Urteil des BVerwG vom 29.01.2004

Jugendhilfe, Sierra Leone, Nummer, Aufenthalt

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 9.03
OVG 12 A 11452/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der
diese selbst trägt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die von
ihm in der Zeit vom 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 für den Jugendlichen K. er-
brachten Leistungen der Jugendhilfe.
K. wurde am 29. Juni 1984 als ehelicher Sohn eines aus Sierra Leone stammenden
Vaters und einer deutschen Staatsangehörigen geboren. Die Ehe seiner Eltern wur-
de am 6. Juni 1990 geschieden. Am 1. April 1985 begab sich der Vater von K. nach
Sierra Leone und kehrte im Herbst 1986 in das Bundesgebiet und dort (zunächst) in
den Bereich des Beigeladenen zurück. Die Mutter von K. verzog im November 1988
in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom
14. Juli 1989 wurde die Personensorge für K. dem Bezirksamt W. (Jugendamt) des
Beigeladenen als Pfleger übertragen. Ende Oktober 1990 wurde das Jugendamt des
Beklagten zum Vormund bestellt. Seit dem 24. August 1999 ist der Kläger der Vor-
mund von K.
K. lebte während des Auslandsaufenthalts seines Vaters zunächst bei seiner Mutter
im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Diese wurde am 21. Januar 1986 in die
Nervenklinik S. eingewiesen. Das Bezirksamt S. des Beigeladenen (Jugendamt)
brachte K. in einem Kinderheim unter, in dem er auch nach der Entlassung seiner
Mutter aus der Nervenklinik, nach der Rückkehr seines Vaters in den Bereich des
Beigeladenen im Herbst 1986 und nach dem Umzug seiner Mutter im November
1988 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verblieb. Ab dem 27. Oktober 1989
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wurde K. durch eine Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreut.
Der Beklagte gewährte der Pflegefamilie R. mit Bescheid vom 7. November 1989
Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und zur Anerkennung der Erziehungs-
aufgabe. K. wurde am 25. Januar 1999 in der Jugendhilfeeinrichtung L. in Bu. aufge-
nommen. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2000 wurde ihm
eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit Störung des Sozialverhaltens attestiert,
die eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII darstelle. K. wurde im
Oktober 2000 aus der Jugendhilfeeinrichtung L. entlassen und in der Folgezeit im
Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. in Bo. untergebracht.
Mit Schreiben vom 15. April 1993 wies der Beklagte, der seit der Aufnahme von K. in
die Pflegefamilie Jugendhilfeleistungen gewährt hatte, den Beigeladenen auf einen
Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII hin und beantragte gemäß Art. 14
Abs. 2 KJHG Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII für die Zeit vom 1. Januar 1991
bis 31. März 1993 sowie für die Folgezeit. Der Beigeladene erkannte mit Schreiben
vom 7. September 1993 den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis
31. März 1993 an; für die Folgezeit sei der Kläger selbst zuständig, da die Mutter dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Kläger erkannte mit Schreiben vom
16. Januar 1995 gegenüber dem Beklagten seine Kostenerstattungspflicht für die
Zeit ab dem 1. April 1993 an und erstattete ihm in der Folgezeit die Aufwendungen
für die Hilfe bis zum 25. Januar 1999 (§ 89a, § 86 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII). Für die Zeit ab dem 25. Januar 1999 beantragte der Beklagte beim Kläger
die Erstattung von Eingliederungshilfe für den Aufenthalt von K. in den Rheinischen
Kliniken von Bo. Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 gewährte der Kläger dem Be-
klagten als dem Vormund K.'s Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII;
mit Bescheid vom 19. März 2001 stellte er die Hilfegewährung zum 30. April 2001
ein.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme des Hilfe-
falles in dessen Zuständigkeit und Kostenerstattung nach § 105 SGB X hinsichtlich
der Aufwendungen für die Eingliederungshilfe ab dem 25. Januar 1999.
Der Kläger hat im Dezember 2001 Klage unter anderem auf Erstattung der Aufwen-
dungen in der Zeit ab dem 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 erhoben. Das Verwal-
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tungsgericht hat das Erstattungsbegehren für die ab dem 25. Januar 1999 entstan-
denen Aufwendungen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 17. Juli 2002).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung sei-
nes Erstattungsbegehrens zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung der
Berufung des Klägers hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der im Zeit-
raum vom 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 für K. erbrachten Leistungen zu. Er ha-
be zwar Sozialleistungen erbracht, ohne hierfür zuständig gewesen zu sein, doch sei
auch für diese Leistung nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig ge-
wesen, weil mit der Unterbringung von K. zunächst in der Jugendhilfeeinrichtung L. in
Bu. und später im Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. in Bo. keine neue Leistung
der Jugendhilfe begonnen habe, vielmehr die bereits am 21. Januar 1986 begonnene
Jugendhilfeleistung fortgesetzt worden sei. Für die an den Aufenthalt des Kindes "vor
Beginn der Leistung" anknüpfende Bestimmung des nunmehr örtlich zuständigen
Jugendhilfeträgers sei daher nicht auf den 25. Januar 1999, sondern den Beginn der
Leistungen am 21. Januar 1986 abzustellen. Die Zuständigkeitsbestimmungen des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und die daran anknüpfenden Kostenerstattungs-
regelungen unterschieden nicht nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII (F. 1993)
zusammengefassten Leistungen und Leistungsgruppen. Eine "Leistung der Jugend-
hilfe" sei nur selten eine einmalige oder punktuelle Leistung, sondern stelle sich zu-
meist als ein länger andauernder Leistungsprozess dar. Für die Zuständigkeitsbe-
stimmung und die Kostenerstattungspflicht sei auf den Beginn dieses zusammen-
hängenden Leistungsprozesses abzustellen, in dessen Verlauf Änderungen der Leis-
tung notwendig werden könnten, etwa ein Wechsel von einer Tagespflege in eine
Vollzeitpflege oder in eine Heimerziehung und umgekehrt. Ob es sich angesichts
derartiger Änderungen der Leistung und zusätzlich notwendig werdender Maßnah-
men noch um eine ununterbrochen andauernde, einheitliche Gesamtleistung handele
oder eine neue, andersartige Leistung begonnen habe, für die unter Umständen ein
anderer Jugendhilfeträger örtlich zuständig sei, bestimme sich danach, ob sich die
Leistung trotz aller Modifizierungen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortset-
zung der ursprünglichen Leistung darstelle oder aber ob ein von dem früheren Bedarf
auf Gewährung einer Leistung zu trennender, andersartiger oder sonst neu entste-
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hender jugendhilferechtlicher Bedarf vorliege. Es sei nicht allein oder tragend darauf
abzustellen, ob die benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon inzwischen von
einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst sei. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass nach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine von einer anderen Nummer
des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste "Leistung" durch eine § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII zu-
geordnete Leistung nach § 41 SGB VIII "fortgesetzt" werden könne, sowie daraus,
dass die einheitlich der Nummer 6 des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallende Hilfe für
junge Volljährige verschiedene Maßnahmen umfasse, die bei Minderjährigen auf die
Nummer 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeteilt seien. Bereits hieraus folge, dass
die formelle Zuordnung einer Maßnahme der Jugendhilfe zu den verschiedenen
Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII nicht der Annahme entgegenstehe, einzelne
Maßnahmen, die verschiedenen Nummern unterfielen, könnten gleichwohl neben-
und/oder nacheinander Teil einer einheitlichen Gesamtleistung sein. Dies bestätige
die Entstehungsgeschichte der Regelungen des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Die Eingliede-
rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sei zunächst unter Num-
mer 4 als Unterfall der Hilfe zur Erziehung geregelt gewesen und erst zum 1. April
1993 in § 35a SGB VIII und zugleich in § 2 Abs. 2 SGB VIII unter der Nummer 5 ver-
selbstständigt worden; eine schon vor dem 1. April 1993 begonnene Leistung habe
aber nicht am 1. April 1993 ganz oder teilweise geendet und stattdessen eine gleich-
artige neue Leistung begonnen, nur weil diese nunmehr ganz oder teilweise von ei-
ner anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst werde. Die Auffassung, zwei
gleichzeitig zu erbringende Maßnahmen der Jugendhilfe stellten, sofern sie ver-
schiedenen Nummern des § 2 SGB VIII unterfielen, verschiedene eigenständige
Leistungen dar, könne weiterhin bewirken, dass dafür verschiedene örtliche Träger
zuständig seien, etwa wenn die Notwendigkeit einer zusätzlichen Maßnahme erst
später festgestellt werde. Dies habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Dieser
Betrachtung stehe auch der durch die Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrege-
lungen des Jugendhilferechts mitbeabsichtigte Schutz der Anstalts- und Pflegeorte
entgegen, weil eine an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes
oder Jugendlichen anknüpfende örtliche Zuständigkeit für eine später zusätzlich oder
anschließend erforderlich werdende Maßnahme in den Fällen der Unterbringung
häufig zu einer Zuständigkeit des für den Ort der Einrichtung oder für den gewöhnli-
chen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe füh-
ren würde. Dass im Rahmen einer Gesamtmaßnahme der Jugendhilfe bezüglich ein-
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zelner Komponenten verschiedene Personen anspruchsberechtigt sein könnten (et-
wa bezüglich der Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte, bezüglich der
Eingliederungshilfe das Kind bzw. der Jugendliche), stehe dem nicht entgegen, zu-
mal § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (F. 1993) davon ausgehe, dass unter Umständen
beide Hilfen gleichzeitig und einheitlich zu leisten seien.
Bei einer auf den Hilfebedarf abstellenden Betrachtung stelle sich die K. ab dem
25. Januar 1999 gewährte Hilfe als Fortsetzung und Teil der am 21. Januar 1986 be-
gonnenen Gesamtmaßnahme dar. Der erzieherische Bedarf, der im Jahr 1986 zu-
nächst eine Unterbringung des Kindes K. in einem Kinderheim und dann in einer
Pflegefamilie erforderlich gemacht habe, habe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unter-
bringung bei der Pflegefamilie am 25. Januar 1999 beendet worden sei, nach wie vor
bestanden. Daneben habe sich bereits frühzeitig eine seelische Behinderung des
insoweit genetisch belasteten K. gezeigt. Im Laufe der Zeit sei neben dem sogar an-
steigenden erzieherischen Bedarf der Bedarf an gleichzeitigen Maßnahmen der Ein-
gliederungshilfe immer stärker geworden und habe schließlich sogar den Erzie-
hungsbedarf überwogen. Daraus werde deutlich, dass es sich insgesamt um einen
einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozess gehandelt und mit der Unterbringung
erst in der Jugendhilfeeinrichtung L. und dann im Evangelischen Jugendhilfe-
Zentrum G. keine neue Leistung begonnen habe. Da es allein auf die tatsächliche
Sachlage ankomme, sei unerheblich, dass im Bewilligungsbescheid des Klägers vom
8. Februar 1999 nur § 35a SGB VIII, im letzten Hilfeplan des Klägers hingegen nur
§ 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage genannt worden sei. Seien mithin die ab dem
25. Januar 1999 gewährten Hilfen Teil einer Gesamtmaßnahme, sei hierfür örtlich
nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig. Nach § 86 Abs. 6 Satz 3
SGB VIII (F. 1993) habe die örtliche Zuständigkeit des Beklagten, die sich für die Zeit
vom 1. April 1993 bis zum 25. Januar 1999 abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5
SGB VIII (F. 1993) aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (F. 1993) ergeben habe, mit dem
Ende des Aufenthalts von K. bei der Pflegefamilie geendet. Nunmehr sei erstmals
der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (F. 1993) zuständige örtliche Jugendträger zu-
ständig geworden, mithin, weil sich seit dem 1. April 1993 die nach § 86 SGB VIII
(F. 1993) maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hätten, nach § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII (F. 1993) der Beigeladene. Dabei folge daraus, dass nach § 86 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII "die bisherige Zuständigkeit" bestehen bleibe, nicht, es verbleibe bei
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der sich bis zum 24. Januar 1999 aus § 85 Abs. 6 SGB VIII ergebenden Zuständig-
keit des Beklagten; mit der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) bestehen
bleibenden "bisherigen Zuständigkeit" sei vielmehr die zuvor aus § 86 Abs. 1
SGB VIII folgende Zuständigkeit gemeint.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, den Beklagten zur Erstat-
tung der in der Zeit vom 25. Januar 1999 bis 30. April 2001 entstandenen Aufwen-
dungen zu verurteilen; er rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Das beigeladene Land hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung erteilt.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschei-
den kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers und hier für den "Be-
ginn der Leistung" auf eine Gesamtbetrachtung der gewährten Jugendhilfe abge-
stellt.
1. Dem Kläger steht jedenfalls deswegen kein Kostenerstattungsanspruch gegen den
Beklagten nach § 105 SGB X zu, weil der Beklagte für die dem Jugendlichen K. ab
dem 25. Januar 1999 gewährte Eingliederungshilfe nicht der nach § 86 SGB VIII ört-
lich zuständige Träger gewesen ist. Denn vor Beginn der für die Bestimmung des
örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers maßgeblichen Leistung hatten weder das da-
malige Kind K. noch dessen Eltern oder ein allein personensorgeberechtigter Eltern-
teil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das Be-
rufungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass der für die Zuständigkeitsbestim-
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mung maßgebliche "Beginn der Leistung" hier bereits im Januar 1986 gelegen hat
und mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII keine für die
Zuständigkeitsbestimmung erhebliche "neue" Leistung begonnen hat.
1.1 Die nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit des Be-
klagten endete nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII zum 25. Januar 1999 mit dem Ende
des Aufenthalts des K. bei den Pflegeeltern. § 86 Abs. 6 SGB VIII enthält keine Re-
gelung, wonach eine nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete örtliche Zustän-
digkeit nach Ablauf des Pflegeverhältnisses fortwirkt. Eine etwaige fortdauernde Leis-
tungsverpflichtung des Beklagten nach § 86c SGB VIII begründete keine fortdauern-
de Zuständigkeit, sondern setzte einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gerade
voraus. Mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern war mithin - hiervon ge-
hen die Beteiligten im Ansatz zutreffend übereinstimmend aus - die örtliche Zustän-
digkeit für die nunmehr in einer Einrichtung gewährte Hilfe in Anwendung des § 86
Abs. 1 bis 5, 7 SGB VIII neu zu bestimmen.
1.2 Für diese Prüfung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
für die Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblicher Zeitpunkt des "Be-
ginns der Leistung" hier nicht der des Einsetzens der Eingliederungshilfe, sondern
der des Einsetzens der Hilfegewährung für K. im Januar 1986 ist und es daher nicht
darauf ankommt, ob K. am 25. Januar 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den
Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.
Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1
und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in
§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leis-
tung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Gesamtbetrachtung der ver-
schiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qua-
litativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch
dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess
sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausges-
taltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem
Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung
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steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller
Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.
Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und
Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets
dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme
oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die
bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zustän-
digkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über
die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehe-
nen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat
zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII
(§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87
bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des
Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständig-
keit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII:
örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche
Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kin-
der). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d
SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und
Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2
SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der
Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zu-
mindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten
"Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es
aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2
Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestim-
mung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und
Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2
SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrecht-
lich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf
ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder
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sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechts-
grundlage zu gewähren ist.
Dass für den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff nicht auf die in der Aufga-
bennorm des § 2 Abs. 2 SGB VIII getroffene systematische Aufzählung verschiede-
ner (Einzel-)Leistungen, sondern auf die zur Deckung eines qualitativ unveränderten
jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme abzustellen ist, belegt
weiterhin u.a. § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem die - einheitlich § 2 Abs. 2
Nr. 6 SGB VIII zugeordnete - Hilfe für junge Volljährige einer Leistung nach § 13
Abs. 3 SGB VIII (erfasst durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) oder nach § 21 SGB VIII
(erfasst durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) nachfolgen kann und in dem die in unter-
schiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfassten Formen der Hilfe nach den
§§ 27 bis 35a SGB VIII zusammengefasst und nicht als unterschiedliche Leistungen
bezeichnet werden. Die mehrfache Verwendung des Begriffs der "Leistung" in § 86a
Abs. 4 SGB VIII belegt nicht, dass auch für die Anwendung des § 86 SGB VIII von
jeweils eigenständigen, qualitativ unterschiedlichen und einer zusammenfassenden
Gesamtbetrachtung nicht zugänglichen (Einzel-)Leistungen auszugehen sei.
Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur
Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch
die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem
Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII
erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2
Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann.
Diese zuständigkeitsrechtliche Gesamtbetrachtung der zur Bedarfsdeckung erforder-
lichen Hilfen als einheitlicher "Leistung" wird auch durch die Regelung in § 36 Abs. 2
Satz 2 SGB VIII unterstützt, wonach die Fachkräfte der Jugendhilfeträger "als Grund-
lage für die Ausgestaltung der Hilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten
und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen" sollen, der Feststel-
lungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen
Leistungen enthält.
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Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse
einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestim-
mung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiede-
nen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen
sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung ab-
stellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebi-
ge Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf
die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfe-
karriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt
für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die
Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1
SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug
nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich
auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unter-
scheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.
Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des
Senats berufen, der für die nähere Bestimmung des Leistungsbegriffs in § 89a
SGB VIII an § 2 Abs. 2 SGB VIII angesetzt und dahin erkannt hat, dass "(unter) der
'Leistung', die im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII über die Volljährigkeit hin-
aus 'nach § 41 fortgesetzt' wird, (…) nicht deren konkrete Erscheinungsform im Sinne
der durch den Normenkatalog des § 41 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommenen Leis-
tungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu verstehen" ist (BVerwGE 117, 194
<198 f.>; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S
174/96 - FEVS 48, 131; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001
- 12 A 5134/99 - ZfJ 2002, 353). In dieser Entscheidung hatte der Senat nicht dar-
über zu befinden, ob es sich bei einer in einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2
SGB VIII erwähnten Hilfemaßnahme um eine andere Erscheinungsform einer ein-
heitlichen Leistung, sondern um eine neue, andersartige Leistung handelt. Der vom
Kläger aus dieser Entscheidung gezogene Umkehrschluss ist auch deswegen nicht
gerechtfertigt, weil nach diesem Urteil jedwede Leistung der §§ 27 ff. SGB VIII, so-
fern § 41 Abs. 2 SGB VIII sie für entsprechend anwendbar erklärt, Teil der einheitli-
chen "Leistung" der Hilfe für junge Volljährige sein kann und die Entscheidung aus-
drücklich die von dem Berufungsgericht vorgenommene, an der Deckung spezifi-
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schen Hilfebedarfs orientierte "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige
gebilligt hatte.
Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen.
§ 86 SGB VIII ist mit Wirkung zum 1. April 1993 an die Stelle des § 85 SGB VIII (Fas-
sung 1990) getreten. Soweit nach der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch für die Zuständigkeitsbegründung auf den tatsächlichen oder gewöhnli-
chen Aufenthalt desjenigen abgestellt worden war, dem die Hilfe gewährt wurde, er-
folgte die Anknüpfung jeweils an den Beginn der "Maßnahme", nicht der "Leistung".
Der Begründung des Regierungsentwurfes des Änderungsgesetzes (BTDrucks
12/2866 S. 21 f.) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die geänderte Begrifflich-
keit eine sachliche Änderung oder gar eine (engere) Bindung an den Begriff der
"Leistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII bewirken sollte.
Der Umstand, dass bei einer "Gesamtbetrachtung" der Leistungsbeginn im vorlie-
genden Fall bereits im Jahre 1986 und damit vor In-Kraft-Treten des Achten Buches
Sozialgesetzbuch liegt, ist für die Auslegung des Leistungsbegriffs unerheblich und
führt nicht dazu, dass nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden könnte.
2. Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt
wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nun-
mehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des
§ 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob
sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Ände-
rungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der
Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von
dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffe-
nen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden,
dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen
Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung
im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht
normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem
Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass
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nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig
mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.
Nach alledem ist die vom Kläger ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe Teil eines
einheitlichen, im Jahre 1986 begonnenen und nicht unterbrochenen Hilfeprozesses,
so dass für diese Hilfemaßnahme, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, jedenfalls nicht der Beklagte der örtlich zuständige Träger ist. Dem Kläger steht
daher gegen den Beklagten kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Aufgrund
von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes
zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpH) vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F.
auch Kostenerstattungsstreitigkeiten erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vor-
liegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
wordene, Verfahren entfallen.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 118 170,65 €
festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII (F. 1993) § 86
SGB VIII
§ 2 Abs. 2, §§ 27 ff., 35a, 86, 86a, 86b
SGB X
§ 105
Stichworte:
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung;
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche;
Jugendhilfeleistung, Fortsetzung einer -;
Erziehung, Hilfe zur -;
Jugendhilfe, Beginn der Leistung;
Kostenerstattung in der Jugendhilfe;
Jugendhilfe, Beginn der Leistung der -;
Zuständigkeitsbestimmung in der Jugendhilfe.
Leitsätze:
1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2
SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig
von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung
eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtli-
chen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung
gewährt worden sind.
2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfe-
gewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht
allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme
oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
Urteil des 5. Senats vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03
I. VG Koblenz vom 17.07.2002 - Az.: VG 5 K 3129/01.KO -
II. OVG Koblenz vom 26.02.2003 - Az.: OVG 12 A 11452/02 -