B 34.10 - die Beschwerde der Klägerin verworfen und ihr ge-
mäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der
Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2
GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festset-
zung weist keine Fehler auf. Entsprechendes gilt für die angesetzten
Schreibauslagen von 5 € für die erforderliche Anfertigung von zehn Ablichtun-
gen (je Seite 0,50 €; § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9000 des Kosten-
verzeichnisses, § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Soweit die Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem
Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss
des Senats vom 27. Juli 2010 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinne-
rungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den
Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlosse-
nes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Befreiung von den Gerichtskosten
nach § 64 SGB X. § 64 Abs. 1 SGB X gilt für das Verfahren bei den Behörden
nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nicht für das hier in Rede ste-
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hende gerichtliche Verfahren. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X bezieht sich auf
die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten und ist hier nicht anzu-
wenden, weil die Kostenordnung nur für Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, also nicht für Verwaltungsstreitsachen gilt (§ 1 KostO). § 64 Abs. 3
Satz 2 SGB X, der die persönliche Befreiung der Träger der Sozialhilfe, der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Ge-
richtskosten in den im Einzelnen ausdrücklich und abschließend aufgeführten
Gerichtsverfahren regelt, erfasst den vorliegenden Fall nicht, weil die Klägerin
nicht zu den in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X genannten öffentlichen Stellen und
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu den dort aufgeführ-
ten Gerichtsverfahren gehört.
Eine Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten nach anderen Vorschriften
wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin
mit ihrer Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 in der Sache
rechtswidrig sei, dahingehend verstanden werden möchte, dass die Gerichts-
kosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben werden dürften, wird eine zur Nie-
derschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung nicht aufgezeigt.
Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und
offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt
(Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.),
hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben der Kläge-
rin, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr
bescheiden wird.
Dr. Störmer
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