Urteil des BVerwG vom 31.08.2004

Unterkunftskosten, Wohnungsmarkt, Angemessenheit, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 8.04
OVG 12 LB 454/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, aus Mitteln der Sozialhilfe die
Kosten der Erhöhung einer Betriebskostenpauschale um monatlich 3 DM für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 zu übernehmen.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger bezieht von der in Sozialhilfeangelegenheiten
namens und im Auftrag des Beklagten tätigen Stadt G. seit Jahren Hilfe zum Le-
bensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss (früher: pauschaliertes Wohngeld).
Am 19. August 1996 legte er einen mit der Wohnungsgenossenschaft Göttingen e.G.
zum 1. August 1996 geschlossenen "Dauermietvertrag" für die Wohnung S.straße
(Erdgeschoss rechts) vor. Diese Wohnung ist 45,56 m² groß, verfügt über zwei Zim-
mer, Küche, Bad, Gasetagensammelheizung und wurde erstmals am 1. Januar 1954
bezogen. Das Nutzungsentgelt betrug bis zum 31. Mai 2000 monatlich 494,89 DM,
wovon auf die Grundmiete 413,89 DM, auf die Wartungspauschale für die Gaseta-
genheizung 13 DM und auf die Betriebskostenvorauszahlung 68 DM entfielen. Die
Stadt G. erkannte in der Folgezeit bei den Unterkunftskosten lediglich 460 DM mo-
natlich zuzüglich Heizkosten an, weil die Miete für die ohne ihre Zustimmung bezo-
gene Wohnung nicht angemessen sei. Eine auf Gewährung weiterer Leistungen ge-
richtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg.
Zum 1. Juni 2000 erhöhte die Vermieterin des Klägers die Betriebskostenvorauszah-
lung um monatlich 3 DM. Den Antrag des Klägers, die Betriebskostenerhöhung bei
der Bewilligung von Sozialhilfe zu berücksichtigen, lehnte die Stadt G. mit Bescheid
vom 10. August 2000 ab: Bereits die bisherigen Unterkunftskosten seien nicht in vol-
ler Höhe zu berücksichtigen, so dass auch jede weitere Erhöhung zu einer unange-
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messenen Miete führe, die nicht berücksichtigt werden könne. Ab 1. Januar 2001 be-
rücksichtigte der Beklagte entsprechend der geänderten Tabelle zu § 8 WoGG bei
der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt monatliche Unterkunftskosten in Hö-
he von 479,18 DM.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom
6. März 2001) erhobenen Klage hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht zuletzt
Hilfe zum Lebensunterhalt hinsichtlich erhöhter Betriebskosten für die Wohnung
S.straße in G. für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 begehrt. Das Verwaltungsgericht
hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 in Höhe von 4,60 € zu gewähren (Ur-
teil vom 31. Januar 2002). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage hingegen ab-
gewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Unterkunftskosten des Klägers hätten schon vor der Betriebskostenerhöhung die
Grenze der angemessenen Aufwendungen überstiegen, dem Kläger sei ein Wechsel
in eine nur angemessen teure Unterkunft auch möglich und zumutbar, so dass der
Beklagte nicht verpflichtet sei, die Betriebskostenerhöhung als Teil der laufenden
Leistungen für die Unterkunft zu übernehmen. Bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Mietaufwendungen sei auf die im unteren Bereich der für vergleichbare
Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten ab-
zustellen. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der
Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, dass
der Unterkunftsbedarf im Sinne des Sozialhilferechts allein nach dessen Vorschriften,
nicht nach denen des Wohngeldrechts zu beurteilen sei, da der mit der Gewährung
von Wohngeld verfolgte Zweck weitergehe als derjenige der Sozialhilfegewährung.
Gleichwohl sei nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten der Höchstwert in der äußersten
rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen
worden, wenn ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem
Erhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung
und Wohnlage enthalte, nicht vorliege und es auch an sonstigen, allgemeinen,
einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlte.
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Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe auch nach der
zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Tabelle zu § 8 WoGG in sei-
nem Beschluss vom 25. Oktober 2001 (- 4 MB 1798/01 - FEVS 53, 218) daran fest-
gehalten, diese Tabelle heranzuziehen, es bei nicht angespannter Wohnungsmarkt-
lage jedoch nicht mehr für sachgerecht gehalten, für die Bestimmung der Angemes-
senheit der Aufwendungen für die Unterkunft - jedenfalls in Ballungsgebieten - auf
den Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) zurück-
zugreifen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Woh-
nungsmarkt fehlen, weil die marktprägende Kraft der neuen Wohngeldtabellen-
höchstwerte offen sei, und es für sachgerecht gehalten, zur Bestimmung der Ange-
messenheit der Unterkunftskosten nunmehr an die konkreten Werte der Tabelle zu
§ 8 WoGG anzuknüpfen, also an die jeweilige Mietenstufe und Haushaltsgröße sowie
an Baualtersklasse und Ausstattung der Wohnung, die als Richtwerte anzusehen
seien, in denen sich jedenfalls annähernd widerspiegele, wie der Gesetzgeber als
eine Art Gutachter die Lage auf dem Wohnungsmarkt bewertet habe, so dass die
Tabellenwerte im Grundsatz beanspruchen könnten, an der Wohnungsmarktwirk-
lichkeit orientiert zu sein. Die Tabellenwerte seien indes um einen pauschalen Zu-
schlag von 10 v.H. zu erhöhen, weil die zum 1. Januar 2001 erhöhten Tabellenwerte
die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte
ausgeglichen hätten.
Entgegen dieser Auffassung, der nicht alle Verwaltungsgerichte in Niedersachsen
gefolgt seien, sei aufgrund der exemplarisch für den Wohnungsmarkt der Stadt G.
gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich daran festzuhalten, dass die Tabelle zu § 8
WoGG in der aktuellen Fassung zur Bestimmung der Grenze der angemessenen
Kosten der Unterkunft heranzuziehen sei, soweit andere konkrete Anhaltspunkte für
die Lage auf dem Wohnungsmarkt - wie etwa Mietenspiegel - fehlten; ob auf die
Werte der Wohngeldtabelle dann noch Zuschläge genereller Art oder nur für den Fall
der Neuvermietung vorzunehmen seien, lasse sich nur nach Betrachtung des örtli-
chen Wohnungsmarktes und den dortigen maßgeblichen Faktoren wie der Bevölke-
rungsentwicklung, dem vorhandenen Wohnungsbestand und der Neubautätigkeit
beurteilen. Dabei sei von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bei der grundsätzli-
chen Orientierung an der Tabelle zu § 8 WoGG sei der Sozialhilfeempfänger zu-
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nächst auf Wohnungen zu dem in der Spalte für bis zum 31. Dezember 1965 be-
zugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum
genannten Preis zu verweisen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe durch Gut-
achten oder auf andere Weise stichhaltig nachweisen könne, dass es auf dem örtli-
chen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Preis zumutbare und geeignete Unterkünfte
in ausreichender Zahl gebe, auf deren tatsächliches Jahr der Bezugsfertigkeit es
dann nicht mehr ankomme, und diese Unterkünfte auch im konkreten Einzelfall für
den Hilfeempfänger verfügbar und zugänglich seien; könne der Sozialhilfeträger ei-
nen derartigen Nachweis nicht führen, so verbleibe es bei dem sich aus der Einstu-
fung der Wohnung nach ihrer Bezugsfertigkeit aus der Tabelle ergebenden Wert als
Angemessenheitsgrenze. Stets verbleibe dem Sozialhilfeempfänger im Einzelfall die
Möglichkeit nachzuweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen, die dann durch
Bestätigungen in Frage kommender Vermieter, Besichtigungsscheine etc. dargelegt
werden müssten, zu dem jeweiligen Wert keine geeignete Unterkunft finden könne.
Der Hilfeempfänger sei veranlasst, seine Bemühungen vorrangig auf die Anmietung
möglichst kostengünstigen Wohnraums zu richten. Deshalb sei es ihm regelmäßig
zumutbar, eine Wohnung unterer Kategorie - im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfer-
tigkeit und/oder die Ausstattung - zu mieten. Nur wenn der örtliche Wohnungsmarkt
geeignete und verfügbare Wohnungen dieser Kategorie nicht aufweise, sei dem Hil-
feempfänger die Möglichkeit einzuräumen, auch auf (teurere) Neubauwohnungen
zurückzugreifen.
Nach diesen Grundsätzen sowie auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten
Wohnungsmarktanalysen und des von dem Senat eingeholten Sachverständigen-
gutachtens könne für den Bereich der Stadt G. zur Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten ab Januar 2001 für Ein-Personen-Haushalte auf den Wert zu-
rückgegriffen werden, den die Tabelle zu § 8 WoGG für bis zum 31. Dezember 1965
bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Dusch-
raum vorsehe (479,18 DM bzw. 245 €), da es zu diesem Preis in G. ein ausreichen-
des Angebot auf dem Wohnungsmarkt gebe. Hieraus folge zugleich, dass es eines
Zuschlages auf diesen Wert nicht mehr bedürfe.
Nach allen drei Gutachten sei für das Marktsegment der Wohnungen bis zu 50 m
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mithin von einer entspannten und durch Leerstände geprägten Wohnungsmarktlage
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auszugehen, die verursacht sei zum einen durch den überdurchschnittlich starken
Geschosswohnungsbau in G., der zu einem höheren Bestand an Mietwohnungen
geführt habe, zum anderen durch den Bevölkerungsschwund, der im Wesentlichen
durch den Rückgang der Studentenzahlen geprägt sei und daher zu einer Entspan-
nung des Marktes der Wohnungen für 1-Personen-Haushalte geführt habe. Wie sich
insbesondere aus den im Gutachten des Sachverständigen F. benannten Ver-
gleichswohnungen ergebe, hätten im hier entscheidungserheblichen Zeitraum von
Januar bis März 2001 für den in der aktuellen Tabelle zu § 8 WoGG für Wohnungen,
die bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden sind und eine Ausstattung
mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum aufweisen, genannten Betrag von
479,18 DM ausreichend Wohnungen zur Verfügung gestanden; der Sachverständige
habe darüber hinaus sogar eine Miete von 460 DM, wie sie von der Stadt G. vor Än-
derung der Wohngeldtabelle als angemessen angesehen und gezahlt worden sei,
noch für ausreichend gehalten; dieser Wert bildete dann allerdings die untere Grenze
des von ihm ermittelten Marktsegmentes. Die vom Sachverständigen ermittelte
Vergleichsmiete von 484,30 DM (S. 16 des Gutachtens) liege nur geringfügig über
dem Wert der Wohngeldtabelle, der nach den Ausführungen des Sachverständi-
gen F. in der mündlichen Verhandlung ebenfalls noch innerhalb der marktüblichen
Schwankungsbreite liege. Nach Einschätzung des Sachverständigen seien darüber
hinaus in G. auch ausreichend Altbauwohnungen verfügbar; er sei von einem Woh-
nungsbestand im Jahre 1965 von etwa 53 000 Wohnungen ausgegangen, die zu et-
wa 30 bis 40 % Kleinwohnungen bis zu 50 m
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seien. Derartige Wohnungen würden
danach in G. mit Ausnahme des "Ostviertels" in der Regel auch an Sozialhilfeemp-
fänger vermietet, die für den Vermieter neben der Sicherheit regelmäßiger Mietzah-
lungen auch den Vorteil der geringen Prozessfreude hinsichtlich des Mietverhältnis-
ses hätten. Nach diesen Erkenntnissen zu den tatsächlichen Verhältnissen und Ent-
wicklungen auf dem Wohnungsmarkt in G., die auch für die Folgejahre Geltung be-
anspruchen könnten, überschritten die Unterkunftskosten des Klägers bereits seit
längerem das Maß des Angemessenen, so dass dem Kläger kein Anspruch auf wei-
tere Leistungen zustehe.
Der Kläger könne auch nicht geltend machen, ihm sei ein Wohnungswechsel nicht
möglich oder nicht zumutbar. Da der Kläger seine jetzige Wohnung am 19. August
1996 ohne Zustimmung des Beklagten zum schon damals unangemessen hohen
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Mietzins von 494,89 DM angemietet habe, sei der Beklagte von Anfang an nicht ver-
pflichtet gewesen, die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen. Eine Übergangsfrist
von bis zu sechs Monaten zur Suche einer billigeren Wohnung sei dem Kläger daher
nicht einzuräumen gewesen. Der Kläger habe ernsthafte Bemühungen um eine kos-
tengünstigere Unterkunft trotz Aufforderung in der Verfügung des Vorsitzenden vom
15. Juli 2002 weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich. Auch die vom Kläger
vorgetragenen Erkrankungen, wie sie durch das Gesundheitsamt unter dem 4. Okto-
ber 2002 bestätigt worden seien, enthöben diesen nicht von der Verpflichtung, seine
Unterkunftskosten zu senken, zumal er sich bei einem Umzug nach vorheriger Ab-
sprache mit dem Beklagten der erforderlichen Hilfskräfte bedienen dürfe, deren Kos-
ten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen wären. Der bloße Umstand, dass er
allein nicht in der Lage wäre, einen Umzug zu bewerkstelligen, hindere einen Wech-
sel der Unterkunft daher nicht. Weitere Umstände, aus denen sich eine besondere
Unzumutbarkeit des Unterkunftswechsels ergeben könne, seien nicht ersichtlich.
Mit der von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter und rügt sinngemäß eine Verletzung der §§ 11, 22 BSHG
und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht
hat die Klage ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen; dem Kläger steht nach
§§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt für die geltend gemachten weiteren Betriebskosten nicht
zu.
1. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf die begehrten weiteren Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Beklagte verpflichtet wäre, für die Kosten
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der Unterkunft (ohne Heizung) einen Betrag zu berücksichtigen, welcher den bereits
anerkannten Betrag von 479,18 DM (= 245 €) übersteigt, insbesondere also die von
dem Beklagten berücksichtigte Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten
unter Verstoß gegen Bundesrecht fehlerhaft zu niedrig bemessen wäre. Dies ist in-
des nicht festzustellen.
2. Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es
für die Bedarfsberechnung nicht von höheren als den von dem Beklagten bereits
berücksichtigten Unterkunftskosten ausgegangen ist.
2.1 Die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1
RegelsatzVO zu übernehmen sind, bestimmt sich nach dem Bedarf des Hilfebedürf-
tigen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an (§ 3 Abs. 1 Satz 2
RegelsatzVO), vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs
und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder be-
reits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeb-
lich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort
des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tat-
sächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermit-
teln ist (BVerwGE 97, 110 <112 f.>; 101, 194 <197 f.>). Erscheinen dem Sozialhilfe-
träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheits-
prüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit
Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die
Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebe-
dürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich
die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken,
ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kosten-
günstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige
Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft
die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügba-
re, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht ange-
messen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom
Sozialhilfeträger (zunächst) zu übernehmen. In welcher genauen Höhe Aufwendun-
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gen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der
Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regiona-
len Wohnungsmarkt, angemessen sind, entzieht sich dabei als Frage der tatrichterli-
chen, einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungs-
markt zur Verfügung stehenden Informationen revisionsgerichtlicher Festlegung.
2.2 Eine mit Bundesrecht nicht vereinbare (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den Klä-
ger in seinen Rechten verletzende Bestimmung der Angemessenheitsgrenze liegt im
Ergebnis nicht darin, dass das Berufungsgericht für den Bereich der Stadt G. für die
Bemessung der Angemessenheitsgrenze an einen Wert aus der Tabelle zu § 8
WoGG angeknüpft hat.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beurteilung dessen, welche Kosten
der Unterkunft als angemessen anzuerkennen sind, die für die Bemessung des
Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge nicht heranzuziehen (BVerwGE 75, 168; 77,
232), weil der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck weiter geht als der-
jenige der Sozialhilfe und für die Wohngeldgewährung mit ihrem pauschalierenden
Charakter Grundsätze nicht gelten, die die im Bundessozialhilfegesetz getroffenen
Regelungen prägen.
Gleichwohl sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung angemes-
sener Unterkunftskosten unter bestimmten Voraussetzungen Werte der Tabelle zu
§ 8 WoGG herangezogen worden (s. etwa Hess VGH, Beschluss vom 11. August
1994 - 9 TG 2099/94 - info also 1995, 170; Urteil vom 22. August 1995 - 9 UE
2210/93 - NJW 1996, 673; NdsOVG, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -
; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - FEVS 53, 563;
NdsOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 4 MB 1798/01 - FEVS 53, 218; Urteil
vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 - FEVS 49, 257; Beschluss vom 12. Juli 1994
- 4 M 3069/94 - FEVS 45, 386; OVG SH, Beschluss vom 28. August 1996 - 5 O
28/96 - FEVS 47, 269). So hält das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner bei
der Entscheidung des vorliegenden Falles exemplarisch für den Wohnungsmarkt der
Stadt G. gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich daran fest, die Tabelle zu § 8
WoGG in der aktuellen Fassung zur Bestimmung der Grenzen der angemessenen
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Kosten der Unterkunft heranzuziehen, und verweist den Sozialhilfeempfänger zu-
nächst auf Wohnungen zum in der Spalte für bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfer-
tig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum ge-
nannten Preis, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe durch Gutachten oder auf
andere Weise stichhaltig nachweisen kann, dass es auf dem örtlichen Wohnungs-
markt bereits zu diesem Preis zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichen-
der Zahl gibt und diese Unterkünfte auch im konkreten Einzelfall für den Hilfe-
empfänger verfügbar und zugänglich sind.
Auf der Grundlage der ihm vorgelegten Wohnungsmarktanalysen und des von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens gelangte das Berufungsgericht im Streitfall
zu der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung, dass es in der streitgegen-
ständlichen Zeit (ab Januar 2001) in der Stadt G. zum Preis von 479,18 DM bzw.
245 €, den die Tabelle zu § 8 WoGG für bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig
gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum vorsah,
ein ausreichendes Angebot auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gab.
Damit ist aber für die Angemessenheitsgrenze letztlich eine Miethöhe entscheidend,
zu der nach Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt Wohnungen im unteren Bereich
verfügbar sind (BVerwGE 101, 194 <197 f.>).
2.3 Das Berufungsgericht ist ohne erkennbaren Verstoß gegen Bundesrecht auch
davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar
gewesen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die
der Kläger nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffen hat, haben in dem
streitbefangenen Zeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zumutbare und geeig-
nete Unterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gestanden, so dass der Kläger
tatsächlich eine kostenangemessene Unterkunft hätte anmieten können und die von
ihm genutzte Unterkunft nicht die einzige für ihn erreichbare Unterkunft war. Soweit
das Berufungsgericht unter anderem darauf abgestellt hat, dass der Kläger
ernsthafte Bemühungen um eine kostengünstigere Unterkunft trotz Aufforderung
weder vorgetragen habe noch solche ersichtlich seien, setzt dies bezogen auf die
Frage, ob auch im Einzelfall eine Unterkunftsalternative bestanden hat, die von an-
derweitigen tatsächlichen Feststellungen getragene Bewertung voraus, dass die Auf-
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wendungen für die von dem Kläger genutzte Unterkunft unangemessen hoch sind,
und weist nicht auf eine Rechtsansicht des Berufungsgerichts hin, nach der den Hil-
feempfänger die Darlegungs- und Beweislast für die Kostenangemessenheit der von
ihm genutzten Unterkunft treffe. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts tragen auch dessen Bewertung, dass der dem Kläger objektiv mögliche Wech-
sel der Unterkunft diesem nach den Umständen des Einzelfalles auch subjektiv zu-
zumuten gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG
§§ 11, 12
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1
WoGG
§ 8
Stichworte:
Angemessenheit von Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Angemessenheit
der -; Sozialhilfe, Angemessenheit von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten, An-
gemessenheit von - in der Sozialhilfe.
Leitsatz:
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen
des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regio-
nalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, ist eine Frage der tatrichterlichen, einzel-
fallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfü-
gung stehenden Informationen und entzieht sich insoweit revisionsgerichtlicher Fest-
legung.
Urteil des 5. Senats vom 31. August 2004 - BVerwG 5 C 8.04
I. VG Göttingen vom 31.01.2002 - Az.: VG 2 A 2104/01 -
II. OVG Lüneburg vom 22.01.2004 - Az.: OVG 12 LB 454/02 -