Urteil des BVerwG vom 20.06.2012

Bekanntmachung, Form, Ermessen, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 1.12 (5 B 32.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter
beschlossen:
- 2 -
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2012
- BVerwG 5 B 32.11 - dahingehend abgeändert, dass der
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Beschwerdeverfahren auf 945,50 € festgesetzt wird.
G r ü n d e :
Diedes Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstands-
wertes hat Erfolg.
Derist gemäß
i.Ventsprechend der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestim-
men.
Er war danach auf 945,50 € festzusetzen, da das Interesse des Klägers aus-
weislich seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren allein auf die Ge-
währung des Maßnahmebeitrages in der Form eines Zuschusses gemäß § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Auf-
stiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Art. 32
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), (30,5 % von
3 100,00 €) gerichtet war (vgl. S. 3 der Klageschrift vom 7. Juli 2009 und S. 1
des Schriftsatzes vom 15. April 2010).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dr. Fleuß
1
2
3
4