Urteil des BVerwG vom 17.02.2003

Urteil vom 17.02.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 82.02 (5 PKH 249.02)
VG 13 A 4662/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg
vom 24. Januar 2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisi-
onsverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das
Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuge-
lassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung
schriftlich zustimmt. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechts-
mittels muss ferner bereits eine Entscheidung des Gerichts
vorliegen und verkündet oder zugestellt sein.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der
Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision (20. Dezember
2002) war das Urteil im erstinstanzlichen Verfahren vom
24. Januar 2003 noch nicht existent.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht
ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 144 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 –
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit