Urteil des BVerwG vom 20.08.2004

Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 2.04 (5 B 40.04)
OVG 5 S 2.04
OVG 5 M 14.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung vom 7. Juli 2004 (Kassenzeichen
118120081162) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten
werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
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G r ü n d e :
Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 5
Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die gemäß
§ 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vom 5. Mai 2004,
BGBl I S. 718) anzuwenden ist, zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kos-
tenansatz nicht zu beanstanden ist.
Nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu
diesem Gesetz wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde ge-
gen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, die verworfen oder
zurückgewiesen wurde, eine Festgebühr i.H.v. 25 € erhoben. Grundlage des Kos-
tenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 25. Juni 2004, in welchem dem Klä-
ger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Der Beschluss löst
die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten aus (§ 63 Abs. 1 GKG), und zwar unge-
achtet der von dem Erinnerungsführer gegen den Beschluss erhobenen Verfas-
sungsbeschwerde. Demgegenüber verfängt der Hinweis des Erinnerungsführers
nicht, dass er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Der
Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe sowie auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt; in den Gründen dieses
Beschlusses ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass auch die
von ihm eingelegte Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2
VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein wird, soweit sie nicht zurückgenommen
wird.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit