Urteil des BVerwG vom 08.08.2002

Vertretung, Prozess

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BESCHLUSS
BVerwG 5 KSt 1.02 (5 B 9.02)
OVG 14 A 297/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom
10. April 2002 – BverwG 5 B 9.02 – zu behan-
delnde Antrag des Klägers vom 3. Mai 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e :
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. März
2002 die vom Kläger eingelegte Beschwerde um Zulassung der Re-
vision als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt. Der Kostenbeamte der
Geschäftsstelle hat auf dieser Grundlage die Kosten in Höhe
von 104,81 € angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 hat der
Kläger "Erinnerung und Sofortbeschwerde" eingelegt mit der Be-
gründung, seines Erachtens sei eine Zahlungspflicht nicht ge-
geben, da es keine Hinweise für die Gebühren gebe; der Prozess
sei kostenfrei nach § 34 BVerfGG.
2. Der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung gegen den
Kostenansatz vom 10. April 2002 zu behandelnde Antrag ist ge-
mäß § 5 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO statt-
haft und gemäß § 5 Abs. 5 GKG auch ohne anwaltliche Vertretung
zulässig.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil die Kostenrechnung
keinen Fehler aufweist. Unter Zugrundelegung der Streitwert-
festsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. März 2002 sind
im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2503
a.F. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG)
205 DM gleich 104,81 € an Gerichtsgebühren angefallen. Auf
diese Rechtsgrundlagen ist in der Kostenrechnung auch aus-
drücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger angezogene Vor-
schrift des § 34 BVerfGG erklärt nur das Verfahren des Bundes-
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verfassungsgerichts für kostenfrei und gilt nicht in Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 Satz 1
GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel