Urteil des BVerwG vom 30.04.2003

Urteil vom 30.04.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 8.03 (5 PKH 14.03)
VG 13 A 3801/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. März
2003 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das
Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuge-
lassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung
schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht
ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 144 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit