Urteil des BVerwG vom 06.02.2003
Aufenthalt, Sozialhilfe, Unmittelbare Anwendbarkeit, Ausnahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 9.02
OVG 12 A 10851/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
15. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Die klagende Stadt beansprucht von dem beklagten Land als
überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Erstattung der Kos-
ten, die sie für den Hilfeempfänger Herrn B. während dessen
Untersuchungshaft als Hilfe zum Lebensunterhalt (Taschengeld)
in Höhe von 1 346,80 DM aufgewendet hat. Die Beteiligten
streiten über die Auslegung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG und
die Ausnahme von Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung
nach dieser Vorschrift von der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2
Satz 1 BSHG.
Der 1938 geborene Hilfeempfänger hatte sich seit Anfang 1994
in B. (im Ausland) aufgehalten. Am 15. September 1994 reiste
er von dort in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
sich, wie von ihm bereits bei der Einreise beabsichtigt, am
19. September 1994 der Polizei. Nach dem Erstverhör durch die
Polizei wurde er zunächst in die JVA K. überführt und dann
wieder für ca. 14 Tage in die JVA M. verlegt; seit dem 25. Ok-
tober 1994 befand er sich in der JVA K. in Untersuchungshaft,
aus der er am 17. Juli 1996 entlassen wurde.
Der Hilfeempfänger bat mit am 21. Februar 1995 bei der Kläge-
rin eingegangenem Schreiben vom 18. Februar 1995 aus der
JVA K. um Übersendung von Antragsformularen zur Stellung eines
Sozialhilfeantrages und wies darauf hin, dass er ledig, ohne
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jegliche Familie, in Deutschland nicht mit Wohnsitz gemeldet
und völlig mittellos sei. Auf erste Ermittlungsversuche wurde
der Klägerin zunächst mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger aus
Luxemburg kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und sich
seit dem 24. Oktober 1994 in K. aufhalte. Die weiteren Ermitt-
lungen ergaben dann die Einreise über F. und den kurzen Zwi-
schenaufenthalt in M. vor der Festnahme.
Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 18. Mai 1995 dem Hil-
feempfänger rückwirkend ab dem 21. Februar 1995 Hilfe zum Le-
bensunterhalt in Höhe von 78,00 DM monatlich. Die Summe der
dem Hilfeempfänger gewährten Leistungen betrug bis zu dessen
Entlassung aus der Untersuchungshaft insgesamt 1 346,80 DM
(entspricht 688,45 €).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Juni 1995 bei dem
Landesamt für Jugend und Soziales als dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe die Erstattung der dem Hilfeempfänger geleis-
teten und zu leistenden Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte dies
unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1
BSHG ab. Die Ausnahmeregelung für Fälle einer vorläufigen Zu-
ständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG sei nicht anzu-
wenden; die Klägerin sei endgültig sachlich und örtlich zu-
ständig gewesen, weil es insoweit keinen anderen Sozialhilfe-
träger gegeben habe, für den die Klägerin hätte vorläufig tä-
tig werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung ab-
gewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der
Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der
Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-
geführt (ZfSH/SGB 2002, 280 ff.):
Die Klägerin habe die Leistungen an den Hilfeempfänger auf-
grund ihrer Zuständigkeit nach § 97 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
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Satz 3 BSHG gewährt. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG regele alle Fäl-
le, in denen Hilfe in einer Einrichtung nicht durch den gemäß
§ 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG örtlich zuständigen Träger der
Sozialhilfe geleistet werde, sondern durch den Träger der So-
zialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsäch-
lich aufhalte, in dem sich also die Einrichtung befinde. Ein
vorläufiges Eintreten i.S. von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG bzw.
eine vorläufige Leistungsgewährung liege auch dann vor, wenn
ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers von Anfang an
nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln sei. Die Re-
gelung erfasse nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch
die Fälle, in denen sich später herausstelle, dass der Hilfe-
empfänger im maßgeblichen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufent-
halt begründet hatte, in denen also kein anderer Träger der
Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG die Hilfe in
der Einrichtung hätte gewähren müssen. Gesetzessystematisch
folge dies auch aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der zu "den Fäl-
len des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG" ausdrücklich auch jene zähle,
in denen "ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist". Auch nach der Entstehungsgeschichte
habe der Systemwechsel beim Schutz der Anstaltsorte den vor-
mals in § 98 BSHG a.F. geregelten umfassenden Schutz der An-
staltsorte in den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln gewesen sei, nicht
mindern sollen.
Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stehe hier dem
Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG
nicht entgegen, weil sie nicht auf Fälle einer vorläufigen
Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzuwenden
sei. Hierzu komme es nicht auf das Wissen um die "endgültige
Zuständigkeit" für die Leistungsgewährung an. Das mit der An-
hebung der Bagatellgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel,
Kostenerstattungsfälle zu vermeiden, gelte in den Fällen des
§ 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG gerade nicht und ändere nichts an dem
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Zweck der Erstattungsvorschriften in § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2
BSHG, dem Schutz der Anstaltsorte zu dienen. Es sei auch nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber mit Blick auf
den von ihm sonst bezweckten Schutz des Anstaltsortes die
Nichtanwendbarkeit der Bagatellgrenze davon hätte abhängig ma-
chen wollen und sollen, ob ein örtlicher oder ein überörtli-
cher Träger der Sozialhilfe zur Erstattung von in einer Ein-
richtung erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet sei.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbe-
gehren weiter; er rügt eine Verletzung von § 111 Abs. 2 BSHG
i.V.m. § 97 Abs. 3 Satz 2 BSHG.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsge-
richt gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101
Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2
VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte
dem hier aus § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgenden Kostenerstat-
tungsanspruch der Klägerin nicht die Bagatellgrenze des § 111
Abs. 2 BSHG entgegenhalten kann, weil es sich um einen Fall
einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3
BSHG handelt, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
nicht.
1. Die Klägerin hat Herrn B. Hilfe zum Lebensunterhalt auf der
Grundlage von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG geleistet.
Nach dieser Regelung hat der nach Absatz 1 zuständige Träger
der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und
"vorläufig" einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von
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vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist. Die Verweisung auf
den "nach Absatz 1 zuständige(n) Träger der Sozialhilfe", also
den Träger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsäch-
lich aufhält, ergänzt die in § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG ge-
troffenen Zuständigkeitsregelungen und ist keine Rechtsgrund-
verweisung. Sie dient im Interesse einer schnellen, effektiven
Hilfegewährung der eigenständigen Bestimmung des nach § 97
Abs. 2 Satz 3 BSHG zur unverzüglichen Entscheidung und vorläu-
figen Leistungsgewährung örtlich zuständigen Trägers der Sozi-
alhilfe, so dass sich in den von dieser Regelung erfassten
Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht originär, sondern
kraft Verweisung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG richtet.
Die aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG folgende Pflicht zu unverzüg-
licher Entscheidung und vorläufigem Eintreten ist nicht auf
Eilfälle - ein solcher liegt hier unstreitig nicht vor - und
Fälle ungeklärten gewöhnlichen Aufenthalts beschränkt; sie
setzt – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nicht
voraus, dass sich in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2
BSHG ein anderer örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe
überhaupt feststellen lässt. Sie umfasst vielmehr auch die
Fälle, in denen - wie hier - ein gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland, an den die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für
die Gewährung der Hilfe in einer Einrichtung anknüpfen kann,
nicht vorhanden oder endgültig nicht zu ermitteln ist, und
zwar auch dann, wenn dies umgehend oder innerhalb von vier Wo-
chen feststeht. Die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete
Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung endet viel-
mehr erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2
Satz 1 und 2 BSHG örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe
ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.
Diese Auslegung der Regelung ist mit dem Wortlaut vereinbar.
Der danach zuständige Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich
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zu entscheiden und "vorläufig einzutreten", wenn nicht binnen
bestimmter Frist feststeht, "ob und wo der gewöhnliche Aufent-
halt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist". Die Bezugnahme
auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 spricht für eine Ausle-
gung, nach der die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete
Pflicht zum vorläufigen Eintreten nur dann nicht bestehen
soll, wenn innerhalb von vier Wochen positiv feststeht, dass
und wo ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 - ge-
meint ist dabei ein Inlandsaufenthalt - begründet worden ist.
Der nach dem Normzusammenhang vorausgesetzten positiven Fest-
stellung, dass ein anderer und welcher andere Träger der Sozi-
alhilfe örtlich zuständig ist, ist aber unabhängig davon, zu
welchem Zeitpunkt diese Feststellung getroffen wird, die nega-
tive Feststellung nicht gleichzustellen, dass ein gewöhnlicher
Aufenthalt, an den eine Zuständigkeitsbestimmung nach Satz 1
oder 2 anknüpfen kann, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist. Nach dem Wortlaut hat "der", also ein bestimmter gewöhn-
licher Aufenthalt nach den Sätzen 1 oder 2 festzustehen. Unge-
wissheit über "einen" gewöhnlichen Aufenthalt reicht auch dann
nicht aus, wenn gewiss ist oder wird, dass ein gewöhnlicher
Aufenthalt, an den eine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 oder 2
des § 97 Abs. 2 BSHG anknüpfen könnte, nicht vorhanden ist.
Die Pflicht, "vorläufig einzutreten", ist keine nur vorläufige
Pflicht. Sie ist vielmehr im Verhältnis zum Hilfeempfänger
dann eine dauerhafte, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG
zuständige Träger nicht rechtzeitig geleistet haben und des-
halb nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverzüglich zu entscheiden
und vorläufig einzutreten war. Damit gehen Zweifel in Bezug
auf eine Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG
nicht zu Lasten des Hilfeempfängers.
Gleichwohl bleibt die Leistungserbringung nach § 97 Abs. 2
Satz 3 eine "vorläufige Leistungsgewährung". Denn dem nach
dieser Vorschrift Eintrittspflichtigen sind die dafür aufge-
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wendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1
BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2
BSHG von dem überörtlichen - Träger der Sozialhilfe zu erstat-
ten, belasten ihn also nicht endgültig.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG
auf Fälle der vorliegenden Art folgt vor allem aus dem syste-
matischen Zusammenhang mit der Kostenerstattungsregelung des
§ 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach dieser Regelung sind in den
Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG, in denen ein gewöhn-
licher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist
und für die Hilfegewährung ein örtlicher Träger der Sozialhil-
fe sachlich zuständig war, diesem die aufgewendeten Kosten von
dem überörtlichen Träger zu erstatten. Die Worte "in den Fäl-
len des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4" bezeichnen den Anwendungsbe-
reich dieser Kostenerstattungsregelung, nämlich bezüglich der
Hilfe in einer Einrichtung. Der systematische Zusammenhang der
beiden Sätze des § 103 Abs. 1 BSHG unterstreicht, dass die Re-
gelung Kostenerstattungsansprüche in allen Fällen einräumt, in
denen Hilfe in einer Einrichtung durch einen anderen als den
nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständigen Träger gewährt
worden ist, und weist alle Fälle, in denen ein nach Satz 1 zur
Kostenerstattung verpflichteter örtlicher Träger nicht zu
bestimmen ist, weil ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhan-
den oder nicht zu ermitteln ist, dem Satz 3 des § 97 Abs. 2
BSHG zu.
Die vom Berufungsgericht zutreffend dargestellte Entstehungs-
geschichte bestätigt diese Auslegung. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG
dient zum einen durch Sicherung einer bedarfsgerechten Hilfe-
gewährung in Eilfällen und Fällen zweifelhafter Zuständigkeit
den Interessen der Hilfebedürftigen, zum anderen - durch die
Beschränkung auf eine vorläufige Leistungsgewährung - dem
Schutz der Anstaltsorte. Bis zu der grundlegenden Umgestaltung
der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit und der Kostener-
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stattung durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I
S. 944) war für die örtliche Zuständigkeit auch bei der Hilfe
in Einrichtungen auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt
(§ 97 BSHG a.F.) und der Schutz der Anstaltsorte durch das
Kostenerstattungsrecht (§§ 103 ff. BSHG a.F.) sichergestellt
worden. Für die Kosten, die ein örtlich zuständiger Träger für
die Hilfe in einer Einrichtung aufgewendet hatte (§ 103 Abs. 1
BSHG a.F.), sah § 106 BSHG a.F. zum Schutz der Anstaltsorte
eine (umfassende) Kostenerstattungspflicht des überörtlichen
Trägers in all den Fällen vor, in denen ein gewöhnlicher Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln war; für den Aufenthalt in einer Ein-
richtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-
hung bestimmte sich nach § 98 Satz 2 BSHG a.F. in den Fällen,
in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des
Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war, die ört-
liche Zuständigkeit zwar nach dem tatsächlichen Aufenthalt,
die umfassende Kostenerstattungsregelung des § 106 BSHG a.F.
galt indes entsprechend. Die Neuordnung der Zuständigkeits-
und Kostenerstattungsregelungen dient u.a. dem Zweck, örtliche
Zuständigkeit und (endgültige) Kostentragungslast stärker zu-
sammenzuführen; sie umfasst aber nicht eine substantielle Ver-
lagerung der Kostentragungslast auf die Anstaltsorte. Die Be-
gründung zu § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. "solange der für den
gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht kommende Träger seine Zu-
ständigkeit nicht anerkennt oder ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht festzustellen ist, hat der Träger des tatsächlichen Auf-
enthalts zu entscheiden und die Leistung vorläufig zu erbrin-
gen" (BTDrucks 12/4401 S. 84) unterstützt mithin das hier ge-
fundene Normverständnis, dass die vorläufige Eintrittspflicht
nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG n.F. erst bei positiver Feststel-
lung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trä-
gers entfällt und sich der Anwendungsbereich dieser Regelung
nicht allein auf Fälle zweifelhaften gewöhnlichen Aufenthalts
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beschränkt. Die Gesetzesmaterialien enthalten auch keinen Hin-
weis, dass in der Sache von der Regelung des § 98 Satz 2 BSHG
a.F. habe abgewichen werden sollen. Auch in Bezug auf die Neu-
fassung des § 103 Abs. 1 BSHG fehlt in den Gesetzesmotiven je-
der Anhalt, dass der zuvor bestehende Schutz der Anstaltsorte
habe beseitigt oder gemindert werden sollen. § 106 BSHG a.F.,
der eine umfassende Kostenerstattungspflicht des überörtlichen
Trägers bei nicht vorhandenem oder nicht zu ermittelndem ge-
wöhnlichen Aufenthalt vorgesehen hatte, wurde vielmehr "wegen
Einstellung der Bestimmung in § 103 Abs. 1 Satz 2" gestrichen
(BTDrucks 12/4401 S. 84). Dass eine Kostenerstattung u.a. nur
noch stattfinden sollte "nach § 103 Abs. 1 Satz 2 durch den
überörtlichen Träger an den vorläufig leistenden örtlichen
Träger, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder
endgültig nicht feststellbar ist", stützt ebenfalls die hier
gefundene Auslegung, da sie alle Fälle, in denen ein gewöhnli-
cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war,
als Anwendungsfälle des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 BSHG voraus-
setzt.
2. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht die Bagatell-
grenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entgegen, weil er in
"einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3"
BSHG begründet ist. Eine Auslegung des § 111 Abs. 2 Satz 1
BSHG dahin, dass zwischen vorläufigen und nicht vorläufigen
Leistungsgewährungen nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zu differen-
zieren sei, verbietet sich, weil es eine nicht vorläufige
Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht gibt.
Vielmehr ist jeder Leistungseintritt (§ 97 Abs. 2 Satz 3
BSHG), jede Leistungserbringung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG)
nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG eine vorläufige. Denn wie bereits
ausgeführt, sind dem nach dieser Vorschrift Eintrittspflichti-
gen die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach
§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach
§ 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen - Träger der
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Sozialhilfe zu erstatten, belasten ihn also nicht endgültig.
Die in § 103 Abs. 1 BSHG getroffene Unterscheidung zwischen
dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem anderen örtli-
chen Träger der Sozialhilfe (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und dem
gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 103
Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei einer vorläufigen Leistungserbringung
nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG findet in dem Wortlaut des § 111
Abs. 2 Satz 1 BSHG keinen Niederschlag. Der Gesetzgeber hat
die Ausnahme von der Bagatellgrenze namentlich nicht auf die
Fälle eines Kostenerstattungsanspruches nach § 103 Abs. 1
Satz 1 BSHG beschränkt. Daher ist auch das Vorbringen des Be-
klagten unerheblich, dass jedenfalls in seinem Bereich die An-
wendung der Ausnahme von der Bagatellgrenzenregelung in allen
von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG erfassten Fällen (einschließlich
der Kostenerstattungsfälle des § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG) zu
einer nicht unerheblichen "Vermehrung" der Kostenerstattungs-
fälle führen werde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ge-
richtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO
(in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I
S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach § 194
Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst durch
Beschluss des Senats vom 28. Februar 2002 und damit nach dem
1. Januar 2002 bei dem Gericht anhängig geworden ist.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 688,45 € (entspricht 1 346,80 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG § 97 Abs. 2 Satz 3, § 103 Abs. 1 Satz 2,
§ 111 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vor-
läufiger Leistungsgewährung;
Anstaltsort, Schutz des -s;
Aufenthalt, gewöhnlicher; vorläufige Eintrittspflicht bei
nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem -;
Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht bei Hilfe in -;
Eintrittspflicht, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung;
Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung; Hilfe in
Einrichtung;
Leistungsgewährung, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung;
Sozialhilfe, Kostenerstattung zwischen Trägern der -; Baga-
tellgrenze;
vorläufige Eintrittspflicht bei Hilfe in Einrichtung
Leitsätze:
1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hil-
fesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in ei-
ner Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG
vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfän-
gers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Mo-
naten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die
Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.
2. Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen
Träger nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung ver-
pflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kos-
tenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufge-
wendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht
erreichen.
Urteil des 5. Senats vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 9.02
I. VG Mainz vom 15.03.2001 - Az.: VG 1 K 1342/99.MZ -
II. OVG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2001 - Az.: OVG 12 A 10851/01 -
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